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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 23. Juli 2021
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2021 S. 434)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Fischereigesetz ( BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Abs. 346 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abteilung I wird Teil 1.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Inhalt des Fischereirechts".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2. "Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

c) In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter " § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann an einem dafür geeigneten oberirdischen Gewässer vollständig ausgeschlossen werden. Art. 15 Abs. 2 und naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Geschlossene Gewässer".

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3 .mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt. "3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer wie insbesondere Baggerseen, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt."

4. Abteilung II wird Teil 2.

5. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Fischereirecht des Gewässereigentümers".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bleibt unberührt. "Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt."

6. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Abzweigungen fließender Gewässer".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "(Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.)" durch die Wörter "- Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw. -" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

7. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Veränderungen der Gewässer".

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "(Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten und dgl.)" durch die Wörter "- Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten usw. -" ersetzt.

8. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Überschrift wird eingefügt:

"Wasserspeicher".

b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Wasserspeichers im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes oder durch die Errichtung eines sonstigen Wasserspeichers für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. "Wenn ein Wasserspeicher im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) oder ein sonstiger Wasserspeicher für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wird und sich ein Gewässer hierdurch ausdehnt, folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende, selbstständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht."

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