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Regelwerk, Naturschutz

RFlurbTGBau - Richtlinie über die Herstellung von Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nach dem FlurbG
- Niedersachsen -

Vom 5. September 2019
(Nds. MBl. Nr. 37 vom 20.09.2019 S. 1345)
Gl.-Nr.: 78350



Archiv: 2005

RdErl. d. ML v. 5.9.2019 - 306-61132-15 -

1. Grundsätze

1.1 Allgemeines

Gemäß § 42 Abs. 1 FlurbG werden die gemeinschaftlichen Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft (im Folgenden: TG) auf der Grundlage des Plans nach § 41 FlurbG nach Maßgabe dieses RdErl. hergestellt, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt.

Absatz 1 gilt für Anlagen aufgrund von Festlegungen im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan ( §§ 58 und 97 FlurbG).

In Niedersachsen haben sich fast alle TG einem Verband nach § 26a FlurbG (im Folgenden: VTG) angeschlossen. Der VTG nimmt im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeiten und nach Maßgabe der ihm von den TG übertragenen Tätigkeiten regelmäßig die exekutiven Aufgaben nach den §§ 18 und 42 FlurbG wahr. Die legislativen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen mittelfristige Ausbauplanung, Jahresausbauprogramm und Haushaltsplan, werden vom Vorstand der TG wahrgenommen.

Die in den Nummern 1.2 bis 4 aufgeführten Regelungen setzen diese Aufgabenverteilung als Regelfall voraus. Ist eine TG dem VTG nicht beigetreten, hat sie die in den Nummern 1.2 bis 4 beschriebenen und ihr oder dem VTG zugeordneten Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Die TG und der VTG unterliegen dabei der Aufsicht oder Überwachung durch die Flurbereinigungsbehörde nach dem Zuwendungs- und Flurbereinigungsrecht.

1.2 Zeitpunkt

Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans nach den §§ 61 ff. FlurbG hergestellt werden, soweit der Plan nach § 41 FlurbG für sie unanfechtbar festgestellt oder genehmigt ist.

Absatz 1 gilt für Anlagen in Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG, wenn für sie die entsprechenden Genehmigungen unanfechtbar vorliegen.

Für Anlagen, für die Zuwendungen nach § 44 LHO gewährt werden, müssen die entsprechenden zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

1.3 Bauleitung

Durch eine qualifizierte Bauleitung wird die ordnungsgemäße Ausführung der Bauvorhaben sichergestellt.

Mit der Bauleitung wird eine hierfür aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit qualifizierte Fachkraft beauftragt.

Beschäftigt der VTG keine eigene geeignete Fachkraft, ist die Bauleitung zu vergeben. Hierbei finden die vergaberechtlichen Vorschriften der EU, des Bundes und des Landes Anwendung.

Die Vergabe bedarf der vorherigen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

1.4 Bauvorhaben

Die zur Ausführung kommenden Maßnahmen werden zu Bauvorhaben zusammengefasst.

Voraussetzungen und Grundlagen für ein Bauvorhaben sind

2. Herstellung der Anlagen

2.1 Vergabeverfahren

2.1.1 Allgemeines

Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind die Bestimmungen der VOB/A einzuhalten. Insbesondere ist dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zu folgen. Abweichungen davon sind entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen möglich.

Darüber hinaus finden, soweit in den Nummern 2.1.2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist, die vergaberechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung.

Der VTG prüft, ob die Voraussetzungen und Grundlagen nach Nummer 1.4 vorliegen und stellt die entsprechenden Belege zusammen.

Die Flurbereinigungsbehörde weist die Bauleitung in das Bauvorhaben vor Ort ein. Gegebenenfalls sind andere Träger von Baumaßnahmen hierbei zu beteiligen.

Auf dieser Grundlage werden die Vergabeunterlagen von der Bauleitung erarbeitet.

Vor der Auftragsbekanntmachung stimmt der VTG die Vergabeunterlagen abschließend mit der Flurbereinigungsbehörde ab.

2.1.2 Auftragsbekanntmachung

Die Auftragsbekanntmachung wird vom VTG veranlasst.

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(Stand: 01.10.2019)

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