Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

WAbstVO M-V - Waldabstandsverordnung
Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen bei der Einhaltung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. April 2005
(GVOBl. S. 166, 09.12.2009 S. 805; 16.10.2014 S. 601; 01.12.2019 S. 808 19)
Gl.-Nr.: 790-2-8



Aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 34), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:

§ 1 19

Der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Landswaldgesetzes bei der Errichtung baulicher Anlagen einzuhaltende Abstand zum Wald von 30 Metern (Waldabstand) ist von der baulichen Anlage bis zur Waldgrenze zu bemessen. Diese wird in Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landswaldgesetzes von der Traufkante gebildet.

§ 2 19

Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes können zugelassen werden bei

  1. Garagen, überdachten und nicht überdachten Stellplätzen, Bootsschuppen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
  2. Gebäuden mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 150 m2 Brutto-Grundfläche haben und zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
  3. unterirdischen Bauten, soweit sie ausreichend tragfähig und im Bereich des Waldabstandes vollständig überdeckt sind,
  4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen,
  5. Bebauungen, die ihrer Zweckbestimmung entsprechend notwendigerweise unmittelbar im oder am Wald stehen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, wie Wanderhütten ohne Übernachtungsmöglichkeiten, Aussichtshütten und -plattformen oder Rastplätze,
  6. Anlagen, die nicht zu Wohnzwecken oder nicht dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, soweit gewährleistet ist, dass aufgrund der Eigenart der Anlage, der örtlichen Gegebenheiten oder geeigneter Maßnahmen der mit dem Waldabstand beabsichtigte Schutzzweck nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 3

(1) Unterschreitungen des Waldabstandes dürfen nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu gehören insbesondere Wohn- und Wochenendhäuser, Ferienhäuser sowie Gartenlauben nach dem Bundeskleingartengesetz. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei

  1. Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches, die sich an bestehende Bebauung anschließen, und Vorhaben gemäß § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches, sofern in beiden Fällen der durch die vorhandene Bebauung geprägte Waldabstand nicht unterschritten wird,
  2. Vorhaben, bei denen dauerhaft gewährleistet ist, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder geeigneter Maßnahmen der mit dem Waldabstand beabsichtigte Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 4

Die Pflicht zur Einhaltung des Waldabstandes gilt nicht für

  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände, sowie Vorbauten, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand treten,
  2. unbedeutende bauliche Anlagen wie Pergolen und Fahrradunterstände, deren Rauminhalt 10 m3 nicht übersteigt,
  3. standortgebundene Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe,
  4. Einfriedungen, Werbeanlagen, Aufschüttungen, Stützmauern, soweit sie nicht höher als 2 m sind,
  5. Hochsitze und vergleichbare jagdliche Einrichtungen.

§ 5 19

Vor der Zulassung einer Ausnahme beteiligt die Forstbehörde hiervon betroffene Waldbesitzer nach Maßgabe des § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist diesen bekannt zu geben.

§ 6 19

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Februar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der Waldabstandserlass vom 30. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 481) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.01.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion