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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. April 2020
(GVOBl. M-V Nr. 18 vom 21.04.2020 S. 183)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 544), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Abkürzung "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und es werden die Wörter "vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist," gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" und die Wörter "Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" durch die Wörter "Absatz 3 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte die Einzugsbereiche nach § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu bestimmen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Einzugsbereiche sind nach der Dichte der in dem Gebiet vorhandenen Tierpopulation, dem Anfall des in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten Materials, nach den Verkehrsverhältnissen und nach der Zahl und Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für dieses Material zu bestimmen. "(1) Einzugsbereich nach § 6 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Gebiet der beseitigungspflichtigen Körperschaft, im Fall des § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes das Gebiet, für das die zuständige Behörde die Beseitigungspflicht überträgt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material ist" durch die Wörter "Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sind" und die Wörter "es angefallen ist" durch die Wörter "sie angefallen sind" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kosten (Gebühren und Auslagen) und Entgelte "Kosten, Kostendeckung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten Materials. "Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes."

bb) In Satz 2 wird das Wort "sie" durch die Wörter "die Beseitigungspflichtigen" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Beseitigung verendeter wild lebender Tiere nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen worden, erhebt diese von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Entgelte.

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