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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. Februar 2019
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 27.02.2019 S. 69)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 544), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "waren" die Wörter "sowie fünf Jahre nicht umgepflügt wurden" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem bisherigen Wortlaut wird nach dem Wort "Zeitraumes" ein Komma eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) durch einen bestandskräftigen Zulassungsbescheid für Windenergieanlagen als artenschutzrechtliche Ablenkflächen festgesetzt wurden und entsprechend bewirtschaftet werden."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Direktzahlungsvorschriften bleiben unberührt."

2. Folgender § 1a wird eingefügt:

" § 1a Pflugregelung

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterbleibt eine Anzeige oder erfolgt diese nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, berücksichtigt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Das Pflügen auf diesen Flächen gilt als Umwandlung."

b) Die neuen Sätze 3 und 4

Dauergrünland, das zwischen dem 22. November 2012 und dem 29. Dezember 2012 umgewandelt wurde, muss unverzüglich wiederhergestellt werden. Ein Umbruch von Dauergrünland mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland gilt nicht als Umwandlung gemäß Satz 1. Weitergehende bodenschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen sowie die Regelungen zur 1. und 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort "Ackerland" die Wörter "oder das Umpflügen von Dauergrünland zur Erneuerung der Grasnarbe" eingefügt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Dauergrünland" die Wörter "an gleicher Stelle oder" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind solche Dauergrünlandflächen ausgenommen, die zum 1. Januar 2014 entstanden sind, wenn auf ihnen ein Wechsel zwischen Grünfutterpflanzenkulturen stattgefun- , den hat oder sie aus der Produktion genommen wurden. Auf Antrag kann die Umwandlung in Ackerland genehmigt werden. Der Antrag ist bis zum 20. März 2018 zu stellen. Die genehmigte Umwandlung in Ackerland hat in diesen Fällen bis spätestens 15. Mai 2018 zu erfolgen. Sie gilt auch ohne Umbruch als erfolgt für die Flächen im Agrarantrag 2018, die für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sovvie ökologische Vorrangflächen, die einen Umbruch nicht gestatten, genutzt werden.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 3 Absatz 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 2" ersetzt.

6. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe " § 2 Satz 1" durch die Wörter " § 2 Satz 1 und 2" und die Wörter " § 3 Absatz 1, 2 oder 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

7. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "und am 31. Dezember 2020 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190536

ENDE

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(Stand: 20.03.2019)

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