umwelt-online: BayVwV zur 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (2)

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6.5 Gebietsmanagement im Wald

6.5.1 Gebiete, die ausschließlich aus Waldflächen bestehen

In FFH- und in Vogelschutz-Gebieten, die ausschließlich aus Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG bestehen, obliegt das Gebietsmanagement gemäß Nrn. 6.1 bis 6.3 der Forstbehörde im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.

6.5.2 Gebiete, die nicht ausschließlich aus Waldflächen bestehen

Für FFH- und Vogelschutz-Gebiete, die nicht ausschließlich aus Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG bestehen, legen die höhere Naturschutzbehörde und die höhere Forstbehörde für jedes einzelne Gebiet die Zuständigkeit für das Gebietsmanagement nach folgenden Erwägungen fest:

Die höhere Naturschutzbehörde und die höhere Forstbehörde stimmen sich in der Regel einmal jährlich über die Erfüllung der Aufgaben ab.

6.5.3 Berichtspflichten

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berichtet über die Gebiete, die ausschließlich aus Waldflächen bestehen und über die Gebiete, für die Forstbehörden die Federführung haben, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen berichtet über die Gebiete, für die Naturschutzbehörden die Federführung haben, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Kommission zu den festgelegten Terminen.

7 Finanzieller Ausgleich, Entgelt bei vertraglichen Vereinbarungen

7.1 Keine pauschale FFH-Prämie

Eine pauschale "FFH-Prämie". allein wegen der Lage eines Grundstücks in einem FFH-Gebiet wird nicht gewährt. Auch für die nach bayerischem Naturschutzrecht geschützten Flächen gibt es eine solche Prämie nicht. "Bayerische" und "europäische" Schutzgebiete müssen mangels sachlicher Differenzierungsgründe gleich behandelt werden. Geldleistungen werden nur gewährt, wenn eine konkrete wirtschaftliche Einbuße oder eine aktive Leistung des Grundeigentümers beziehungsweise Bewirtschafters gegeben ist.

7.2 Entschädigung und Ausgleich

7.3 Vertragsnaturschutz

Für freiwillige Leistungen im Interesse der Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der FFH- und der Vogelschutz-Gebiete kommt - wie in anderen ökologisch wertvollen Bereichen auch - das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm einschließlich Erschwernisausgleich auf Feuchtflächen gemäß Art. 36a Abs. 1 BayNatSchG, ansonsten auch das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm zum Einsatz.

7.4 Sonstige Fördermittel

Für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen (z.B. Grundstücksankäufe, Renaturierungsmaßnahmen) stehen Fördermittel aus

zur Verfügung.

7.5 EU-Kofinanzierung

Die Leistungen nach Art. 36 a Abs. 2 BayNatSchG und nach Vertragsnaturschutz werden durch Mittel aus dem Europäischen .Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen des Art. 16 der EG-Verordnung Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL (EAGFL-VO) kofinanziert.

8 Bedeutung des Verschlechterungsverbots

8.1 Grundsätze

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