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Regelwerk

NatZuV - Naturschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

- Hessen -

Vom 8. Juni 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 16.06.2008 S. 736aufgehoben 13)



Aufgrund des § 50 Abs. 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird nach Anhörung der in § 48 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten Verbände verordnet:

§ 1

Bedarf ein Vorhaben oder eine sonstige Maßnahme einer Befreiung nach § 42 des Hessischen Naturschutzgesetzes von den Verboten oder Geboten einer Naturschutzgebietsverordnung, so ist die obere Naturschutzbehörde für alle weiteren naturschutzrechtlichen Zulassungen zuständig.

§ 2

(1) Abweichend von § 34 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), und § 34 des Hessischen Naturschutzgesetzes im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchzuführen, wenn über die Zulassung des Projekts von einer Behörde eines Kreises oder einer Gemeinde zu entscheiden ist und die untere Naturschutzbehörde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Projekt für möglich hält.

(2) Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist für die Entgegennahme von Anzeigen und Entscheidungen nach § 34 Abs. 1a des Bundesnaturschutzgesetzes die obere Naturschutzbehörde zuständig.

§ 3

Abweichend von § 50 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes ist die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland für die Erteilung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 4 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), für die Beringung von Vögeln zu Forschungszwecken zuständig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

ENDE

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