Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinie über Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Rinderhaltungen
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 23. März 2007
(MBl. Nr. 20 vom 29.05.2007 S. 408)



1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt im Sinne einer Basisrichtlinie für alle Betriebe, die Rinder zur Zucht sowie zur Milch- oder Fleischerzeugung halten. Spezielle Anforderungen in den einzelnen Haltungsformen und Nutzungsrichtungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, werden in weiter-führenden Richtlinien abgebildet.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Rinder

Alle Spezies der Unterfamilie Bovinae, die zur Zucht oder zur Milch- oder zur Fleischerzeugung gehalten werden.

1.2.2 Betrieb

Alle Rinderställe (Stallanlagen) oder sonstige Standorte für Rinder, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und Flächen, Gebäude und Einrichtungen (Betriebsbereich), die (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung oder Entsorgung, eine seuchenhygienische Einheit bilden. Steuerrechtliche oder prämienrechtliche formale Betriebsteilungen bleiben insofern unberücksichtigt.

1.2.3 Betriebsabteilung

Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Rindern als Einzelbestand geeignet ist.

1.2.4 Stall

Ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Rindern.

1.2.5 Isolierstall

Ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können.

1.2.6 Mastbetrieb

Ein Betrieb, der ausschließlich Mast- oder Schlachtrinder hält, keine Nachzucht erzeugt und Rinder nur zur unmittelbaren Schlachtung abgibt.

1.2.7 Bestand

Rinder eines Betriebes.

1.2.8 Teilbestand

Rinder eines Bestandes, die räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes gehalten werden.

2 Anforderungen an die Rinderhaltung

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften (Hygieneordnung) festzulegen, darin sind die nachfolgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

2.1 Bauliche Einrichtung

2.1.1 Es sind Hinweisschilder an den Einfahrts- und Eingangsbereichen mit dem Aufdruck: "Wertvoller Tierbestand - für Unbefugte Betreten verboten" anzubringen.

2.1.2 Rinder müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Die für die Haltung von Rindern bestimmten Gebäude oder Ställe sowie die für die Ver- und Entsorgung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. Alle Räumlichkeiten müssen über ausreichende Lichtquellen verfügen, um im Stallbereich jederzeit eine gründliche Beobachtung der Rinder zu ermöglichen.

2.1.3 Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht.

Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern, damit bei Bedarf über Möglichkeiten zur wirksamen Reinigung (u: a. Hochdruckreiniger) und Desinfektion der Stallungen sowie der dort verwendeten Gerätschaften verfügt werden kann.

2.1.4 Der Betrieb sollte über eine Einfriedung dergestalt verfügen, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann.

2.1.5 Der Betrieb muss neben den Stallungen für Rinder und den erforderlichen Produktionseinrichtungen wie Melkstand, Lagerräume und Kühlmöglichkeiten für Milch, Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter über folgende Räume verfügen:

2.1.5.1 Isolierstall

Er muss vorhanden sein, wenn ein Zukauf oder eine Wiedereinstallung abzusondernder Rinder erfolgen. Der Isolierstall muss von den übrigen Stallungen und Einrichtungen des Betriebes auch hinsichtlich der Ver- und Entsorgung einschließlich der Arbeitsgeräte sicher abgetrennt sein. Das Betreten des Isolierstalles darf nur mit gesonderter Schutzkleidung erfolgen. Die Umkleide-, Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sind bei der Absonderung von Rindern entsprechend dieser Richtlinie zu nutzen.

2.1.5.2 Raum mit Umkleidemöglichkeit

Dieser Raum muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss ohne Betreten der Stallungen erreicht werden können und mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

  1. Handwaschbecken und Einrichtung zur Händedesinfektion,
  2. Wasseranschluss mit Abfluss sowie Desinfektionswanne zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk,
  3. Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits-, Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung einschließlich der Schuhe.

Dem Umkleideraum unmittelbar angeschlossen sollten Sanitärräume und Toiletten für das Betreuungspersonal vorhanden sein.

2.1.5.3 Einrichtung zum Verladen von Rindern

Der Betrieb muss über eine ausreichend große, befestigte und desinfizierbare Einrichtung verfügen, auf der Rinder ver- oder entladen werden können.

2.1.5.4 Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion