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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 21. Dezember 2015
(GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 599)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Ändert Gesetz vom 10. Dezember 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7847 - 3

Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 10. Dezember 2012 (GVOB1. M-V S. 544) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Flächen Ackerland während des Zeitraumes in dem diese

a) als ökologische Vorrangflächen im Umweltinteresse brachliegen oder

b) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme brachliegen oder als Grünland genutzt werden."

2. In § 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "sowie die Regelungen zur 1. und 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind solche Dauergrünlandflächen ausgenommen, die zum 1. Januar 2015 entstanden sind und auf denen ein Wechsel zwischen Grünfutterpflanzenkulturen stattgefunden hat. Auf Antrag können diese Flächen in Ackerland umgewandelt werden. Die genehmigte Umwandlung in Ackerland hat in diesen Fällen bis spätestens 31. Dezember 2016 zu erfolgen."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4. In § 6 wird die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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