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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

BremAGTierGesG - Bremisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Bremen -

Vom 1. Dezember 2015
(Brem.GBl. Nr. 119 vom 03.12.2015 S. 524; 29.01.2019 S. 25 19; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a)



ersetzt BremAGTierSG

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Die Halter von Tieren im Sinne des § 20 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes sind Pflichtbenutzer der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

(2) Die Rechte und Pflichten der Freien Hansestadt Bremen sowie der in der Freien Hansestadt Bremen wohnenden oder ansässigen Tierhalter nach Absatz 1 gegenüber der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richten sich in entsprechender Anwendung nach den Vorschriften des III. und IV. Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 20/2014 S. 276), nach den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sowie nach den Satzungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse in der jeweils geltenden Fassung, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes geregelt ist.

§ 2

(1) § 12 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes oder sonstigen Schadensfalles in Bremen oder Niedersachsen befunden haben muss und sich die approbierte Tierärztin oder der approbierte Tierarzt des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen zu der Schadensursache gutachtlich geäußert hat.

(2) § 12 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass die Niedersächsische Tierseuchenkasse auch das Gutachten einer von der Landwirtschaftskammer Bremen zu benennenden sachverständigen Person einholen kann.

(3) § 12 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass die Schätzerinnen und Schätzer auch durch die Landwirtschaftskammer Bremen bestellt sein können.

§ 3

§ 14 Absatz 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass die Befugnisse den Beauftragten der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und der Tierseuchenkasse zustehen.

§ 4

(1) § 15 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass für die Freie Hansestadt Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes erstattet.

(2) § 15 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass für die Freie Hansestadt Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Beihilfen und die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken ohne weitere Einschränkungen je zur Hälfte erstatten.

(3) § 15 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Niedersachsen gilt mit der Maßgabe, dass die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge abrechnet.

§ 5

Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz, die Allgemeine Kostenverordnung und die Gesundheits-Kostenverordnung mit der Maßgabe, dass für behördliche Maßnahmen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes keine Kosten erhoben werden.

§ 6

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz regelt die Einzelheiten der Heranziehung nicht amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte nach § 24 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes durch Rechtsverordnung.

§ 6a 19

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer juristischen Person des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis widerruflich die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes oder im Sinne einer der auf dem Tiergesundheitsgesetz

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