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Regelwerk, Tierschutz

Verordnung zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Mai 2005
(GBl. Nr. 9 vom 27.06.2005 S. 414)
Gl.-Nr.: 7831-1


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S.115),
  2. § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112):

§ 1

(1) Für jeden Land- und Stadtkreis sind mindestens zwei Bienensachverständige und jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Imkerorganisationen des Landes durch die unteren Verwaltungsbehörden.

(2) Die nach Absatz 1 zu bestellenden Personen weisen die hierfür erforderliche Sachkunde in der Regel durch die Teilnahme an einem mindestens zehn Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang über Bienenseuchen und ihre Bekämpfung nach.

(3) Der Bienensachverständige steht der unteren Verwaltungsbehörde als Sachverständiger zur Verfügung und ist an deren Weisungen gebunden. Ihm können von der unteren Verwaltungsbehörde unter fachlicher Aufsicht des beamteten Tierarztes die Durchführung der Bekämpfung der Bienenseuchen nach Maßgabe der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2739) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen nach § 5 der Bienenseuchen-Verordnung übertragen werden.

§ 2

Der Bienensachverständige hat binnen 24 Stunden nach der Anzeige bei der unteren Verwaltungsbehörde beziehungsweise nach der Feststellung des Ausbruchs einer Bienenseuche oder des Verdachts eines Seuchenausbruchs seine Tätigkeit aufzunehmen. Ist er verhindert, so hat er den Auftrag unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzugeben und die untere Verwaltungsbehörde hiervon zu verständigen.

§ 3

Der Bienensachverständige hat die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit zu ermitteln. Auf Grund des Gutachtens des Bienensachverständigen und des Ergebnisses der von ihm nach § 4 zu veranlassenden besonderen Untersuchung entscheidet die untere Verwaltungsbehörde, ob durch den Befund der Ausbruch der Bienenseuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist.

§ 4

Wird zur Feststellung der Seuche die Einsendung von Untersuchungsmaterial erforderlich, so hat der Bienensachverständige dieses Untersuchungsmaterial zu entnehmen und in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt und im Regierungsbezirk Tübingen an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum einzusenden.

§ 5

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