Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. August 2014
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 391)



§ 1

Das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSa S. 452), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Kosten der Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes. Die Beihilfen dürfen 75 v. H. der Kosten der Beseitigung nicht übersteigen, dabei werden Steuern nicht berücksichtigt. "(3) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die bis zum 31. Dezember 2018 entstandenen Kosten der Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Beihilfen dürfen 75 v. H. der Kosten der Beseitigung nicht übersteigen, dabei werden Steuern nicht berücksichtigt."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter "und den Landkreisen und kreisfreien Städten oder einer von diesen beauftragten Stelle" werden gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) § 3 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion