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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Vom 26. März 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.2009 S. 112)


Der Niedersächsische Landtage hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a

a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie

wird gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird die Gliederungsbezeichnung "b)" gestrichen.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 3. Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf den Flächen vorübergehend Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen). "3. Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen),"

bb) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. Weihnachtsbaumkulturen,

5. Schmuckreisigkulturen."

2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Betreffen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, der ausschließlich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts steht, so hört die zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Maßnahme die Landwirtschaftskammer Niedersachsen an. "(3) Betreffen Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, so hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vor einer Stellungnahme nach Absatz 1 oder 2 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen forstfachlich zu beteiligen."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 6 Forstliche Rahmenpläne

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. § 6 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und die Grundsätze des § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes sind anzuwenden. Ein regionaler forstlicher Rahmenplan erstreckt sich auf einen Regierungsbezirk oder Teile davon.

(2) In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 1 und der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.

" § 6 Forstliche Rahmenpläne

Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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 Bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde Absatz 5 anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen; sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 7) sorgen. Die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2 hinsichtlich der Absätze 5 bis 7 im Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde. "Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß."

bb) Satz 4

Satz 3 gilt für die Naturschutzbehörde bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der
  1. auf im Sinne des § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,
  2. sich auf einer Fläche in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, soweit in diesem wie in einem Naturschutzgebiet zu schützende Flächen betroffen sind, in einem Naturdenkmal oder einem nach § 28a oder § 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotop befindet und
  3. auf der Fläche bei In-Kraft-Treten der Schutzregelung der Waldwuchs noch nicht entstanden war.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:

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