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ÖkokontoVO - Ökokontoverordnung
Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
- Hamburg -
Vom 3. Juli 2012
(HambGVBl. Nr. 30 vom 10. Juli 2012 S. 294)
Gl.-Nr.: 791-1-2
Auf Grund von § 7 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), sowie von § 17 Absatz 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Nähere zur Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe (Ökokonto).
§ 2 Buchung im Ökokonto
(1) Jede juristische oder natürliche Person kann die Buchung einer bereits von ihr durchgeführten oder einer von ihr beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 16 Absatz 1 BNatSchG zu ihrer Bevorratung mittels Ökokonto beantragen.
(2) Der Antrag ist bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu stellen. Er muss folgende Angaben enthalten:
(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde prüft, ob die gemäß Absatz 2 beantragte Maßnahme die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 BNatSchG erfüllt sowie, ob sie geeignet ist, bei der Zulassung eines künftigen Eingriffs nach § 17 Absatz 1 oder 3 BNatSchG die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 BNatSchG zu erfüllen und als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme anerkannt zu werden.
(4) Ergibt die Prüfung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, dass die Maßnahme die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt, bucht sie die Maßnahme im Ökokonto. Zugleich wird die Maßnahme mit den Daten aus dem Antrag nach Absatz 2 in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 17 Absatz 6 BNatSchG aufgenommen.
§ 3 Rechte der Maßnahmenträgerin oder des Maßnahmenträgers
(1) Die Maßnahmenträgerin oder der Maßnahmenträger kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Löschung ihrer oder seiner im Ökokonto gebuchten Maßnahme oder eines Teils derselben verlangen.
(2) Die Maßnahmenträgerin oder der Maßnahmenträger kann bis zur Verwendung ihrer oder seiner im Ökokonto gebuchten Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für einen künftigen Eingriff ihren Zielzustand einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz ändern. Die Änderung bedarf der vorherigen Prüfung und Zustimmung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. § 2 gilt entsprechend.
§ 4 Pflichten der Naturschutzbehörde
Die für die Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege soll im jeweiligen Verfahren die Antragstellerin oder den Antragsteller auf im Ökokonto gebuchte und für den beantragten Eingriff geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hinweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege entsprechend § 17 Absatz 1 BNatSchG an der Zulassung eines Eingriffs beteiligt ist.
§ 5 Anrechnung und Löschung
(1) Die rechnerisch quantitative Bewertung des Aufwertungserfolges einer im Ökokonto gebuchten Maßnahme als Differenz zwischen dem Ausgangszustand gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und dem Zielzustand gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 erhöht sich ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung bis zur Antragstellung nach § 17
(Stand: 06.07.2018)
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