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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tierseuchen-Vollzugsverordnung
- Bayern -

vom 27. Januar 2016
(GVBl. Nr. 2 vom 29.02.2016 S. 25)
Gl.-Nr.: 7831-1-2-U



Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831 -1 -U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 1 der Tierseuchen-Vollzugsverordnung ( TierSVollzV) vom 23. Februar 2012 (GVBl. S. 56, BayRS 7831-1-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 BmTierSSchV sowie für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 Satz 1 BmTierSSchV bei Tieren, die zu Handelszwecken bestimmt sind, "2. nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 7 Satz 1, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 BmTierSSchV,"

b) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:


alt neu
nach Art. 3 Satz 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,  "7. nach Art. 3 Satz 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,".

c) In Nr. 17 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

d) In Nr. 18 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

e) Es wird folgende Nr. 19 angefügt:

19. nach Art. 5 Nr. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit Ausstellungsstellen nach Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii betroffen sind, sowie Art. 7 Nr. 5 und Art. 10 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262."

2. Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 4 umfasst jeweils auch die im Vollzug notwendigen Anordnungen und Maßnahmen."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

ENDE

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