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Regelwerk

Empfehlungen zu Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Aquakulturbetrieben
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Juli 2009
(MBl. Nr. 30 vom 31.08.2009 S. 611)



1. Allgemeines

1.1 Präambel

:Die vorliegenden Empfehlungen wenden sich an die Betreiberinnen und Betreiber von Aquakulturen und sollen deren Eigenverantwortung hinsichtlich der Minimierung von Seucheneinschleppungs- und Seuchenübertragungsrisiken unterstützen. Durch freiwillige Umsetzung der Empfehlungen werden das Hygieneniveau und damit der Tierseuchenschutz in den Aquakulturbetrieben deutlich verbessert. Als Folge können Schäden für die Aquakulturwirtschaft und andere berührte Wirtschaftszweige begrenzt werden.

Es bietet sich an, die vorliegenden Empfehlungen mit bereits bestehenden oder zukünftig zu etablierenden Qualitätssicherungssystemen zu kombinieren.

Diese Empfehlungen begründen keine eigenständigen Rechtsverpflichtungen. Bestehende Rechtsverpflichtungen bleiben unberührt.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Fische aus Aquakultur

Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden.

1.2.2 Aquakulturbetrieb

Jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht.

1.2.3 Angelteich

Ein Teich oder eine sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

2. Anforderungen an den Aquakulturbetrieb

2.1 Erforderliche Sachkenntnis der Fischhalter

Fischhalter, Anlagenleiter und deren Stellvertreter verfügen über die notwendige Sachkenntnis im Umgang mit Fischen und werden den Anforderungen zum Gesundheits- und Seuchenschutz bei Fischen gerecht. Regelmäßige Weiterbildungen (über Schulungen, Fachzeitschriften) werden wahrgenommen.

2.2 Bauliche Voraussetzungen für Aquakulturbetriebe

2.2.1 Einrichtungen (Teiche, Rinnen, Becken), die für die Haltung mit Fischen bestimmt sind, müssen ablassbar sein, um eine wirksame Reinigung und Desinfektion zu ermöglichen.

2.2.2 Bei der Wasserversorgung in Aquakulturbetrieben müssen an Zu- und Ablaufbereichen geeignete Absperrungen (Gitterstäbe, Staueinrichtungen)vorhanden sein, die das Eindringen und Entweichen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verhindern.

2.2.3 Gebäude, Teichanlagen, Systeme mit Fließkanälen, Rinnen, Becken und ähnlichem, Produktionsbereiche, die zur Zucht und Aufzucht von Fischen für Besatzmaßnahmen bestimmt sind, sollten gegebenenfalls gegen unbefugten Zutritt gesichert sein. An Zufahrten sowie den Ein- und Ausgängen dieser Produktionsbereiche können entsprechende Hinweisschilder angebracht werden (z.B. "Wertvoller Fischbestand - Betreten für Unbefugte verboten!").

2.2.4 Desinfektionseinrichtungen für Schuhwerk, Hände, Gerätschaften und für Fahrzeuge sind vorzuhalten. In Bruthäusern sowie Haltungseinheiten mit Zuchttieren (Elterntiere) und Fischen für Besatzzwecke sollten diese ständig, im Übrigen bei Bedarf funktionstüchtig gehalten werden. Ausgenommen von dieser Empfehlung sind Karpfenteichanragen, Angelteiche u. a.; die auf Grund ihrer Lage und Größe nicht umzäunt werden können. Ausnahmen gibt es auch für Fischhaltungen mit geringen Besatzmengen sowie für Schau- und Verkaufsbereiche.

2.2.5 Zur Reinigung und Desinfektion sind geeignete Geräte (z.B. Hochdruckreiniger, Abflammgeräte, Sprühgeräte) und für Transportfahrzeuge einschließlich Zubehör gegebenenfalls ein, befestigter Waschplatz vorzuhalten.

2.2.6 Zur Vogelabwehr sind Überspannungen für Teiche, Rinnen, Becken, Netzgehege und ähnliches geeignet und zu empfehlen.

2.2.7 Geeignete Lagerstätten für Futter, Chemikalien und gegebenenfalls für Arzneimittel müssen vorhanden sein. Das können Lagerräume oder verschließbare Behälter sowie gegebenenfalls Planen (z.B. an Karpfenteichen) sein.

3. Hygieneregime

3.1 Allgemeine Maßnahmen

3.1.1 Die Reinigung von Geräten und Futterautomaten sollte laufend erfolgen.

3.1.2 Teiche, Rinnen oder Hälterungen sind nach Leerung laufend in Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen einzubeziehen. Bruthäuser, Quarantäneabteile und ähnliche Einrichtungen sind grundsätzlich vor erneutem Besatz einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen.

3.1.3 Verwendete Desinfektionsmittel müssen nach Gebrauchsanweisung des Herstellers angewandt werden. Bei niedrigen Temperaturen (unter 15 Grad Celsius) ist der Kältefehler zu berücksichtigen - das trifft besonders für Formalin und formalinhaltige Produkte zu. Bei Temperaturen unter 15 Grad Celsius sind organische Säuren besonders wirksam. Zur Vermeidung von Korrosion durch Säuren gibt es spezielle Zusätze zu bestimmten Desinfektionsmitteln. Gebrauchslösungen sind immer frisch herzustellen um höchste Wirksamkeit zu garantieren.

3.1.4 In Bruthäusern und Quarantäneeinrichtungen sind Desinfektionsmatten und Einrichtungen zur Händedesinfektion ständig funktionstüchtig 'zu halten. Verwendete Desinfektionsmittel sollten gegen Viren wirksam sein. Bei der Auswahl der Desinfektionsmittel sind Temperatureinflüsse unbedingt zu beachten (Kältefaktor).

3.1.5

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