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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Vom 20. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 629)



Artikel 1 1)
( wie eingefügt)

Artikel 2 4)
Änderung des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetzes

In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetzes in der Fassung vom 13. März 1975 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird die Angabe "36 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes" durch "39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)" ersetzt.

Artikel 3 5)
Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus

Das Gesetz zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 256), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Innere zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen. "

2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

" § 1a

Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über

  1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für
    1. das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen,
    2. das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
  2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a sowie
  3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten."

Artikel 4 6)
Änderung der Kompensationsverordnung

Die Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2010 (GVBl. I S. 377), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. Zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme muss ein regionaler Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn beide
  1. im Wesentlichen in demselben Naturraum nach der Anlage 1 oder
  2. im Gebiet desselben Flächennutzungsplanes liegen.
"1. Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt sich nach Anlage 1. "

b) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Soweit nach § 34 oder § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes kein weitergehender Ausgleich erforderlich ist, gilt die Rodung eines Streuobstbestandes als im Sinne des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen, wenn der gerodete Bestand binnen eines Jahres ortsnah flächengleich neu angelegt wird. Soweit bei der Eingriffs-Ausgleichs-Berechnung nach den Anhängen 2 und 3 eine weitergehende Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz besteht, so ist nach den allgemeinen Vorschriften Ersatz oder ein Ersatzgeld zu leisten."

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "55 des Hessischen Naturschutzgesetzes" durch "4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 3 Ökokonto

(1) Wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke bereitstellen will, kann die Einbuchung auf einem Ökokonto verlangen, soweit die Kompensationsmaßnahme oder die Fläche den Anforderungen nach § 2 entspricht. Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme zuvor in ein Ökokonto eingebucht wurden.

(2) Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Kompensationsmaßnahme ist festzuhalten (Bestandswert). Der Wertzuwachs durch die geplante Kompensationsmaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 und des Planungsziels vorläufig zu bewerten (Ausgangswert). Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor (Anlage 4). Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Kompensationsmaßnahme verlangen, sofern sich der Wert erheblich verändert.

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