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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 14. Januar 2005
(GVBl. Nr. 4 S. 14)


§ 1

§ 59 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSa S. 454) erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 59 Vorkaufsrecht

(1) Wird ein Grundstück verkauft,

  1. das ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder als solchem einstweilig gesicherten Gebiet oder in einem Nationalpark liegt oder
  2. auf dem sich ein Naturdenkmal, ein geschützter Landschaftsbestandteil oder als solcher einstweilig gesicherter Schutzgegenstand oder ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet,

so steht der Gemeinde, bei Nichteintritt dem Landkreis und danach dem Land ein Vorkaufsrecht zu.

(2) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des wirksamen Kaufvertrages an die Gemeinde ausgeübt werden. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vorkaufsrecht gelten entsprechend.

(3) Der Verkäufer hat der Naturschutzbehörde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen wurde. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat das Land auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

 " § 59 Vorkaufsrecht

(1) Wird ein Grundstück verkauft,

  1. das ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder als solchem einstweilig gesicherten Gebiet oder in einem Nationalpark liegt oder
  2. auf dem sich ein Naturdenkmal, ein geschützter Landschaftsbestandteil oder als solcher einstweilig gesicherter Schutzgegenstand oder ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet,

so steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch.

(3) Das Vorkaufsrecht wird durch die untere Naturschutzbehörde ausgeübt, der gegenüber auch die Mitteilung des Kaufvertrages zu erfolgen hat. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469, § 471, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt.

(4) Das Land kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach § 56 anerkannten Verein, mit deren Zustimmung, ausüben. In diesem Fall kommt der Vertrag mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts oder dem anerkannten Verein zustande.

(5) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn

  1. der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist,
  2. das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt,
  3. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, oder
  4. das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft wird und mit diesem eine Einheit bildet."

§ 2

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