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Regelwerk, Naturschutz

Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 17. April 2014
(GBl. Nr. 9 vom 30. Mai 2014 S. 257; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 16 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148),
  2. § 4 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58),
  3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 471):

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals erfolgt durch vom Landwirtschaftlichen Technologiezentrum Augustenberg (LTZ) anerkannte Einrichtungen.

(2) Zuständige Behörde für die Schulung des Lehrpersonals der vom Land anerkannten Einrichtungen sowie von Sachverständigen ist das LTZ.

§ 2 Kontrollstellen

Die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten erfolgt gemäß § 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung durch amtlich anerkannte Kontrollstellen.

§ 3 Anerkennung der Kontrollstellen

(1) Kontrollstellen, die im Land Baden-Württemberg Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchführen wollen, werden auf Antrag durch die zuständige Anerkennungsbehörde nach § 9 Absatz 5 der Landwirtschaftszuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung vom 17. April 2014 (GBl. S. 257) anerkannt. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung einer Kontrollstelle ist der Nachweis, dass

  1. die Betriebsleitung und die von ihr mit der Kontrolle beauftragten Personen (Kontrollpersonal) zuverlässig sind,
  2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Kontrollpersonal einsetzt, das die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besitzt,
  3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendigen Prüfeinrichtungen zur Verfügung stehen (Anlage 1) und
  4. eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden ist (Kontrollort). Hierbei muss ein ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen gewährleistet sein und das verwendete Wasser muss vorschriftsmäßig aufgefangen und entsorgt werden.

Zum Nachweis der Nummer 1 sind Führungszeugnisse der Betriebsleitung und des Kontrollpersonals, zum

Nachweis der Nummer 2 Schulungsnachweise und Nachweise des Berufsabschlusses des Kontrollpersonals und zum Nachweis der Nummern 3 und 4 Gutachten über die Eignung der Prüfeinrichtungen und der Kontrollorte vorzulegen.

(3) Die Antragsteller haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten,

  1. während der Dauer der Anerkennung Prüfungen von Pflanzenschutzgeräten vorzunehmen, die der Prüfungspflicht unterliegen,
  2. die Prüfungen nach den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 3-1.0 "Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten" des Julius Kühn-Institutes (www.jki.bund.de) sowie den Bestimmungen im Anerkennungsbescheid und den Anordnungen der Anerkennungsbehörde ordnungsgemäß und neutral durchzuführen,
  3. den Beauftragten der Anerkennungsbehörden und der Behörden nach § 1 und den von diesen bestimmten Sachverständigen während der üblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und Arbeiten zu gestatten und ihnen auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,
  4. den Inhalt des Prüfberichtes nach § 6 vertraulich zu behandeln,
  5. den Wechsel der Betriebsleitung und der von ihr beauftragten Personen der Anerkennungsbehörde anzuzeigen,
  6. eine Übersicht über die durchgeführten Kontrollen und das Kontrollergebnis jährlich der im Anerkennungsbescheid genannten Behörde unter Verwendung des vom Land vorgeschriebenen Verfahrens zu übermitteln,
  7. das Kontrollpersonal auf Kosten der Kontrollstelle an den vom Land angeordneten Ausbildungsveranstaltungen regelmäßig alle drei Jahre teilnehmen zu lassen.

(4) Im Anerkennungsbescheid ist die Verpflichtung auszusprechen, für die Dauer der Anerkennung ein Anerkennungsschild nach dem Muster in Anlage 2 zu führen.

(5) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht die Namen der Kontrollstellen auf ihrer Internetseite (www.rp- stuttgart.de; www.rpkarlsruhe.de; www.rpfreiburg.de; www.rptuebingen.de) und aktualisiert sie regelmäßig.

§ 4 Verlust der Anerkennung der Kontrollstellen

Die Anerkennungsbehörde kann die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten durch die Kontrollstelle oder deren Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 nicht mehr gegeben sind.

§ 5 Prüfplakette

(1) Die anerkannten Kontrollstellen beschaffen die Prüfplaketten auf ihre Kosten (Anlage 3

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