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Regelwerk
Änderungstext

Anordnung zur Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Naturschutzes und der Landschaftspflege

- Hamburg -

Vom 8. August 2017
(Amtl.Anz. Nr. 65 vom 18.08.2017 S. 1421)



Abschnitt II Absatz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 18. Oktober 2016 (Amtl. Anz. S. 1825), geändert am 10. Januar 2017 (Amtl. Anz. S. 49), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Textstelle "in Verbindung mit § 23 BNatSchG" wird durch die Textstelle "in Verbindung mit §§ 23 und 26 BNatSchG" und die Wörter "für folgende Naturschutzgebiete" werden durch die Wörter "für folgende geschützte Teile von Natur und Landschaft" ersetzt.

b) Hinter Buchstabe n werden folgende Buchstaben o und p eingefügt:

"o) "Neuländer Moorwiesen" nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuländer Moorwiesen vom 1. August 2017 (HmbGVBl. S. 233),

p) "Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe" nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe vom 8. August 2017 (HmbGVBl. S. 242),".

2. Nummer 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
12. die Überwachung des Verbotes nach § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG, außer in den Schutzgebieten "Hamburger Unterelbe" und "Rapfenschutzgebiet Hamburger Stromelbe" (Entscheidung der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region [ABl. EU Nr. L 12 S. 1]) sowie in den in Nummer 11 Buchstaben a bis n genannten Naturschutzgebieten, "12. die Überwachung des Verbotes nach § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG, außer in den in Nummer 11 Buchstaben a bis p genannten geschützten Teilen von Natur und Landschaft,"

3. Nummer 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
15. die Maßnahmen und Anordnungen nach § 40 Absätze 3 und 6 BNatSchG, außer in den in Nummer 11 Buchstaben a bis n und Nummer 12 genannten Naturschutzgebieten und Schutzgebieten, "15. die Maßnahmen und Anordnungen nach § 40 Absätze 3 und 6 BNatSchG, außer in den in Nummer 11 Buchstaben a bis p genannten geschützten Teilen von Natur und Landschaft,"
ID 171413

ENDE

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