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Regelwerk, Naturschutz

TierNebZustVO M-V - Tiernebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung
(EU) Nr. 142/2011 und nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Februar 2023
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 21.03.2023 S. 538)
Gl.-Nr.: 7831 - 3 - 4


Archiv 2005, 2008

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 544), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (GVOBl. M-V S. 183) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Zuständige Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die
    1. Anordnung der Drucksterilisation nach Artikel 12 Buchstabe a Unterbuchstabe ii und Buchstabe b Unterbuchstabe ii sowie Artikel 13 Buchstabe a Unterbuchstabe ii und Buchstabe b Unterbuchstabe ii,
    2. Bewertung der Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit nach Artikel 13 Buchstabe e Unterbuchstabe ii,
    3. Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 und deren Widerruf,
    4. Erteilung oder Verlängerung einer bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2,
    5. Ergreifung von Maßnahmen nach der Durchführung amtlicher Kontrollen, soweit es sich um nach Artikel 24 Absatz 1 zugelassene Betriebe oder Anlagen handelt, nach Artikel 46,
  2. im Übrigen die Landrätinnen und Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 2 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Zuständige Behörden nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, L 1 vom 06.01.2015 S. 8, L 214 vom 13.08.2015 S. 29, L 151 vom 02.06.2022 S. 75), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/488 der Kommission vom 25. März 2022 (ABl. L 100 vom 28.03.2022 S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt für die
    1. Gestattung der Ein- und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Absatz 1 und von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Absatz 3,
    2. Genehmigung der Einfuhr von Sendungen nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a sowie Genehmigung der Einfuhr zu anderen Zwecken als zur Verfütterung an Nutz-Landtiere nach Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1,
    3. Gestattung spezifischer Verbringungen von Sendungen aus der Russischen Föderation nach Artikel 29 Absatz 1,
  2. das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die
    1. Gestattung der Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen nach Artikel 10 Absatz 3,
    2. Erteilung einer Betriebsgenehmigung für mehrere Betriebe oder Anlagen auf demselben Betriebsgelände nach Artikel 18,
    3. Zulassung eines oder mehrerer Bestandteile, mit dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde, zu mischen ist, nach Artikel 22 Absatz 3,

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