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Regelwerk

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Vom 22. September 1959
(Brem.GBl. vom 29.09.1959 S. 135; 15.03.1960 S. 25; 16.08.1988 S. 223; 18.12.1990 S. 469; 13.10.1992 S. 607; 27.06.2000 S. 237; 22.06.2004 S. 313; 13.12.2011 /2012 S. 24; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 16a *; 08.05.2018 S. 149 18; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl.-Nr.: 7815-a-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591).

Abschnitt I
Zuständigkeitsvorschriften

§ 1

(1) Flurbereinigungsbehörde ist die Umlegungsabteilung der Kataster- und Vermessungsverwaltung (Kulturamt); ihr Dienstbezirk umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(3) Dem Senator obliegen auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 109, § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

Abschnitt II
Spruchstelle für Flurbereinigung

§ 2

Beim Senator wird eine Spruchstelle für Flurbereinigung eingerichtet; ihr Geschäftsgang wird vom Senator durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 3

Die Spruchstelle entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen

  1. die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes),
  2. den Flurbereinigungsplan (§ 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).

§ 4

Die Spruchstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Landwirten als Beisitzern sowie Stellvertretern.

§ 5

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben; sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden vom Senator bestellt.

§ 6

(1) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen vom Senator bestellt. Sie müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben; sie müssen Deutsche sein, und es darf bei ihnen kein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen.

(2) Die Amtsdauer der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Ein Beisitzer oder ein stellvertretender Beisitzer kann seines Amtes enthoben werden, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag des Senators das Flurbereinigungsgericht (§ 10). Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt.

(3) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von ihrer ersten Dienstleistung vom Vorsitzenden verpflichtet. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

§ 7

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung eines Mitgliedes der Spruchstelle gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der den Gegenstand einer Beschwerde bildet, mitgewirkt hat.

§ 8

(1) Das Verfahren dient der Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

(2) Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor.

(3) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt.

(4) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet.

(5) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung im Umlaufwege herbeiführen, sofern ein einstimmiger Beschluß zustande kommt.

(6) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 9

(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Dies gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Der Vorbescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Dies ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen.

Abschnitt III
Flurbereinigungsgericht.

§ 10

(1) Die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichtes werden dem Oberverwaltungsgericht übertragen.

(2) Der Oberverwaltungsgericht entscheidet in Flurbereinigungssachen in der Besetzung von zwei hauptamtlichen richterlichen Mitgliedern und drei landwirtschaftlichen Beisitzern. Eines der beiden richterlichen Mitglieder wird zum Vorsitzenden bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Senat.

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(Stand: 16.03.2021)

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