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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
- Niedersachsen -

Vom 27. September 2022
(Nds. MBl. Nr. vom 23.11.2022 S. 1538)



Archiv: 2015

RdErl. d. ML v. 27.9.2022 - VIS 204-2642/2022 -
- VORIS 78530 -

Bezug:
a) RdErl. v. 23.12.2015 (Nds. MBl. S. 1686), zuletzt geändert durch RdErl. d. ML. v. 16.9.2020 (Nds. MBl. S. 933) - VORIS 78530 -

b) RdErl. v. 23.12.2015 (Nds. MBl. S. 1665), geändert durch RdErl. v. 28.10.2020 (Nds. MBl. S. 1187) - VORIS 78530 -

c) RdErl. v. 12.8.2020 (Nds. MBl. S. 833) - VORIS 78530 -

1. Grundsatz

Der Vorgang des Einfangens und Verladens von Geflügel zur Schlachtung ist für die Tiere mit Stress verbunden. Daher sind eine sorgfältige Vorbereitung, angemessene Arbeitsbedingungen für die beteiligten Personen und eine sachkundige Durchführung von entscheidender Bedeutung. Für eine ordnungsgemäße Durchführung sind insbesondere die

1.1 Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren - Stand: 20.7.2015 ( Anlage 1),

Hinweis: da "Bruderhähne" unter die Definition "Masthuhn" nach § 2 Nr. 9 TierSchNutztV fallen, werden sie von dieser Leitlinie erfasst, für die Verladung der lebhaften Tiere ist jedoch deutlich mehr Zeit einzuplanen.

1.2 Leitlinie zum Verladen von Mastputen - Stand: 30.6.2015 ( Anlage 2),

1.3 Managementempfehlungen zum Umgang mit Pekingenten während der Verladung zur Schlachtung - Stand 16.7.2015 ( Anlage 3) Anlage 7 der Pekingentenvereinbarung, Bezugserlass zu b, sowie die

1.4 Leitlinie zum Verladen von Legehennen und Legehennen-Elterntieren zur Schlachtung sowie Umstallen von Junghennen - Stand 21.6.2016 ( Anlage 4)

1.5 Managementempfehlungen zum Umgang mit Gänsen während der Verladung zur Schlachtung - Stand 21.12.2017 ( Anlage 5) Anlage 4 der Gänsevereinbarung, Bezugserlass zu c,

zu beachten.

2. Vorbereitung

2.1 Die zuständige Behörde fragt mit der Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung den geplanten Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung der Tiere bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter ab. Auch die eingesetzte Verladekolonne sollte erfragt werden.

2.2 Die zuständige Behörde kontrolliert stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Verladung - siehe Checkliste Schlachtgeflügelverladung im Erzeugerbetrieb - Muster ( Anlage 6). Dabei ist darauf zu achten, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür Sorge trägt, dass das Einfangen und die Verladung der Tiere ordnungsgemäß durchgeführt werden. Hierzu gehört auch, dass sie oder er sich insbesondere von der oder dem Verantwortlichen der Verladekolonne (sog. Kolonnenführerin oder Kolonnenführer) oder deren oder dessen Stellvertretung die Bescheinigung über die bestandene Prüfung der Sachkunde sowie die von vorgenannter Person erfolgte Unterweisung der sonstigen für das Einfangen und Verladen eingesetzten Personen vor Beginn der Verladung vorlegen lässt (vgl. Verladeprotokoll - Anlage 7). Als Tierhalterin oder Tierhalter i. S. des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) trägt sie oder er die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf ihrem oder seinem Betrieb befinden. Hieraus ergibt sich eine Anwesenheitsverpflichtung der Tierhalterin oder des Tierhalters oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigen Person während der Verladung.

2.3 Die hierfür entstehenden Kosten können nach § 1 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. Abschnitt V Nr. 2.6.1 der Anlage zur GOVV (Kostentarif) abgerechnet werden.

2.4 Über die Zahl der durchgeführten Verladekontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.

3. Sachkunde der durchführenden Personen

3.1 Alle Personen, die mit Geflügel umgehen - ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein -, müssen über die für ihre Tätigkeit erforderlichen tierschutzrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Dieses ist durch eine Unterweisung der Tierhalterin oder des Tierhalters respektive durch die Kolonnenführerin oder den Kolonnenführer oder deren oder dessen Stellvertretung sicherzustellen. Die Unterweisung ist schriftlich mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren - z.B. im Verladeprotokoll ( Anlage 7). Kolonnenführerinnen, Kolonnenführer und deren oder dessen Stellvertretung sollen erfolgreich an einer vom ML anerkannten Schulung teilgenommen haben.

3.2 Der Zeitumfang für die Schulung (Theorie und praktische Übungen) soll bezogen auf eine Tierart mindestens 5 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten umfassen. Sollen während der Schulung mehrere Geflügelkategorien behandelt werden, ist zusätzliche Unterrichtszeit einzuplanen.

3.3 Die Schulung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen und schließt mit einer Prüfung ab.

3.4 Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.

3.5 Schulungsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Betrieb sein, in dem Geflügel gehalten wird. Die Anerkennung eines Schulungsveranstalters erfolgt durch das LAVES. Eine amtliche oder beamtete Tierärztin oder ein amtlicher oder beamteter Tierarzt soll die Schulung unterstützend begleiten.

3.6

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(Stand: 30.11.2022)

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