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Regelwerk

Richtlinie über Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Schaf- und Ziegenhaltungen
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 23. März 2007
(MBl. Nr. 20 vom 29.05.2007 S. 411)



1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt im Sinne einer Basisrichtlinie für alle Betriebe, die Schafe zur Zucht sowie zur Wollproduktion oder zur Milch- oder Fleischerzeugung halten. Sie gilt weiterhin für alle Betriebe, die Ziegen zur Zucht sowie zur Milch- oder Fleischerzeugung halten. Spezielle Anforderungen in den einzelnen Haltungsformen und Nutzungsrichtungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, werden in weiterführenden Richtlinien abgebildet.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Schafe

Alle Spezies der Gattung Ovis, die zur Zucht, zur Wollproduktion, zur Milch- oder zur Fleischerzeugung gehalten werden.

1.2.2 Ziegen

Alle Spezies der Gattung Capra, die zur Zucht, zur Milch- oder zur Fleischerzeugung gehalten werden.

1.2.3 Betrieb

Alle Schaf- und Ziegenställe (Stallanlagen) oder sonstige Standorte für Schafe und Ziegen, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und Flächen, Gebäude und Einrichtungen (Betriebsbereich), die (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung oder Entsorgung, eine seuchenhygienische Einheit bilden. Steuerrechtliche oder prämienrechtliche formale Betriebsteilungen bleiben insofern unberücksichtigt.

1.2.4 Betriebsabteilung

Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Schafen und Ziegen als Einzelbestand geeignet ist.

1.2.5 Stall

Ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schafen und Ziegen.

1.2.6 Isolierstall

Ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Schafe und Ziegen gehalten und untersucht werden können.

1.2.7 Mastbetrieb

Ein Betrieb, der ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast hält, keine Nachzucht erzeugt und Schafe und Ziegen nur zur unmittelbaren Schlachtung abgibt.

1.2.8 Bestand

Schafe und Ziegen eines Betriebes.

1.2.9 Teilbestand

Schafe und Ziegen eines Bestandes, die räumlich getrennt von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes gehalten werden.

1.2.10 Wanderschafherden

Herden von Schafen, die besonderen gesetzlichen Regelungen gemäß § 14 der Viehverkehrsverordnung i. d. F. der Bek. vom 24.03.2003 (BGBl. I. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 411 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 1461), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

2 Anforderungen an die Schaf- und Ziegenhaltung

Von der Tierhalterin oder dem Tierhalter sind Hygienevorschriften in einer Hygieneordnung festzulegen. Folgende Anforderungen sind zu berücksichtigen:

2.1 Bauliche Einrichtung

2.1.1 Es sind Hinweisschilder an den Einfahrts- und Eingangsbereichen mit dem Aufdruck: "Wertvoller Tierbestand - für Unbefugte Betreten verboten" anzubringen.

2.1.2 Schafe und Ziegen müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Die für die Haltung von Schafen und Ziegen bestimmten Gebäude oder Ställe sowie die für die Ver- und Entsorgung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. Alle Räumlichkeiten sollten über ausreichende Lichtquellen verfügen, um im Stallbereich jederzeit eine gründliche Beobachtung der Schafe und Ziegen zu ermöglichen.

2.1.3 Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht.

Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern, damit bei Bedarf über Möglichkeiten zur wirksamen Reinigung (u. a. Hochdruckreiniger) und Desinfektion der Stallungen sowie der dort verwendeten Gerätschaften verfügt werden kann.

2.1.4 Der Betrieb sollte über eine Einfriedung dergestalt verfügen, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann.

2.1.5 Der Betrieb muss neben den Stallungen für Schafe und Ziegen und den erforderlichen Produktionseinrichtungen wie Melkstand, Lagerräume und Kühlmöglichkeiten für Milch, Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter über folgende Räume verfügen:

2.1.5.1 Isolierstall

Er muss vorhanden sein, wenn ein Zukauf oder eine Wiedereinstallung abzusondernder Schafe und Ziegen erfolgen. Der Isolierstall muss von den übrigen Stallungen und Einrichtungen des Betriebes auch hinsichtlich der Ver- und Entsorgung einschließlich der Arbeitsgeräte sicher abgetrennt sein. Das Betreten des Isolierstalles darf nur mit gesonderter Schutzkleidung erfolgen. Die Umkleide-, Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sind bei der Absonderung von Schafen und Ziegen entsprechend dieser Richtlinie zu nutzen.

2.1.5.2 Raum mit Umkleidemöglichkeit

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