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Regelwerk, Naturschutz

LJagdG - Bremisches Landesjagdgesetz
- Bremen -

Vom 26. Oktober 1981
(Brem.GBl. S. 171; 04.12.2001 S. 393; 22.06.2004 S. 313; 23.04.2009 S. 129; 14.03.2017 S. 121 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 13.07.2021 S. 555 21; 01.03.2022 S. 149 22)
Gl.-Nr.: 792-a-1



Art. 1 Zu § 1 BJagdG

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein und als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.

(2) Revierinhaber ist

  1. der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, soweit die Jagd in dem Bezirk nicht verpachtet oder ihre Ausübung nicht nach Artikel 8 Abs. 1 geregelt ist, oder derjenige, der nach Artikel 8 Abs. 1 als Revierinhaber, für einen Eigenjagdbezirk benannt oder eingesetzt worden ist,
  2. der Jagdpächter.

Art. 2 Zu § 1 BJagdG

(1) Der befugte Jäger ( Artikel 1 Abs. 1) hat das Recht,

  1. innerhalb des Jagdbezirks befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zwecks Aneignung von Jagdbeute zu betreten; soweit ihm in einem befriedeten Bezirk eine Jagdausübung gestattet ist ( Artikel 5 Abs. 2), darf er ihn auch zu diesem Zweck betreten;
  2. in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg zu benutzen und in Jagdausrüstung zu betreten, wenn er seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einen unzumutbaren Umweg erreichen kann. Die Benutzung ist dem Revierinhaber des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; dieser kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass sie den Jägernotweg im Einzelnen festlegt. Bei der Benutzung dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen,

  1. wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in Feld und Forst verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen,
  2. wenn sie Wild in oder an seinen Bauen, Gehocken, Nestern oder Gelegen oder Birkwild oder Wild von anderen Arten der Rauhfußhühner an seinen Balzplätzen beunruhigen; die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt.

(3) Der Revierinhaber hat das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen) anzulegen. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers; die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bleiben unberührt. Der Revierinhaber kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen der Einrichtungen auffordern; er kann diese Befugnis auf angestellte Jäger und Jagdgäste übertragen.

Art. 3 Zu § 1 BJagdG

(1) Der Revierinhaber hat das Recht und die Pflicht, das Wild in seinem Jagdbezirk zu hegen; er kann vorbehaltlich § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes sowie vorbehaltlich Artikel 30 Abs. 2 Wild in dem Bezirk aussetzen. Der Inhaber einer beschränkten Jagdbefugnis ist zur Hege nach Maßgabe des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses berechtigt und verpflichtet.

(2) Jagd und Hege sind so durchzuführen, dass

  1. das biologische Gleichgewicht weder durch übermäßige Nachstellung noch durch übermäßige Hege des Wildes gestört wird und ein artenreicher, gesunder Wildbestand von angemessener Stärke erhalten bleibt,
  2. Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei nach Möglichkeit vermieden werden.

(3) Der Jäger hat, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, mit brauchbaren Jagdhunden zu jagen. Es muss jeweils mindestens ein brauchbarer Jagdhund

  1. für die Jagd in einem Jagdbezirk ständig zur Verfügung stehen,
  2. bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wassergeflügel mitgeführt werden,
  3. bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.

Art. 4 Zu § 2 BJagdG

(1) Keine Art der jagdbaren Tiere darf ausgerottet oder in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständige öffentlichen Stellen sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, außer den in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Arten weitere Tierarten für jagdbar zu erklären und für diese Jagdzeiten festzusetzen.

Art. 5 Zu § 5 BJagdG

(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können die Jagdbezirke abgerundet werden

  1. durch Vertrag zwischen den Beteiligten;

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