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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Vom 18. Januar 2011
(GVBl. Nr. 1 vom 26.01.2011 S. 5)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Verfahren09

(1) Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2; 3 Satz 1 bis 3, die §§ 3c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage 1 entsprechend.

(2) Bei Vorhaben der Anlage 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in Anlage 2 genannten Kriterien sowie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen.

" § 2 Verfahren

Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2, 3 Satz 1 bis 3, die §§ 33c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 sowie Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage entsprechend."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung der Anlage 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
"Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)".

Nummer 1

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers    
1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage    
1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 600 bis weniger als 9000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 10.000 bis 150.000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist A
1.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 120 bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) - entspricht 2000 bis weniger als 10.000 Einwohnerwerten - ausgelegt ist   S
1.1.3 für anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis weniger als 4500 m3Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist   A
1.1.4 für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis weniger als 900 m3Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist   S
1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer    
1.2.1 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 1000 t Fischertrag und mehr X  
1.2.2 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 100 bis weniger als 1000 t Fischertrag   A
1.2.3 für Anlagen mit einer Jahresproduktion von 50 bis weniger als 100 t Fischertrag   S
1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  

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