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Regelwerk

Richtlinie "Klimaschutz durch Moorentwicklung"
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Klimaschutzes durch Verringerung der Freisetzung von Treibhausgasen aus kohlenstoffreichen Böden

- Niedersachsen -

Vom 16.07.2015
(Nds.MBl. Nr. 28 vom 22.07.2015 S. 942)
Gl.-Nr.: 28010



Erl. d. MU v. 16.7.2015 - 26-28109 -
- VORIS 28010 -

Bezug:

a) RdErl. d. StK v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422) - VORIS 64100

b) RdErl. d. StK v. 15.6.2015 (Nds. MBl. S. 667) - VORIS 77000 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung des Klimaschutzes durch Verringerung der Freisetzung von CO2 und anderen Treibhausgasen aus kohlenstoffreichen Böden. Die Förderung von Planungen und Vorhaben im Rahmen der Umsetzung des Programms "Niedersächsische Moorlandschaften" trägt zu einer Neuausrichtung des Moorschutzes bei und dient

Neben der Fortführung konventioneller Ansätze der Moorerhaltung und -regeneration sollen innovative Ansätze zur klimaschonenden Bewirtschaftung von Moorböden zielgerichtet entwickelt werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Die Förderung erfolgt im Rahmen der Programmkulisse "kohlenstoffreiche Böden" und somit sowohl für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, als auch für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013). Die Programmkulisse ist auf der Homepage der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) veröffentlicht. Soweit in dieser Richtlinie die Begriffe "Moore" und "Moorböden" oder entsprechende Begriffe verwendet werden, sind sonstige Bereiche mit kohlenstoffreichen Böden i. S. der Programmkulisse mit erfasst.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstände der Förderung

2.1 Gegenstände der Förderung sind

2.1.1 Vorhaben, die der Wiedervernässung bzw. Optimierung des Wasserhaushalts in Mooren dienen,

2.1.2 Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 2.1.1 stehen (vorbereitende Maßnahmen, Erstellung von Gutachten, Planungen, Öffentlichkeitsarbeit, Koordinations- und Beratungstätigkeiten, "Runde Tische", Management- und Projektplanungsaufgaben sowie Monitoring und Erfolgskontrollen zur Optimierung von Vorhaben),

2.1.3 Entwicklung, Erprobung und Vorbereitung zur nachhaltigen Etablierung von Maßnahmen zur klimaschonenden Bewirtschaftung von Moorböden und im Zusammenhang stehende begleitende Forschung.

2.2

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