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Regelwerk

KV - Kompensationsverordnung
Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen

- Hessen -

Vom 26. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 24 vom 09.11.2018 S. 652; ber. S. 18 )
Gl.-Nr.: 881-52



Archiv 2005

Aufgrund des § 34 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184) und des § 17 Abs. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Grundsätze

(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Erfüllung der sich aus

  1. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), und
  2. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),

ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. Kompensationsmaßnahmen im und am Gewässer sollen die in den Bewirtschaftungsplänen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), enthaltenen Ziele berücksichtigen, die sich auf die ökologische Funktionsfähigkeit der oberirdischen Gewässer beziehen.

(2) Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 zu bewerten. Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 oder in besonderem Maße zu einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen, soweit sie naturschutzfachlich zu einer Aufwertung führen, oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder soweit eine Person zu ihrer Durchführung entschädigungslos verpflichtet werden könnte. Der Eingriffsverursacher hat bei der Auswahl der Kompensationsmaßnahmen Entsiegelungen sowie solche Maßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen, die eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen.

(3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern. Ein Anspruch auf eine Vermarktung von Kompensationsmaßnahmen, die in Ökokonten eingebucht sind, besteht nicht.

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

(1) Kompensationsmaßnahmen sind so anzulegen, dass sie ihre Funktion auf Dauer er füllen können. Sie sind in dem für die Funktionssicherung erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine Sicherung durch Dienstbarkeit fordern. Die tatsächliche Verfügbarkeit der Flächen für die Kompensationsmaßnahme ist durch den Vorhabenträger im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachzuweisen. Kompensationsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der standörtlichen Bodenverhältnisse und landwirtschaftlichen Nutzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu gestalten und durchzuführen.

(2) Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bestimmt sich nach Anlage 1.

(3) Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem Natura 2000-Gebiet erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von Natura 2000-Gebieten vorzuziehen; dies gilt nicht für Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 6 Nr. 3 bis 10.

(4) Soweit möglich soll eine schutzgutbezogene Kompensation im Sinne der in § 7

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