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Regelwerk Naturschutz EU Bund

Ausführungshinweise zu Abschnitt 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- Anforderungen an das Halten von Legehennen -

- Niedersachen -

Vom 2. Juni 2015
(Nds. MBl. Nr. 26 vom 08.07.2015 S. 840; 18.11.2020 S. 1279 20; 22.12.2021 S. 1952aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78530



Zur aktuellen Fassung

1. Die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz verabschiedeten "Ausführungshinweise zum Abschnitt 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - Anforderungen an das Halten von Legehennen (Stand: 4./5.12.2012)" - im Folgenden: Ausführungshinweise - ( Anlage) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.1 Vorgehen bei Neu- und Umbauten

Nach Inkrafttreten dieses RdErl. eingehende Anträge auf Neu- und Umbauten sind entsprechend den Vorgaben der Ausführungshinweise zu beurteilen.

1.2 Bestandsschutz

Grundsätzlich gelten für bereits genehmigte und für bereits in Benutzung genommene genehmigte Anlagen die in der Genehmigung festgelegten Parameter (Bestandsschutz). Werden im Einzelfall jedoch bei den in diesen Anlagen gehaltenen Tieren haltungsbedingte Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt, sind Anpassungen anzuordnen. Dabei sind die Ausführungshinweise zu berücksichtigen.

1.3 Lichtöffnungen (Randnummer 7)

Lichtöffnungen in der Wand zwischen Kaltscharrraum und Warmstall können auf die Lichtöffnungen des Stalles (3 % der Stallgrundfläche des Warmstalles gemäß § 13 Abs. 3 TierSchNutztV) nur angerechnet werden, wenn tatsächlich ein Einfall von Tageslicht in den Warmstall sichergestellt ist. Dieses kann als erfüllt angesehen werden, wenn mindestens 70 % der Außenwand des Kaltscharrraums als Lichtöffnungsfläche gestaltet sind. Die Lichtöffnungsfläche des Kaltscharrraums kann mit lichtdurchlässigen Materialien gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts kann bauartbedingt insbesondere durch Lichteinfallsflächen im Dach erzielt werden.

1.4 Sitzstangen (Randnummer 15), Nestbodenfläche (Randnummer 19)

1.4.1 Übergangsweise, das heißt, bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses RdErl., können bei beantragten Neu- und Umbauten abweichende Formen bei den Sitzstangen oder eine abweichende Messung zur Berechnungen der Nestfläche toleriert werden, da die Legehennenhalterinnen und Legehennenhalter zusammen mit den Stallbaufirmen eine gewisse Zeit zur Weiterentwicklung und Anpassung der Anlagen benötigen.

1.4.2 Auf die Randnummern 15 Abs. 10 und 19 Abs. 6 wird ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Nutzbare Stallgrundfläche, Anrechnung des Kaltscharrraums (KSR) (Randnummer 17)

1.5.1 Der KSR darf nur dann der nutzbaren Stallgrundfläche zugerechnet werden, wenn er den Legehennen jederzeit und uneingeschränkt (während der Hell- und der Dunkelphase) zur Verfügung steht. Damit dürfen in diesem Fall die Auslauföffnungen zwischen Warmstall und KSR nicht - auch nicht zur Klimasicherung (vgl. Randnummer 23) - geschlossen werden. Hinsichtlich der Klimagestaltung wird auf Nummer 2.5 der "Empfehlungen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus zum Verzicht auf Schnabelkürzen bei Jung- und Legehennen" - Anhang 1 zum Bezugserlass - im Folgenden: "Empfehlungen" verwiesen.

1.5.2 Bei der Berechnung der maximal zu haltenden Anzahl der Tiere darf die Besatzdichte von 18 Tieren pro Quadratmeter nutzbarer Stallgrundfläche (vgl. § 13a Abs. 2 Satz 4 TierSchNutztV) unter Berücksichtigung aller Mindestanforderungen (Sitzstangen, Nest usw.) nicht überschritten werden.

1.6 Aufzucht von Junghennen, Gewöhnung an die Haltungseinrichtung (Randnummer 24)

Junghennen, die entsprechend den o. g. "Empfehlungen" (vgl. Nummer 1.5.1) aufgezogen wurden, können als "ausreichend an die Haltungseinrichtung gewöhnt" angesehen werden. Junghennen aus anderen Haltungsbedingungen muss eine ausreichend lange Eingewöhnungszeit (von mindestens sechs Wochen) eingeräumt werden.

1.7 Anpassung von Technik und Haltungseinrichtung

Folgende Anforderungen sind unverzüglich, spätestens in der nächsten Serviceperiode, zu erfüllen:

1.7.1 Die Anschaffung von Notstromaggregaten (Randnummer 2a). Für jede Stalleinheit muss im Notfall die Stromversorgung sichergestellt werden können. Ein mobiles Gerät für mehrere Standorte ist nicht ausreichend.

1.7.2 Die Anforderungen an die Nestbodenbeschaffenheit gemäß Randnummer 13.

1.8 Verbot des Einsatzes Strom führender Drähte/kein Überbesatz bei Junghennen

Ferner ist Folgendes zu beachten:

1.8.1 Das Verbot des Einsatzes Strom führender Drähte (§ 13 Abs. 6 TierSchNutztV). Einzelnen Tieren ist es aufgrund der Besatzdichten nicht möglich, in Ecken oder an Seitenwänden angebrachten Strom führenden Drähten auszuweichen (vgl. Begründung des Beschlusses des Bundesrates vom 12.06.2009, BR-Drs. 399/09).

1.8.2 Die Anzahl der eingestallten Junghennen darf die für die jeweilige Stalleinheit genehmigte maximale Tierzahl nicht überschreiten. Ein Überbesatz mit Hinweis auf die bis zum Eintritt der Legereife erwarteten Tierverluste ist nicht zu tolerieren, da seitens der Tierhalterin oder des Tierhalters hat alle Vorkehrungen zu treffen sind, um die Verluste möglichst gering zu halten (vgl. o. g. "Empfehlungen").

2. 20 Dieser RdErl. tritt am 9.7.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

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Ausführungshinweise  Anlage 20
Stand: 4./5.12.2012
(beschlossen von der AG Tierschutz der LAV am 4./5.12.2012)
(unter Berücksichtigung der StellN BMELV vom 03.12.2013 in Rz.17)

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung i. d. F. vom 30.11.2006 (BGBl. I S. 2759), zuletzt geändert durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 -, Abschnitt 3, Anforderungen an das Halten von Legehennen

Nr. Fundstelle (Text/Definition) Ausführungshinweis
Allgemeine Bestimmungen
1 § 1 i. V. m. § 12 (Geltungsbereich)

§ 1 Abs. 1

Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

§ 2 Nr. 4 Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden

§ 12 / Abschnitt 3

Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

Der allgemeine Teil der Verordnung, insb. §§ 3 und 4, gilt für jede Haltung von Hühnern als Nutztiere gem. § 2 Nr. 1 zu Erwerbszwecken;
Abschnitt 3 der Verordnung gilt lediglich für Legehennen, also nicht für noch nicht legereife Tiere (Aufzucht) oder die Haltung im Rahmen der Zucht (Elterntiere). Von der Legereife einer Herde ist spätestens dann auszugehen, wenn eine Legeleistung von 50 % in dieser Herde in drei aufeinander folgenden Tagen erreicht ist.
Als Legereife einer Henne gilt allgemein der Zeitpunkt, an dem die Henne mit dem Eierlegen beginnt (vgl. www.agrilexikon.de).
Das Erreichen der Legereife ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. von der Hybridlinie oder der Fütterung sowie Lichtregime u. a. m. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte und der Notwendigkeit einer Eingewöhnungsphase sind spätestens 3 Wochen nach der Einstallung die Anforderungen des Abschnitts 3 einzuhalten.

Hinweis: Bezüglich der Haltung während der Eingewöhnungsphase wird auf die

Randnummer (Rn) 20 verwiesen.
2 § 2 Nr. 7

"nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;

Die "nutzbare Fläche" ist die Fläche, die den Tieren ständig zur Verfügung steht. Die nutzbare Fläche kann sich auf mehreren Ebenen befinden (s. Rn 17), sie muss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Anforderungen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 (Rn 10) genügen.
  • Einstreubereich und Kaltscharrraum (KSR) sind nur zuzurechnen, wenn sie während der gesamten Hellphase den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung stehen (vgl. § 13a Abs. 2 Satz 2).
  • Abdeckflächen, z.B. von Eierkanälen können nur dann zur nutzbaren Fläche hinzugerechnet werden, wenn sie den Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit einer nutzbaren Fläche genügen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1; s. a. Rn 10) und ständig verfügbar sind (s. auch Rn 22).
  • auf/vor dem Nest befindliche Flächen können als nutzbare Fläche angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit einer nutzbaren Fläche genügen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1; s. a. Rn 10); es darf kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegene Ebene fallen.
2a § 3 Abs. 6

"In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein."

"Ersatzvorrichtungen" sind bei elektrisch betriebenen Lüftungsanlagen
  • Notstromaggregate die bei Ausfall der Stromzufuhr unverzüglich die Funktionsfähigkeit der Lüftungseinrichtung sicherstellen und/oder
  • sich selbständig öffnende Zu- und Abluftventile oder sich selbständig öffnende Stalltore und -fenster, die Wandöffnungen für eine passive Luftzufuhr freigeben und einen ausreichenden Luftaustausch gewährleisten.

Bei der Haltung von mehr als 6000 Legehennen in Boden- und mehr als 8000 Legehennen in Freilandhaltung ist ein Notstromaggregat zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftaustausches bei Stromausfall zu fordern.

Bei Ställen mit kleineren als o.a. Tierbeständen können auch technische Vorrichtungen (s. o.), die alternativ zur elektrischen Lüftungsanlagen einen angemessenen Luftaustausch ermöglichen, ausreichend sein.

Zur Vermeidung von technisch bedingten Ausfällen sollten Lüftungsanlagen, Notstromaggregate und Ersatzvorrichtungen einschließlich der dazugehörigen Zuleitungen und sonstigen Installationen regelmäßig entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch alle 2 Jahre durch eine Fachfirma überprüft und ggf. gewartet werden. Mobile Ventilatoren können zusätzlich die passive Luftzufuhr unterstützen (s. auch Rn 4).

3 § 4 Abs. 1 Nr. 2

" Wer Nutztiere hält hat sicherzustellen, dass das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft wird."

Eine ausreichende, unmittelbare Einsehbarkeit aller für Hennen zugänglichen Bereiche muss gegeben sein. Die Verwendung von Spiegeln oder Kamerasystemen ist nicht ausreichend. Kameras können ggf. zur Unterstützung der Tierkontrolle eingesetzt werden. Ggf. muss eine zusätzliche Hilfseinrichtung für die direkte Inaugenscheinnahme und die Entnahme kranker oder verletzter Tiere auch bei höheren Etagen oder unter Einbauten vorhanden sein.

Innerhalb eines Stalles muss die Hilfseinrichtung leicht zwischen Abteilen oder Etagen transportierbar sein, ansonsten sind mehrere Hilfseinrichtungen vorzuhalten. z.B. fahrbare Leitern, Kontrollwagen. Derartige Hilfseinrichtungen müssen für jedes Stallgebäude vorhanden sein.

4 § 4 Abs. 1 Nr. 7

Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 5 sicherzustellen, dass....Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;

Alarmanlage, Notstromaggregat (vgl. § 3 Abs. 5 und 6).

Die Broschüre "Intensiv-Tierhaltung, Konzepte für Alarmierungseinrichtungen in Stallanlagen", herausgegeben vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV); Verlag: VdS Schadensverhütung GmbH, Amsterdamer Str. 174, 50735 Köln wird empfohlen. (s. a. Rn 2a)

Allgemeine Anforderungen an die Legehennenhaltung Regelungen in § 13 gelten für alle Haltungsformen
5 § 13 Abs. 2

"Haltungseinrichtungen müssen

  1. eine Fläche von mindestens 2,5 m2 aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;
  1. 2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können
Zur Haltungseinrichtung gehören neben dem umbauten Raum auch Kaltscharrräume (Wintergärten), nicht jedoch Ausläufe im Freien. Auf der "Fläche" werden Einrichtungselemente wie Versorgungseinrichtungen, Sitzstangen, Nester usw. untergebracht. Alle genannten Voraussetzungen für eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Versorgung müssen erfüllt sein.

Absperrungen im Bereich von Wänden und Ecken, die das Verlegen von Eiern oder das Erdrücken von Tieren verhindern sollen, sind zulässig, sofern dies die Tiere nicht gefährdet (vgl. Verbot in § 13 Abs. 6). Die abgesperrten Bereiche sind aber nicht auf die nutzbare Fläche anrechenbar.

6 § 13 Abs. 3 Satz 1

"Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Person in Augenschein genommen werden können.

s. hierzu auch § 3 Abs. 3 Nr. 1

Gemäß den Europaratsempfehlungen 1 sollte die Lichtstärke in Legehennenhaltungen während der Hellphase auf Augenhöhe der Hühner 20 Lux, gemessen in drei Ebenen, die jeweils im rechten Winkel zueinander stehen, nicht unterschreiten (Art. 14 Nr. 1). Dies gilt zumindest für den Einstreubereich. Als grober Anhaltspunkt für eine Lichtintensität von 20 Lux gilt, dass bei dieser Lichtintensität ein Mensch ohne Anstrengung eine Tageszeitung lesen kann. Die Verwendung von monochromatischem Licht (z.B. Rotlicht) bzw. ein starkes Abdunkeln der Haltungseinrichtung, sowie ein Verdunkeln der Lichtöffnungen ist nur im Ausnahmefall mit tierärztlicher Indikation zulässig, wie z.B. beim Auftreten von akutem, anderweitig nicht behebbarem Kannibalismus.

Ab 10.10.2012 ist eine flackerfreie Beleuchtung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 9), z.B. durch Verwendung elektronischer Vorschaltgeräte in Verbindung mit geeigneten Leuchtstoffröhren zu verwenden. Ansonsten können auch Glühbirnen oder LED verwendet werden (s. auch Rn. 8).

7 § 13 Abs. 3 Satz 2

..."Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird."

Vor dem 13.03.02 ,in Benutzung genommen" sind Gebäude, in denen bis dahin Legehennen gehalten worden sind, unabhängig von dem Haltungssystem.

Durch die Änderung des Haltungssystems gilt ein Gebäude nicht als neu "In Benutzung genommen".

Der Begriff "Stallgrundfläche" dient der Berechnung der Fläche der Lichtöffnungen. Die Stallgrundfläche entspricht der Grundfläche des Raums, in dem sich die Haltungseinrichtung befindet.

Der Kaltscharrraum (KSR) ist Teil der Stallgrundfläche (§ 2 Nr. 8). Damit ist die Berechnungsgrundlage für Lichtöffnungen nach § 13 Abs. 3 S. 2 sowohl die Fläche des "Warmstalls" als auch des KSR.

Anrechenbare Lichtöffnungen einer Stalleinrichtung sind auch mit lichtdurchlässigem Witterungsschutz versehene Außenbegrenzungen des KSR.

Bei einer massiven, lichtundurchlässigen Wand zwischen Warmstall und KSR müssen die Flächen der Lichtöffnungen in den massiven Wänden des Warmstalles 3 % der Stallgrundfläche des Warmstalles ausmachen.

Bestehende Legehennenhaltungen mit anrechenbarem KSR ohne Lichtöffnungen im Stallinneren genießen Bestandsschutz.

Eine dauerhafte Verdunkelung der Lichtöffnungen (z.B. durch Farbanstrich) ist nicht zulässig (s. Rn. 6). Zur Berechnung der Fläche der Lichtöffnungen sind nur die tatsächlich lichtdurchlässigen Flächen zu werten. Zugangsöffnungen gem. § 13a Abs. 8 zum Kaltscharrraum, die während der gesamten Hellphase offen stehen oder aus lichtdurchlässigem Material bestehen, können als Lichtöffnungen gerechnet werden. Lüftungsklappen können nur als Lichtöffnungen gerechnet werden, wenn die Klappen aus lichtdurchlässigem Material bestehen. Der Spalt, der sich durch die Öffnung von Klappen aus lichtundurchlässigem Material ergibt, ist nicht als Lichtöffnung zu werten (z.B. auch Ventilator).

8 § 13 Abs. 3 Satz 3

"Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist."

vgl. hierzu die allg. Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 9:

"Wer Nutztiere hält, hat ... sicherzustellen, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichem Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;"

Bei bestehenden Gebäuden muss es sich nicht um Gebäude handeln, in denen Legehennen gehalten wurden.

Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist z.B. dann gegeben, wenn durch den Einbau von Lichtöffnungen die statische Sicherheit des Gebäudes mit großem finanziellem Aufwand neu gesichert werden müsste.

Bei fehlendem Tageslichteinfall kann eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung durch Leuchtmittel mit UV-Spektrum (Tageslicht- oder Vollspektrumleuchten) erreicht werden.

Bei Hühnervögeln reicht das sichtbare Spektrum bis in den UV-Bereich, weshalb sie eine andere Helligkeits- und Farbwahrnehmung haben als der Mensch. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass auch das zeitliche Auflösungsvermögen ihrer Augen höher ist als beim Menschen, weshalb künstliches Licht mit niederen Flackerfrequenzen als Stroboskoplicht (wie bei den konventionellen Leuchtstoffröhren) wahrgenommen wird. Daher ist eine flackerfreie Beleuchtung, z.B. durch Verwendung elektronischer Vorschaltgeräte zu gewährleisten. Auf § 38 Abs. 2a wird verwiesen (Übergangsfrist bis 09. Oktober 2012).

Beim Einsatz von Vollspektrumleuchten (tageslichtähnliches Spektrum mit UV-Anteil) ist darauf zu achten, dass eine hierfür evtl. erforderliche Abdeckung UV-durchlässig ist.

9 § 13 Abs. 4

Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere 10 cm3 je m3 Luft nicht überschreiten soll und 20 cm3 je m3 Luft nicht dauerhaft überschreiten darf.

Die Lüftungsanlage eines Stalles ist grundsätzlich nach DIN 18910-1(2004) "Wärmeschutz geschlossener Ställe" für Zwangslüftung auszulegen; mindestens muss jedoch eine Förderleistung von 4,5 m3 Luft/kg Lebendmasse und Std. erreicht werden können. Zur Hyperthermieprophylaxe wird eine zusätzliche Reservekapazität von 10 % und/oder eine Zuluftkühlung empfohlen.

Die Einhaltung dieser Vorgaben kann durch die Vorlage einer Bescheinigung der ausführenden Fachfirma nachgewiesen werden.

10 § 13 Abs. 5 Nr. 1

Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können

Ein "fester Stand" ist gegeben, wenn:
  • bei perforierten Böden mindestens die drei nach vorne gerichteten Zehen festen Halt
finden.
  • bei geschlossenen Böden Trittsicherheit und Rutschfestigkeit gegeben sind.
Von den Tieren begehbare Flächen (auch wenn sie nicht als nutzbare Fläche angerechnet werden können) müssen diesen Anforderungen genügen.
11 § 13 Abs. 5 Nr. 2

"Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit ... Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben.

in Verbindung mit § 13a Abs. 3 und § 13b Abs. 5

Als Futtertrogkantenlänge ist jeweils die Trogkante zu zählen, die von den Hennen auch tatsächlich genutzt werden kann.

Ist der Trog von beiden Seiten zugänglich, so zählt die Troglänge doppelt. Die Futtertröge und -ketten sind so anzubringen, dass die Tiere das Futter gut erreichen können. Insbesondere dürfen die Versorgungseinrichtungen nicht zu hoch angebracht sein (Basis des Futtertroges max. auf Rückenhöhe der Tiere).

12 § 13 Abs. 5 Nr. 3

"Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit ...Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb cm und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mind. 1 cm je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen."

Unter Rundtränken sind ringförmige Rinnentränken zu verstehen, die meistens eine Aufhängung nach oben besitzen.

Bechertränken sind in der Regel mit einem Nippel ausgestattet, der nicht gleichzeitig von mehreren Tieren benutzt werden kann. Bechertränken, die einen stehenden Wasserspiegel aufweisen (Cups), stehen den üblichen Bechertränken gleich, sind also keine Rundtränken. Somit ist eine Nippel- oder Cuptränke/10 Tiere erforderlich.

13 § 13 Abs. 5 Nr. 4

"Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehennen nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann." vgl. hierzu § 2 Nr. 5 und 6 sowie

§ 13a Abs. 4 und § 13b Abs. 4

Der Nestboden muss weich und verformbar oder schalenartig gebaut sein. Diese Kriterien werden von Drahtgitter - auch mit Kunststoffummantelung - (BR-Drs. 429/01, S. 15) oder von passgenau auf den Draht gelegten Kunststoffgittern nicht erfüllt.

Eingelegte Matten (z.B. Kükenmatte; Netlon-Matte) sind ebenfalls nicht zulässig, sofern ein Kontakt der Hennen mit dem Drahtgitter gegeben ist. Kunstrasenmatten mit einer Mindesthöhe von 0,5 cm gewährleisten eine ausreichende Verformbarkeit und verhindern den direkten Kontakt mit dem Drahtgitterboden.

14 § 13 Abs. 5 Nr. 5

"Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen.

vgl. § 13a Abs. 5 und § 13b Abs. 4

Unter Einstreu wird trockenes Material mit lockerer Struktur verstanden (z.B. Hackschnitzel, Strohhäcksel, Sägespäne, Hobelspäne oder Sand).

Sobald das Einstreumaterial von den Hennen verbraucht wurde, ist frisches Material einzubringen. Um den Tieren neuen Anreiz für die Beschäftigung mit der Einstreu zu geben, sollten besser häufig geringere Mengen nachgestreut werden als in langen Zeitabständen große Mengen zu geben. Im Einstreubereich ist für eine ganzflächige Bedeckung des Bodens mit Einstreumaterial Sorge zu tragen.

Zu den artgemäßen Bedürfnissen, insbesondere dem Staubbaden, gehört auch die Gefiederpflege, dazu bedarf es feinkörniger Partikel, die in das Gefieder gegeben und ausgeschüttelt werden können.

15 § 13 Abs. 5 Nr. 6

"Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes und gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist"

Oberflächenbeschaffenheit: Sitzstangen müssen den Tieren ein sicheres Fußen ermöglichen (nicht rutschig) und dürfen die Fußballen nicht verletzen (keine scharfen Kanten, nicht zu rau, splitterfreies Material).

Bei glatten Oberflächen (Metall, bestimmte Kunststoffe) sollten zukünftig Möglichkeiten geprüft werden, mit denen hier die Rutschsicherheit verbessert werden kann.
Sitzstangenform: Für eine physiologische Ruhestellung ist es erforderlich, dass die Zehen um die Stange greifen und Halt finden können.

Die Fußballen sollen vollflächig auf der Sitzstange aufliegen können. Entsprechend der durchschnittlichen Maße von Legehennenfüßen (etwa 90 mm Länge von Mittel- bis Hinterzehe, etwa 25 mm Länge Fußballen) erfüllen Sitzstangen mit einem runden oder ovalen Querschnitt diese Anforderungen, wenn sie einen Umfang von mindestens 100 mm (m= 32 mm Durchmesser bei runden Sitzstangen) haben.

Bei Sitzstangen mit einem anderen, abgerundeten Querschnitt (z.B. pilzförmige Stangen) muss das Segment zwischen dem höchsten und dem niedrigsten zu umgreifenden Punkt der Stange mindestens eine Länge von 63 mm aufweisen (Schemazeichnung siehe unten).

Eckige Sitzstangen müssen abgerundete Kanten und eine Auftrittsbreite von mindestens 25 mm haben.

Beispiele für Sitzstangen:

Außenkanten von Volieren, Profilbleche/Abdeckungen des Eierkanals oder Anflugstangen vor Nestern oder Sitzstangen auf Kotgruben oder Rosten können als Sitzstangen nur anerkannt werden, wenn sie den oben angegebenen Abmessungen entsprechen.

Anbringung:

  1. Sitzstangen sollen von den Tieren gut erreichbar sein.
  2. Senkrecht über den Sitzstangen, die von den Hühnern "angeflogen" werden müssen, muss mindestens 45 cm lichte Höhe zur Verfügung stehen.
  3. Senkrecht über den Sitzstangen, die von den Hühnern "erklettert" werden können, muss eine lichte Höhe von mindestens 20, besser 30 cm zur Verfügung stehen, wobei der Anteil dieser Sitzstangen 50 % des gesamten Sitzstangenangebots nicht überschreiten darf.
  4. Wenn Sitzstangen auf unterschiedlichen Höhen zu- und nebeneinander angeordnet sind, muss ein diagonaler Abstand von mindestens 20 cm, besser 30 cm gegeben sein.

  5. Plan in den Boden integrierte Sitzstangen innerhalb des Systems oder auf Kotkästen sind nicht anrechnungsfähig.

Bis zum Vorliegen weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse hat der Hersteller für Sitzstangenkonstruktionen, die von den genannten Anforderungen abweichen, zu belegen, dass sie von den Legehennen nachweislich ungestört zum Ruhen oder Schlafen genutzt werden können und keine unmittelbaren Verletzungsrisiken oder Gesundheitsbeeinträchtigungen von diesen ausgehen. Der Beleg erfolgt über Vorlage des Ergebnisses einer sachkundigen Prüfung mit nachvollziehbaren Kriterien gegenüber der obersten für Tierschutz zuständigen Landesbehörde, die dazu ein Votum der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) einholt.

Der Beleg der Eignung und/oder der Beleg für die Weiterentwicklung tierschutzgerechter Sitzstangenkonstruktionen muss auf den Untersuchungen basieren, die nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchgeführt wurden bzw. zeitnah durchgeführt werden. Der Beleg ist der für Tierschutz zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen; er gilt für höchstens fünf Jahre.

Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung
16 § 13a Abs. 2 Satz 3

...Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören.

Außer einer perforierten oder geschlossenen Fläche kann bei erhöhten Laufstegen, die parallel angebracht sind und deren Achsenabstand höchstens 30 cm

beträgt, die abgedeckte Fläche bei der Berechnung der Besatzdichte berücksichtigt werden, sofern unterhalb und oberhalb der Laufstege mindestens 45 cm Freiraum besteht und kein Kot auf die darunter liegende Ebene fallen kann (§ 13a Abs. 7). Die Hühner müssen auf den Laufstegen sicher fußen können. Ein sicheres Fußen ist nach derzeitiger Kenntnis gegeben, wenn die einzelnen Stege mindestens 5 cm breit und rutschsicher sind.

Für Altanlagen, die noch keine Kotauffangeinrichtung unter den Laufstegen haben, ist Bestandsschutz gegeben.

17 § 13a Abs. 2 Satz 4

"In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden"

Die von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche ist die Bodenfläche der Haltungseinrichtung abzüglich Flächen unter Stalleinrichtungen, die von den Legehennen weder unter- noch überquert werden können (vgl. Schemazeichnung). Der KSR ist, sofern er der Definition in § 2 Nr. 8 entspricht und den Legehennen jederzeit uneingeschränkt (nicht nur während der Hellphase) zur Verfügung steht, Teil der von den Tieren nutzbaren Stallgrundfläche (vgl. Rn. 2). Bei ständigem Offenhalten der Auslauföffnungen zwischen Warmstall und KSR ist von einer Beeinträchtigung der Tiergesundheit, insbesondere in den Wintermonaten auszugehen. Aus diesem Grund ist die Anerkennung des KSR als nutzbare Stallgrundfläche nur bei Vorliegen eines entsprechenden Klimakonzeptes zu akzeptieren.

Schematischer Querschnitt einer Haltungseinrichtung:

Die mittlere Volierenanlage steht direkt auf dem Boden, die Hennen können die Fläche überqueren; sie wird als "von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche" zur Berechnung der Besatzdichte je m2 nutzbare Stallgrundfläche (18 Tier/m2) herangezogen.

Um 18 Tiere/m2 nutzbarer Stallgrundfläche (gilt meistens als 1. Ebene) halten zu können, muss die gesamte nutzbare Fläche, auf der max. 9 Tiere/m2 gehalten werden dürfen, auf mehreren (weiteren) Ebenen (max. 4) übereinander angeordnet sein (Anforderungen an die nutzbare Fläche s. Rn 2, Anforderungen an die Ebene s. Rn 22). Bei der Berechnung der Besatzdichte (18 Tiere/m2) wird nur so viel nutzbare Fläche auf den weiteren Ebenen berücksichtigt, wie auch nutzbare Stallgrundfläche zur Verfügung steht [die zu berücksichtigende gesamte nutzbare Fläche darf nicht größer sein als die Fläche der doppelten nutzbaren Stallgrundfläche]

Darüber hinaus gehende nutzbare Flächen, werden nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Wenn den Hennen 500 m2 nutzbarer Stallgrundfläche zur Verfügung stehen, können auch nur 500 m2 an nutzbarer Fläche auf zusätzlichen Ebenen angerechnet werden. 500 m2 nutzbare Stallgrundfläche x 9 Hennen = 4.500 Hennen auf der ersten Ebene

500 m2 nutzbare Fläche auf Ebenen x 9 Hennen = 4.500 Hennen auf den Ebenen insgesamt 9.000 Hennen : 500 m2 nutzbare Stallgrundfläche = 18 Hennen/m2 (ggf. weitere nutzbare Flächen erhöhen die Besatzdichte pro m2 nutzbare Stallgrundfläche nicht zusätzlich!).

18 § 13a Abs. 2 Satz 4

Es dürfen nicht mehr als 6000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.

Diese Regelung bezieht sich auf Haltungseinrichtungen und ist daher nicht auf Ausläufe anzuwenden, wohl aber auf Kaltscharrräume. Eine Abtrennung im Auslauf ist z.B. dann erforderlich, wenn es durch eine Gruppenvermischung zur Überbelegung im Stall kommt. Eine räumliche Trennung z.B. durch Drahtgitter ist ausreichend.
19 § 13a Abs. 4

"Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter, vorhanden sein"

Die Größenangabe von einem Quadratmeter ist nicht als Mindestgröße für ein Gruppennest zu verstehen, sondern ergibt sich rechnerisch aus der insgesamt zur Verfügung stehenden Nestfläche. Nur die tatsächlich verfügbare und für den natürlichen Eiablagevorgang uneingeschränkt nutzbare Nestbodenfläche darf als Nestfläche angerechnet werden.

Die Nestbodenfläche ist daher als lichtes Maß direkt auf dem Nestboden im Verlauf des Bodens (Schrägmessung) von Wand zu Wand zu messen.

Nicht zulässig ist die Messung in einer beliebigen Höhe über der Bodenfläche, z.B. weil dort die breiteste Stelle der Nesteinrichtung ist

Trennwände sind nicht Teil der Nestfläche.

Bereits genehmigte Haltungseinrichtungen haben Bestandsschutz und können, wie abgenommen, betrieben werden.

Berechnung: (m2 gesamt/Gesamtzahl Hennen) x 120> 1 m2

Bodenhaltung → Nestflächen

Die Nestfläche ergibt sich aus der frei zugänglichen, uneingeschränkt nutzbaren Nestbodenfläche (gemessen im Verlauf des Bodens).

Für die Anrechnung von höher gelegenen Flächen, die an die Nestbodenfläche angrenzen, hat der Hersteller zu belegen, dass diese Zusatzfläche von den Legehennen während des natürlichen Eiablagevorganges uneingeschränkt genutzt wird.

Der Beleg erfolgt über die Vorlage des Ergebnisses einer sachkundigen Prüfung mit nachvollziehbaren Kriterien gegenüber der obersten für Tierschutz zuständigen Landesbehörde, die dazu ein Votum der Arbeitsgruppe Tierschutz der LAV einholt.

20 § 13a Abs. 5

"... Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 cm2 je Legehenne; verfügen".

Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.

Die von den Legehennen begehbare Stallgrundfläche ist identisch mit der Stallgrundfläche der gesamten Haltungseinrichtung (einschließlich der Fläche eines Kaltscharrraumes). Hierzu gehören auch Grundflächen, die von den Hennen nicht direkt auf Bodenniveau begehbar sind (z.B. begehbare Fläche des Kotkastens in der klassischen Bodenhaltung).

Nicht dazu gehören Flächen wie Technikraum u. ä. Räume, die von den Legehennen nicht begehbar sind. Auch Nestflächen zählen nicht zur begehbaren Stallgrundfläche.

Beide Vorgaben zur Scharrfläche müssen eingehalten sein, d.h. diese muss ein Drittel der von den Legehennen begehbaren Grundfläche betragen und für jede Henne muss eine Scharrfläche von 250 cm2 vorhanden sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der RL 1999/74/EG ). Die Ausgangsöffnungen für den Zugang zum Einstreubereich müssen entsprechend § 13a Abs. 8 gestaltet sein (vgl. Nr. 23).

Die "Hellphase" bezieht sich auf das Lichtregime der Haltung und nicht zwingend auf den natürlichen Lichttag.

Hinweise:

  1. Die Junghennen benötigen etwa drei Wochen nach der Einstallung, um sich an die Nesteinrichtungen zu gewöhnen. Während dieser Zeit sollte über die Wahl des Einstreumateriales und der Einstreumenge die Gefahr des Eierverlegens reduziert werden; das Erfüllen artgemäßer Bedürfnisse wie Picken und Scharren muss ermöglicht werden.
    Gleichzeitig kann auch die helle Ausleuchtung des Einstreubereiches zusätzlich ein Verlegen der Eier reduzieren.
    Unabhängig von der Feststellung der Legereife nach Nr. 1 muss spätestens drei Wochen nach Einstallung Zugang zum Einstreubereich gewährt werden.
  2. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass ein Einstreubereich, der sich räumlich abgetrennt unterhalb der übrigen Haltungseinrichtung befindet und nur über Luken im Boden zugänglich ist, den Anforderungen des § 13a Abs. 5 i. V. mit § 13 Abs. 5 Nr. 5 genügt. Für solche Anlagen ist § 16 Abs. 7 Tierschutzgesetz anzuwenden.
21 § 13a Abs. 6

"Die Sitzstangen müssen

  1. einen Abstand von mindestens 20 cm zur Wand,
  2. eine Länge von mind. 15 cm je Legehenne und
  3. einen waagrechten Achsabstand von mind. 30 cm zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.
Zu Nr. 1:
Ein Mindestabstand zur Wand ist notwendig, um den Hennen eine artgemäße Ruheposition und ein ungehindertes Wenden auf der Stange zu ermöglichen. Da diese Anforderung für alle Sitzstangen erfüllt werden muss, ist mit dem Begriff "Wand" nicht ausschließlich eine Gebäudemauer gemeint, sondern auch z.B. feste senkrechte Flächen von wandähnlichen Stalleinrichtungen, wie z.B. Nesterwände.

Zu Nr. 3:
Messung erfolgt von Stangenmitte zu Stangenmitte (Achsabstand).
Für die Beurteilung der Abstände zwischen Sitzstangen, die sich nicht auf gleicher Höhe befinden gilt, dass die Hennen alle gleichzeitig ungestört ruhen können müssen (§ 13 Abs. 5 Nr. 6, Rn 15).

22 § 13a Abs. 7

"In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann."

Ebenen

i. S. des § 13a Abs. 7 sind nutzbare Flächen, die

  • die von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche darstellen und
  • auf unterschiedlicher Höhe angebracht sein können.


Stallgrandfläche: rot (max. 18 Tiere / m2)
nutzbare Fläche: gelb (max. 9 Tiere / m2)
Ebenen: grün (zur besseren Unterscheidung verschiedene Strichtypen in Abb.)
Ebenenanzahl gesamt: 7 (max. 4 übereinander)

Ein höher gelegter Teil der Stallgrundfläche, der von Hennen nicht unterquert werden kann, gehört zur untersten Ebene und gilt nicht gleichzeitig als zusätzliche Ebene.

Bei den vier Ebenen ist die unterste Ebene (ggf. der Stallboden) mit zu zählen. In der Höhe seitlich versetzte (gestaffelte) Ebenen werden nicht addiert (d.h. es können in der Haltungseinrichtung mehr als 4 Ebenen eingebaut sein, sofern sich diese nicht senkrecht übereinander befinden).Zu beachten ist, dass alle Tiere der Kontrolle zugänglich und alle Bereiche ausreichend einsehbar sein müssen, wodurch die mögliche Tiefe von Ebenen begrenzt ist.

Das Kotband muss bündig mit dem perforierten Boden der nutzbaren Fläche abschließen, um das Herunterfallen von Kot durch den Boden auf eine untere Ebene zu verhindern.

Unmittelbar anschließende nicht perforierte Flächen (z.B. Abdeckflächen von Eierkanälen oder Anflugbalkone) können - gemessen ab der äußeren Kante des Kotbandes - mit angerechnet werden

  • bis zur Breite von höchstens 20 cm und
  • bei einem Höhenunterschied zur unmittelbar anschließenden perforierten Fläche bis max. 15 cm,
  • wenn sichergestellt ist (z.B. durch eine leichte Abschrägung der Fläche zum Kotband), dass der Kot ebenfalls auf das Kotband gelangt und der Höhenunterschied so gestaltet ist, dass Hennen sich in dem Spalt nicht verfangen können (eine Sicherung durch stromführende Elemente ist verboten).

Querschnitt (schematisch, Auszug) durch eine Haltungseinrichtung:

Legende:

23 § 13a Abs. 8

Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1.000 Legehennen beträgt.

Zugangsöffnungen müssen in jedem Fall in der durch die Verordnung vorgegebenen Zahl und Größe vorhanden sein. Ein Teil (bis zu 50 %) der Öffnungen darf zeitlich befristet ganztägig verschlossen bleiben, solange dies in Abhängigkeit von der Witterung zur Sicherstellung des Stallklimas notwendig ist.

Eine Ausnahmegenehmigung durch die Behörde ist nicht erforderlich.

24 § 14 Abs. 1 Nr. 4

"Wer Legehennen hält, hat sicher zu stellen, dass nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind."

§ 37 Abs. 1 Nr. 17

"Ordnungswidrig ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen ...

a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7,

b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 Satz 1 oder 2 oder

c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5 eine Legehenne hält.".

Auch für bestehende Kleingruppenhaltungen müssen die Junghennen in einer vergleichbaren Haltungseinrichtung (Sitzstangen, Scharrraum) aufgezogen werden. Es bestehen keine Bedenken, Junghennen einzustallen, die in Boden- oder Volierenhaltungssystemen aufgezogen wurden, weil diese die Einrichtungsgegenstände (Sitzstangen, Einstreu) während der Aufzucht kennen lernen. Ein Nest ist nicht erforderlich.

Die Aufzucht im konventionellen Käfig ohne Sitzstangen und Einstreu ist nicht zulässig.

Hinweis: Bei der Aufzucht ist ferner das Urteil des BVerfG vom 06.07.1999 (z.B. gleichzeitiges Fressen, gleichzeitiges ungestörtes Ruhen) zu beachten. Sofern Bestimmungen der Verordnung nicht eingehalten werden, die nicht im § 37 Abs. 1 aufgeführt sind, kann ggf. eine Ahndung über § 18 Tierschutzgesetz möglich sein.

Hinweise für bestehende Kleingruppenhaltungen, die den Anforderungen des m. Wirkung vom 31.03.2012 aufgehobenen § 13b der TierSchutzNutztV entsprachen
25 § 13b Abs. 4, Satz 1 und 3

"Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jederzeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindestens 900 cm2 zugänglich sein." ...

Übersteigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter zu vergrößern

."
Anzahl Legehennen cm2
1-10 900
11-20 1800
21-30 2700
31 2790
32 2880
usw.

Die Mindestfläche des Einstreubereichs von 900 cm2 muss zusammenhängend sein. In bestehenden Kleingruppenhaltungen ist eine mehrmals tägliche Beschickung des Einstreubereiches (über die Hellphase verteilt) erforderlich

26 § 13b Abs. 6:

Die Gänge zwischen den Reihen der Haltungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zentimeter breit sein und der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zentimeter betragen.

Alle Gänge, die für die Inspektion und Versorgung der Tiere sowie für das Ein- und Ausstallen von Bedeutung sind, müssen die angegebene Mindestbreite aufweisen, dies gilt ggf. auch für Gänge zwischen einer Reihe und der Stallwand, wenn diese Gänge für die Inspektion und Versorgung der Tiere sowie für das Ein- und Ausstallen erforderlich sind. Es gilt generell die lichte Weite an der schmalsten Stelle, ggf. zwischen hervorstehenden Einbauten.

________
1) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus, angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995.

ENDE

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