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Regelwerk, Tierschutz

Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
- Niedersachsen -

Vom 26. Oktober 2022
(Nds. MBl. Nr. 43 vom 26.10.2022 S. 1404)
Gl.-Nr.: 78530



Archiv: 2015

- 204.1-42503-3134/2022 -
- VORIS 78530 -

Bezug: RdErl. v 17.6.2015 (Nds. MBl. S. 588), geändert durch RdErl. v. 11.11.2020 (Nds. MBl. S. 1269)
- VORIS 78530 -

Die nachfolgenden Anforderungen zur Einhaltung des § 2 Tierschutzgesetz sind bei der Haltung von Legehennen-Elterntieren in Bodenhaltung bis zur Implementierung von Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren in der TierSchNutztV zugrunde zu legen.

1. Definition

Legehennen-Elterntiere sind legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Legehennen i. S. des § 2 Nr. 4 TierSchNutztV gehalten werden.

2. Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren

Bei der Auslegung einer den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechenden Haltung von Legehennen-Elterntieren sind neben den allgemeinen Anforderungen der TierSchNutztV auch die nach Abschnitt 3 der TierSchNutztV für Legehennen geltenden Anforderungen heranzuziehen. Bei der Berechnung der Besatzdichte nach § 13a Abs. 2 TierSchNutztV werden die Hähne den Hennen gleichgestellt (mit Ausnahme der Nestfläche).

3. Hintergrund

Die Vorgaben für Legehennen können auch für die Haltung von Legehennen-Elterntieren herangezogen werden, da Betriebe mit Legehennen-Elterntieren neben Bruteiern zumindest zeitweise auch Konsumeier in Verkehr bringen, wofür eine Registrierung nach dem LegRegG erforderlich ist. Im Rahmen der Registrierung ist u. a. nachzuweisen, dass die Anforderungen der TierSchutzNutztV erfüllt werden.

4. Berechnung der Besatzdichte

Für die Berechnung der zulässigen Besatzdichte ist die Gleichbehandlung von Hennen und Hähnen aufgrund des geringen Gewichtsunterschiedes (Hennen der Linie LB wiegen durchschnittlich ca. 1.900 g und Hähne der Linie LB ca. 2.500 g) und unter Berücksichtigung des bestehenden Geschlechterverhältnisses (von Hahn zu Hennen zwischen 1 zu 9 und 1 zu 11) gerechtfertigt.

5. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 27.10.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 26.10.2022 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 27.10.2022)

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