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Regelwerk

Durchführung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
- Niedersachsen -

Vom 13. Januar 2005
(Nds.MBl. Nr. 6 vom 23.02.2005 S. 112aufgehoben)



Zur Durchführung des AGTierSG i. d. F. vom 01.08.1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.06.2004 (Nds. GVBl. S. 230), ergehen folgende Hinweise:

1. Verfahren und Behörden
(zu den §§ 1 bis 3 AGTierSG)

Auf die Subdelegationsverordnung vom 23.07.2003 (Nds. GVBl. S. 306), geändert durch Verordnung vom 13.09.2004 (Nds. GVBl. S. 316), wird verwiesen. Tierseuchenbehördliche Verordnungen, die auf die Ermächtigung des § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) gestützt werden, dürfen somit erlassen werden, wenn

1.1 das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) selbst keine erkennbar abschließende Rechtsverordnung zum Schutz gegen eine bestimmte, konkret beschriebene allgemeine Gefährdung der Tierbestände durch Tierseuchen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 TierSG) oder zum Schutz gegen die Gefährdung von Tierbeständen durch eine bestimmte, namentlich benannte Tierseuche erlassen hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG) oder

1.2 in einer vom BMVEL erlassenen Rechtsverordnung die Ermächtigung zum Erlass zusätzlicher Bestimmungen durch die zuständige Behörde enthalten ist.

2. Entschädigungen und Beihilfen
(zu den §§ 11 bis 13 AGTierSG)

2.1 Feststellung des Entschädigungsfalles

2.1.1 Die amtliche Feststellung über das Vorliegen eines Entschädigungsfalles nach § 66 TierSG obliegt der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes oder der Tötungsanordnung befand oder befindet. Die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt hat bei der Feststellung des Schadensfalles die für die Bekämpfung von Tierseuchen erlassenen Einzelvorschriften und die dazu erlassenen Durchführungserlasse zu beachten.

2.1.2 Nummer 2.1.1 Satz 1 gilt nicht für Tiere, die zum Zweck der weitergehenden Untersuchung oder der amtlichen Tötung an ein in einem anderen Zuständigkeitsbereich gelegenes Untersuchungsamt, eine private Untersuchungseinrichtung, eine Schlachtstätte oder Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht werden. In solchen Fällen bleibt die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt zuständig, in deren oder dessen Amtsbereich der Herkunftsort des Tieres gelegen ist.

2.1.3 Das Vorliegen eines Entschädigungsfalles kann im Fall von Rauschbrand auch allein aufgrund des Zerlegungsbefundes und epidemiologischer Zusammenhänge mit bereits festgestellten Seuchenausbrüchen anerkannt werden.

2.1.4 Hat die Feststellung der Krankheit in Abwesenheit der Besitzerin oder des Besitzers stattgefunden, so ist diese oder dieser von dem Ergebnis der Untersuchung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt hat zu veranlassen, dass, soweit notwendig und möglich, die für die Feststellung der Krankheit erforderlichen Teile aufbewahrt werden.

2.1.5 Stimmt das durch die Tierhalterin oder den Tierhalter gemäß § 15 TierSG von einer anderen Tierärztin oder einem anderen Tierarzt eingeholte Gutachten mit dem Gutachten der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes nicht überein oder ergeben sich bei der fachlichen Prüfung eines Entschädigungsantrags durch die Tierseuchenkasse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt festgestellten Schadensursache, so holt die Tierseuchenkasse ein Obergutachten von dem Dezernat Tierseuchenbekämpfung des LAVES ein.

2.1.6 Das Ergebnis des Obergutachtens ist den Beteiligten mitzuteilen. Die Frage der Entschädigung ist aufgrund des Obergutachtens zu beurteilen.

2.2 Ermittlung des gemeinen Wertes von Tieren

2.2.1 Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Tieren, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, hat unter Berücksichtigung des § 67 TierSG und des § 12 Abs. 2 AGTierSG zu erfolgen.

2.2.2 Der Wert des Tieres oder von Teilen des Tieres ist von der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt, die oder der den Entschädigungsfall feststellt, zu schätzen. Die Schätzung verendeter sowie ohne behördliche Anordnung getöteter Tiere hat möglichst gleichzeitig mit der Feststellung der Krankheit zu erfolgen. Im Fall der Tötung von Tieren auf behördliche Anordnung ist die Schätzung vor der Tötung durchzuführen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die für eine Wertermittlung wesentlichen Daten vor der Tötung der Tiere schriftlich festzuhalten.

2.2.3 Bei der Schätzung von Rindern, Schweinen, Schafen, Geflügel und Bienen sind die durch entsprechende RdErl. des ML vorgegebenen "Richtlinien für die Ermittlung des gemeinen Wertes von ..." in der jeweils zum Zeitpunkt des Schadenereignisses (Tötung, Notschlachtung, Verendung) gültigen Fassung anzuwenden.

2.2.4 Bei der Schätzung von Pferden, Ziegen und Fischen sind die zum Zeitpunkt des Schadensfalles ortsüblichen Preise, ggf. unter Einschaltung der jeweiligen Zuchtverbände oder Fischereiverbände, zu ermitteln und der Wertfeststellung zugrunde zu legen. Soweit allgemeine veröffentlichte Preisnotierungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.

2.2.5 Erfolgt eine ggf. auch nur teilweise Verwertung getöteter oder notgeschlachteter Tiere, so zahlt die verwertende Stelle den Erlös im Regelfall unmittelbar an die Tierbesitzerin oder den Tierbesitzer aus. Eine Ausfertigung der Verwertungsabrechnung, aus der die im Rahmen der Verwertung entstandenen Erlöse und Kosten ersichtlich sein müssen, ist von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt dem Antrag auf Entschädigung beizufügen.

2.2.6 Über die Schätzung ist eine von den an der Schätzung Beteiligten zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Diese muss den Schätzungsbetrag jeder und jedes Beteiligten und Angaben über die bei der Schätzung berücksichtigten Marktnotierungen enthalten. Die Niederschrift ist unverzüglich nach der Schätzung der Tiere anzufertigen.

2.2.7 Liegt der tatsächliche gemeine Wert über oder unter dem nach den in Nummer 2.2.3 genannten Schätzrichtlinien ermittelten Wert oder den allgemeinen ortsüblichen Preisen (Nummer 2.2.4), so ist dies in der Schätzungsniederschrift anzugeben und ausführlich, z.B. mit entsprechenden Angaben über Abstammung, Leistung und Gewicht der Tiere, zu begründen. Es bleibt der Tierseuchenkasse vorbehalten zu entscheiden, ob die Begründung als stichhaltig angesehen und dieser Wert als gemeiner Wert der Entschädigung zugrunde gelegt werden kann.

2.2.8 Können der Schätzung des gemeinen Wertes keine Marktnotierungen zugrunde gelegt werden, weil der Handel mit Tieren aufgrund von EU-Bestimmungen in der betreffenden Region untersagt worden ist, ist der gemeine Wert der Tiere auf der Basis der Preisnotierungen vor Beginn der Sperre unter angemessener Berücksichtigung der danach eingetretenen Wertsteigerung oder Wertminderung zu errechnen. Bei Durchführung von Marktentlastungsmaßnahmen können in Absprache mit der Tierseuchenkasse auch die dafür festgesetzten Preise verwendet werden.

2.3 Hinzuziehung von Schätzern und Sachverständigen

2.3.1 Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AGTierSG sind auf Verlangen der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers von der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt zwei "Schätzer" an der Ermittlung des gemeinen Wertes zu beteiligen. Hat die Tierseuchenkasse Bedenken gegen die Schätzung, kann sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 AGTierSG das Gutachten einer "sachverständigen Person" einholen. Schätzerin oder Schätzer sowie die sachverständige Person werden von der jeweiligen Landwirtschaftskammer bzw. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bestellt bzw. benannt.

2.3.2 Unter Berücksichtigung der vorhandenen Tierzahlen sind die Schätzerinnen und Schätzer für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Es wird für das gesamte Gebiet des Landes Niedersachsen eine Anzahl von 32 Schätzerinnen und Schätzern für erforderlich gehalten. Die Standorte der Schätzerinnen und Schätzer sind möglichst über die gesamte Fläche Niedersachsens zu verteilen. Die Schätzerinnen und Schätzer sind mit der Bestellung auf die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten und dabei auf die Pflicht zur Anwendung bestehender Schätzrichtlinien (Nummer 2.2.3) und die Beachtung der sonstigen Vorschriften für die Schätzung hinzuweisen.

2.3.3 Die Namen und Anschriften der bestellten Schätzerinnen und Schätzer sind der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem LAVES, Task-Force Veterinärwesen, mitzuteilen.

2.3.4 Von der Teilnahme an einer Schätzung ist eine Schätzerin oder ein Schätzer ausgeschlossen

  1. bei Schadensfällen innerhalb ihrer oder seiner Wohngemeinde oder
  2. wenn die Schätzung sie oder ihn selbst, ihren oder seinen Ehegatten, ihre oder seine Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eine der Schätzerin oder dem Schätzer durch Adoption verbundene oder ihr oder ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person oder ihre oder seine Beschäftigungsgeberin oder ihren oder seinen Beschäftigungsgeber betrifft.

2.3.5 Die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt hat unter Beachtung des § 12 Abs. 3 Satz 3 AGTierSG auf Verlangen der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers die beiden dem Schätzort am nächsten wohnenden Schätzerinnen oder Schätzer hinzuzuziehen.

2.3.6 Für die den Schätzerinnen oder Schätzern nach § 12 Abs. 3 AGTierSG zustehende Entschädigung und den Ersatz der Auslagen haben die Schätzerinnen oder Schätzer einen Forderungsnachweis zu erstellen. Dieser ist der Schätzungsniederschrift beizuheften. Die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt hat die sachliche Richtigkeit zu bestätigen.

2.3.7 Die Benennung der sachverständigen Person gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 AGTierSG erfolgt im Einzelfall je nach Bedarf. Die Landwirtschaftskammern bzw. die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dürfen nur Personen benennen, die über mehrjährige berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Tierhaltung und/oder Verwertung von Tieren verfügen. Nummer 2.3.4 zweiter Spiegelstrich gilt sinngemäß.

2.3.8 Für die Erstellung des Gutachtens können die sachverständigen Personen eine Entschädigung nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718, 776), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3220), berechnen. Nummer 2.3.6 gilt sinngemäß.

2.4 Entschädigungsanträge

2.4.1 Liegt ein Entschädigungsfall vor, so bestätigt die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt, dass

  1. die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung gegeben sind (§ 66 TierSG, § 12 Abs. 1 AGTierSG) und
  2. keiner der Fälle vorliegt, in denen eine Entschädigung nicht gewährt wird (§ 68 Abs. 1 TierSG) oder ein Entschädigungsanspruch nicht besteht (§ 69 Abs. 1 und 2 TierSG)

und übersendet den Entschädigungsantrag unmittelbar der Tierseuchenkasse. In den Fällen des § 66 Nr. 1 TierSG muss der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung der Tiere der Tierseuchenkasse vorliegen. Bei Feststellung einer Seuche ist von der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt stets zu ermitteln, ob die betreffenden Tiere aus anderen Mitgliedsstaaten verbracht oder aus Drittländern eingeführt worden sind und die Entschädigung deshalb zu versagen ist.

2.4.2 Bei Entschädigungsanträgen für präventiv getötete Tiere ist der Seuchenfall anzugeben, aufgrund dessen die Tötung erfolgt.

2.4.3 Dem Entschädigungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

2.4.4 Die fachliche Prüfung der Entschädigungsanträge erfolgt durch die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse oder einer oder einem anderen von ihr bestimmten Tierärztin oder Tierarzt der Tierseuchenkasse.

2.4.5 Die Bearbeitung der Entschädigungsfälle und der Entschädigungsanträge hat in jedem Fall ohne Verzögerung zu erfolgen. Für die Erstellung des Entschädigungsantrags einschließlich der Niederschrift über die Schätzung sind die von der Tierseuchenkasse entworfenen Vordrucke zu verwenden.

2.5 Beihilfen

2.5.1 Über die Zahlung von Beihilfen entscheidet der Vorstand der Tierseuchenkasse gemäß den dazu ergangenen Satzungen.

2.5.2 Anträge auf die Gewährung von Beihilfen sind über das örtlich zuständige Veterinäramt möglichst unter Verwendung der von der Tierseuchenkasse entworfenen Formblätter zu richten.

2.5.3 Die Nummern 2.1 bis 2.4 gelten analog.

2.6 Vorbeugende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
(zu § 4 AGTierSG)

Werden für die Durchführung vorbeugender Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, bei denen die Tierseuchenkasse die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, Diagnostika, Impfstoffe, Ohrmarken oder sonstige Materialien (Mittel) benötigt, sind diese von der Tierseuchenkasse zentral zu beschaffen. Dazu holt die Tierseuchenkasse unter Beachtung der Vergabevorschriften Angebote von den infrage kommenden Firmen ein und legt danach unter Berücksichtigung der Preisangebote fest, welche angebotenen Mittel für den vorgesehenen Zweck am besten geeignet sind. Die Bestellung der Diagnostika ist mit den Untersuchungsinstituten und dem LAVES, die Bestellung sonstiger Mittel mit den kommunalen Veterinärbehörden und dem LAVES abzustimmen.

3. Schlussbestimmungen

3.1 Die Tierseuchenkasse zahlt die Entschädigungen oder Beihilfen an die oder den Berechtigten (§ 72 TierSG) unmittelbar aus. Sie hat das örtlich zuständige Veterinäramt über die geleistete Zahlung zu unterrichten.

3.2 Über die Erstattung des Landes an die Tierseuchenkasse erstellt die Tierseuchenkasse vierteljährlich eine Sammelnachweisung. Aus dieser müssen je Tierseuche ersichtlich sein:

ENDE

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