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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern und anderer Gesetze

Vom 10. November 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 17.11.2005 S. 334)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern

Das Gesetz über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:

"Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Landwirtschaftskammer in Hannover und die Landwirtschaftskammer in Oldenburg werden zu einer ,Landwirtschaftskammer Niedersachsen' mit Sitz in Oldenburg zusammengeschlossen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern sind Körperschaften" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "verwalten durch das Wort "verwaltet" ersetzt.

c) In Absatz .3 wird das Wort "Landwirtschaftskammern" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.

4. § 6 Abs. 3 wird gestrichen.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6. In § 11 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.

7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern erstatten" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer erstattet" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "erstatten die Landwirtschaftskammern" durch die Worte "so erstattet die Landwirtschaftskammer" ersetzt.

8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

9. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 18 a Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 18 a Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

10. § 18 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden neuen Nummern 1 bis 3 ersetzt:

"1. die Wahlkreise festzulegen,

2. die Zahl der in dem jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung festzulegen, wobei die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, deren Wirtschaftskraft und Beitragsleistungen sowie die landwirtschaftliche Fläche der jeweiligen Wahlkreise zu berücksichtigen ist,

3. Wahlkreise in Wahlbezirke aufzuteilen, um eine ausgewogene Repräsentation der Wahlberechtigten des Wahlkreises in der Kammerversammlung zu erreichen,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.

cc) In der neuen Nummer 4 werden die Worte "abweichend von § 9 Abs. 2 auf drei, sechs oder neun" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern erhalten" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer erhält" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Finanzzuweisun-
gen" der Klammerzusatz "(Budget)" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Budget muss den für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten erforderlichen Aufwand (Absatz 4) zu 90 vom Hundert decken. 2Der verbleibende Teil des Budgets ist für die Erledigung der Pflichtaufgaben bestimmt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz "(Absatz 2 Sätze 2 und 3)" wird durch den Klammerzusatz "(Absatz 2 Sätze 1 und 2)" ersetzt und die Worte "hinsichtlich der Pflichtaufgaben zusätzlich die Verteilungsgrundsätze des Satzes 2 und" sowie das Wort "einzelnen" werden gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern haben" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer hat" ersetzt und nach dem Wort "erbracht" wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "erhalten die Landwirtschaftskammern" durch die Worte "erhält die Landwirtschaftskammer" ersetzt.

12. § 32 erhält folgende Fassung:

" § 32

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so darf die Landwirtschaftskammer Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen."

13. Der Zehnte Teil (§ 39) wird gestrichen.

14. Der bisherige Elfte Teil wird Zehnter Teil.

15. § 40 wird gestrichen.

16. Es wird der folgende neue § 42 eingefügt:

" § 42

(1) Ab 1. Januar 2006 bilden die Mitglieder der Kammerversammlungen der vormaligen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg gemeinsam übergangsweise die Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Übergangskammerversammlung bleibt im Amt, bis eine neue Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gebildet ist, längstens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der bisherigen Kammerversammlungen. Im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern der Übergangskammerversammlung werden keine Ersatzmitglieder gewählt oder berufen. 'Weitere Mitglieder nach § 14 dürfen nicht berufen werden.

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