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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Gesetz über das Halten von Hunden
- Bremen -

Vom 2. Oktober 2001
(GBl. Nr. 53 vom 09.10.2001 S. 331; 09.10.2001 S. 331; 20.12.2005 S. 635 05; 30.01.2007 S. 135 07; 24.03.2009 S. 85, ber. S. 191; 22.12.2009 S. 559; 24.01.2012 S. 24; 25.11.2014 S. 560 14 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 16a *; 08.05.2018 S. 227 18; 20.10.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 20.09.2022 S. 512 22)
Gl.-Nr.: 2190-b-1



*)Änderung der Ressortbezeichnung


§ 1 Gefährliche Hunde 05 14 18

(1) Als gefährlich gelten Hunde,

  1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
  2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
  3. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3. Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von Satz 1 weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten vier Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.

(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind von der Halterin oder dem Halter auf ihre oder seine Kosten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

(7) Halterin oder Halter ist, wer der Hundesteuer unterliegt.

§ 2 Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit 05 14 18

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung und in öffentlichen Einrichtungen an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Einen beißsicheren Maulkorb müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung tragen

  1. gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
  2. gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
  3. gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben.

§ 4 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1

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