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Regelwerk

Baumschutzkompensationserlass
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Oktober 2007
(ABl. Nr. 44 vom 29.10.2007 S. 530)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz -

1 Allgemeines

Der Baumschutzkompensationserlass bildet die Basis für eine grundsätzlich landesweit einheitliche Kompensationspraxis bei der Beseitigung und Schädigung geschützter Bäume.

1.1 Geltungsbereich

Der Baumschutzkompensationserlass gilt grundsätzlich für durch Rechtsvorschriften geschützte Einzelbäume, Alleen, Baumreihen sowie Baumgruppen, bei denen entweder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung direkt anwendbar ist oder die zu Grunde liegende Schutzvorschrift hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen auf § 15 Abs. 4 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, verweist.

Rechtsnormen zum Schutz von Gehölzen sind insbesondere die Vorschriften zu den gesetzlich geschützten Bäumen sowie zum Schutz der Alleen - vergleiche etwa §§ 26a und 27 des Landesnaturschutzgesetzes. Weiterhin bestehen noch Baumschutzverordnungen, die nach Maßgabe von § 26 des Landesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind oder gemäß § 75 des Landesnaturschutzgesetzes fortgelten.

Dieser Erlass gilt ferner für alle Alleen, einseitige Baumreihen sowie Baumreihen einschließlich solcher unter 100 Metern Länge, die ihren Standort nicht an Bundes- und Landesstraßen haben.

Alleen und Baumreihen, die nicht an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen ihren Standort haben, sind durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geschützt (vergleiche § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Landesnaturschutzgesetzes). Dies kann beispielsweise bei Alleen und Baumreihen an stillgelegten oder ungenutzten Straßenabschnitten, an nicht befahrenen Wasserläufen, auf Wiesenflächen oder auf öffentlich nicht zugänglichen Parkplätzen der Fall sein. Auch Baumgruppen sind nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Landesnaturschutzgesetzes geschützt.

Schließlich entsteht eine Kompensationspflicht für Einzel-bäume auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, wenn im Rahmen größerer Vorhaben - zum Beispiel bei der Errichtung baulicher Anlagen - neben anderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auch Einzelbäume betroffen sind.

Dieser Erlass gilt nicht für Baumschutzsatzungen, die nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind.

1.2 Empfehlung

Für die im übertragenen Wirkungskreis gemäß § 76 des Landesnaturschutzgesetzes bis zum 31. Juli 2008 fortgeltenden Baumschutzverordnungen der Landkreise wird die Anwendung dieses Erlasses nach Maßgabe der dort geltenden Regelungen empfohlen.

2 Definitionen

Soweit mit diesem Erlass keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind für die im Folgenden verwendeten Begrifflichkeiten die Definitionen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Baumpflege (nachfolgend genannt: ZTV-Baumpflege) der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), Colmantstraße 32, 531 15 Bonn, maßgeblich.

2.1 Einzelbäume

Einzelbäume im Sinne dieses Erlasses sind Bäume mit einem Stammumfang ab 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen müssen mindestens zwei Stämme (nicht Äste, wie zum Beispiel Grobäste) zusammenreinen Stammumfang von 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden, aufweisen. Wenn der Kronenansatz unter einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden liegt, ist der Stammumfang beider Stämme unter dem Kronenansatz maßgeblich.

2.2 Alleen und einseitige Baumreihen

Alleen sind - unabhängig von ihrer Länge mindestens zwei parallel verlaufende Baumreihen. Sie bestehen aus etwa gleichaltrigen und vom Erscheinungsbild her gleichartigen Bäumen, die in einem gleichmäßigen Abstand und innerhalb der Reihe gepflanzt wurden. Für einseitige Baumreihen gelten die gleichen Kriterien.

2.3 Baumreihen

Baumreihen sind - unabhängig von ihrer Länge und von ihrer Altersstruktur - gepflanzte oder durch Wildwuchs entstandene linienförmige Baumbestände, die einen gleich-mäßigen Abstand innerhalb der Reihe aufweisen. Im Gegensatz zu einseitigen Baumreihen stehen sie nicht an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen oder Feldwegen, sondern zum Beispiel auf einem Feld oder auf einer Wiese.

2.4 Baumgruppen

Eine Baumgruppe besteht aus mindestens drei Bäumen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und eine optische Einheit bilden. Die einzelnen Bäume der Baumgruppe müssen jeweils für sich genommen einen Stammumfang von 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden, haben.

2.5 Seltene Baumarten

Als seltene Baumarten im Sinne dieses Erlasses gelten Eibe, Berg-, Flatter- und Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Walnuss und Schwarznuss.

2.6 Sachgemäße Schnittmaßnahmen

Baumpflegemaßnahmen sind immer nach der jeweils aktuellen Fassung der ZTV-Baumpflege durchzuführen.

Die nachfolgend genannten Maßnahmen sind sachgemäß und damit nicht kompensationspflichtig:

2.6.1 Pflegeschnitte (Kronenentlastungsschnitte, Kroneneinkürzung, Köpfen von Kopfweiden oder -linden, Erziehungsschnitte an Jungbäumen),

2.6.2 Totholzbeseitigung an Einzelbäumen, Aileen und Baumreihen, Herstellen des Lichtraumprofils straßenseitig bis zu einer Höhe von 450 Zentimetern bei Alleen und einseitigen Baumreihen.

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