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Regelwerk Nautrschutz

KorVO LSa - Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. September 2014
(GVBl.LSa Nr. 19 vom 25.09.2014 S. 432)
Gl.-Nr.: 791.29



Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3208), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient dem Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo). Zu diesem Zweck dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen bejagen und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Durch diese Maßnahmen sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden.

§ 2 Ausnahme vom Tötungsverbot für Kormorane

(1) Zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gestattet, Kormorane (Phalacrocorax carbo) nach Maßgabe des § 3 durch Abschuss zu töten.

(2) Der Abschuss von Kormoranen ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes der befugten Jagdausübung gleichgestellt.

§ 3 Örtliche, sachliche und zeitliche Beschränkungen

(1) Kormorane dürfen nur auf, über oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 300 Metern hierzu getötet werden.

(2) Von der Gestattung nach Absatz 1 und § 2 Abs. 1 ausgenommen sind Naturschutzgebiete, Kernzonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmale, Europäische Vogelschutzgebiete gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSa S. 82), in der jeweils geltenden Fassung, befriedete Bezirke nach § 7 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt sowie Flächen, die nach § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt oder § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind.

(3) Der Abschuss ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 und weiterer Festlegungen nach § 7 nur zulässig vom 16. August bis 15. März eines jeden Jahres in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang.

(4) Im Zeitraum vom 16. März bis 15. August dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nur im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane getötet werden.

(5) Das Verbot nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 4 Abschussberechtigte, Inbesitznahme, Vermarktungsverbot

(1) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die einen gültigen Jagdschein und als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzen, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.

(2) Erlegte Kormorane sind gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bundesnaturschutzgesetzes von den Besitz-v erboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, mit Ausnahme der Beförderung erlegter Kormorane zum Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung und der Entnahme, Abgabe und Verwendung toter Vögel nach § 45 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, bleiben unberührt. Der Fachbehörde für Naturschutz oder wissenschaftlichen Einrichtungen sind auf Anforderung erlegte Vögel oder Totfunde für die in § 45 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen. Beringte Vögel oder einzelne Kennzeichnungsringe sind der Fachbehörde für Naturschutz zeitnah zu übergeben.

§ 5 Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien

Die nach § 4 Abs. 1 berechtigten Personen dürfen durch geeignete Maßnahmen mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Entstehung neuer Brutkolonien des Kormorans verhindern. Dies gilt nicht im Zeitraum vom 16. März bis 15. August; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen nach Satz 1 hat der Berechtigte mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Melde- und Nachweispflichten

(1) Der Revierinhaber hat eine stets aktuelle Liste über die in einem Kalenderjahr erlegten Kormorane nach einem von der oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu führen und diese jährlich bis zum 15. Februar der oberen Naturschutzbehörde vorzulegen.

(2) Nach § 5 Satz 1 getroffene Maßnahmen hat der Revierinhaber der oberen Naturschutzbehörde innerhalb eines Monats schriftlich nach einem von der oberen Naturschutzbehörde erteilten Muster zu melden.

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