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Regelwerk

Änderungstext

Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt; Wiederinkraftsetzen und Zweite Änderung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12.03.2009
(MBl. LSa Nr. 13 vom 14.04.2009 S. 250)
Gl.-Nr.: 79162



RdErl. des MLU vom 12.03.2009 - 22.2-22302/2

Bezug:

Gem. RdErl. des MLU, MBV, MI und MW vom 16.11.2004 (MBl. LSa S. 685), geändert durch RdErl. des MLU vom 24.11.2006 (MBl. LSa S. 743)

Der Bezugs-RdErl. wird wieder in Kraft gesetzt und wie folgt geändert:

1. Nummer 2.2.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.2.5 Bei Einzelbäumen oder -sträuchern ist die übertraufte Fläche bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Bei zurückgeschnittenen Einzelsträuchern ist jeweils eine Fläche von 1 m2 anzusetzen, bei stark zurückgeschnittenen Bäumen (z.B. Kopfbäumen) oder bei Neuanpflanzung von Heistern ist je nach Stammdurchmesser eine Fläche von mindestens 2 m2 in Anrechnung zu bringen; eine doppelte Bewertung der Fläche (Biotopwertpunkte für den Einzelbaum oder -strauch und Biotopwertpunkte für z.B. Grünland) erfolgt jedoch nicht. "2.2.5 Bei Einzelbäumen ist für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Fläche der Stammumfang in Meter in einem Meter Höhe (beim Bestand gemessen, bei geplanten Anpflanzungen geschätzt) mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Der so errechnete Wert ist als Flächenmaß (aufgerundet in ganze Quadratmeter) für die Bewertung anzusetzen. Bei Einzelsträuchern sind beim Planwert 1 m2, beim Bestand in Abhängigkeit von der übertrauften Fläche mindestens 2 m2 in Anrechnung zu bringen. Eine doppelte Bewertung der Fläche (Biotop- oder Planwertpunkte für den Einzelbaum oder -strauch und Biotop- oder Planwertpunkte z.B. für Grünland) erfolgt nicht."

2. Nummer 5 Satz 4

Dieser gem. RdErl. tritt vier Jahre nach seinem In-Kraft-Treten außer Kraft, sofern seine Weitergeltung durch Erlass des MLU nicht ausdrücklich bestimmt wird.

wird aufgehoben.

3. In Anlage 1 Fußnote 4 Nr. 2 Buchst. d wird folgender Klammerzusatz angefügt:

"(bei schnellwüchsigen Baumarten sind die Altersgruppen entsprechend nach unten anzupassen)"

II.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Soweit im Verfahren Einzelbäume oder Sträucher bereits bewertet wurden, gilt Nummer 2.2.5 der alten Fassung weiter.

ENDE

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