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Naturschutz

Bremische Binnenfischereiverordnung
- Bremen -

Vom 30. September 2011
(GBl. Nr. 38 vom 02.11.2011 S. 410)


Auf Grund des § 21 Absatz 3 und 4, des § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern. Fische im Sinne dieser Verordnung sind auch Krebs- und Weichtiere.

(2) Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 9, 10, 11 Absatz 5 und 12 bis 15.

§ 2 Entnahmeverbote

Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu entnehmen:

  1. Bachneunauge (Lampetra planeri)
  2. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
  3. Flussneunauge (Lampreta fluviatilis)
  4. Finte (Alosa fallax)
  5. Groppe (Cottus gobio)
  6. Maifisch (Alle) (Alosa alosa)
  7. Meerneunauge (Petromyzon marinus)
  8. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus /maraena)
  9. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
  10. Schmerle (Barbatula barbatula)
  11. Schneider (Alburnoides bipunctatus)
  12. Steinbeißer (Cobitis taenia)
  13. Stör (Acipenser sturio)
  14. Zährte (Vimba vimba)
  15. Kleine Flussmuschel (Unio crassus)

§ 3 Fangbeschränkungen

(1) Fische der folgenden Arten dürfen nur entnommen werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht oder wenn für diese Arten bestandsunterstützende Maßnahmen durchgeführt worden sind. Sie müssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:

1. Bachforelle (Salmo trutta fario) 30 cm
2. Lachs (Salmo salar) 60 cm
3. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 50 cm
4. Flusskrebs (Astacus astacus 11 cm

(2) Fische der nachstehenden Arten dürfen nur entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:

1. Aal (Anguilla anguilla) 45 cm
2. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm
3. Barsch (Perca fluviatilis) 15 cm
4. Döbel (Leucisus cephalus) 30 cm
5. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm
6. . Hecht (Esox lucius) 60 cm
7. Quappe (Lota Jota) 35 cm
8. Rapfen (Aspius aspius) 40 cm
9. Zander (Stizostedion lucioperca) 40 cm

§ 4 Schonzeiten

(1) Es ist verboten, Fische der folgenden Arten während der nachstehend angegebenen Zeiträume (Schonzeiten) nachzustellen und zu entnehmen:

1. Schonzeiten für Raubfische:
a) Barsch (Perca fluviatilis) 01.02. bis 15.05.
b) Hecht (Esox lucius) 01.02. bis 15.05.
c) Zander (Stizostedion lucioperca) 01.02. bis 15.05.
2. Schonzeiten für Salmoniden:
a) Äsche (Thymallus thymallus) 01.03. bis 15.05.
b) Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 15.10. bis 15.03.
c) Lachs (Salmo salar) 15.10. bis 15.03.
d) Meerforelle (Salmo trutta) 15.10. bis 15.03.
3. Schonzeiten für Flusskrebse (Astacus astacus) 01.11. bis 30.06.

(2) Während der Raubfischschonzeiten vom 1. Februar bis 15. Mai ist jegliche Spinnfischerei, einschließlich Blinkern und Twistern sowie das Fischen mit Köderfisch oder Köderfischteilen verboten.

(3) In offenen Binnengewässern dürfen nur Fische oder Fischteile als Köder verwendet werden, die aus dem Gewässersystem des Fanggewässers stammen oder die in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen aus heimischen Arten erzeugt wurden.

§ 5 Zurücksetzen unberechtigter Fänge, Fangeinrichtungen

(1) Werden Fische, deren Entnahme verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen. Werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unschädlich zu beseitigen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind vorher unverzüglich tierschutzgerecht zu töten.

(2) Das Einbringen oder das, Liegenlassen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen oder Fischteilen in oder an einem Gewässer ist unzulässig.

(3) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden. Für Fische, die mit einem Entnahmeverbot nach § 2 belegt sind, gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.

(4) Fangeinrichtungen wie Reusen und Körbe sind täglich zu leeren. Sie sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist.

(5) Es ist verboten, Fische oder Fischteile der in § 2 oder 3 Absatz 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.

§ 6 Ausnahmen vom Entnahmeverbot

(1) Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2

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