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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
- Hamburg -

Vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 07.02.2020 S. 92)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Einziger Paragraph

§ 18a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Textstelle "Absatz 3" gestrichen.

2. Hinter der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 66 BNatSchG erstreckt sich neben den dort in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen."

3. Der bisherige Text wird Absatz 2.

ID: 200187

ENDE

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(Stand: 13.02.2020)

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