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Regelwerk

VwVgH - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Baden -Württemberg -

Vom 15. Dezember 2003
(GABl. 2004 S. 166; 16.02.2011 S. 162 11 ber.16.02.2011 S. 358aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Zu den Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde ( PolVOgH) vom 3. August 2000 (GBl. S. 574) im Einzelnen

1 Kampfhunde
1 PolVOgH)

1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes
1 Abs. 1 PolVOgH)

1.1.1 Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.

1.1.2 Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.

1.1.3 Neben den in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben.

1.2 Kampfhund Kraft Vermutung
1 Abs. 2 PolVOgH)

1.2.1 11 Sofern sich einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunde trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweist, gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.

1.2.2 11 Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen können und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. Die Einstufung als Kampfhund entfällt, wenn der Halter nachweisen kann, dass beide Elterntiere nicht einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Rassen angehören. Sofern Zweifel verbleiben, ob der Hund trotz vorliegender Anhaltspunkte als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen ist, kann durch die Ortspolizeibehörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Hundehalter, wenn sich der Hund als Kreuzung erweist oder der Hundehalter insbesondere durch Verschleierung der Erkenntnislage oder Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung Anlass zu der weiteren Überprüfung gegeben hat.

1.2.3 Nachkommen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunde sind mit ihrer Geburt Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH. Der Halter unterliegt daher ab diesem Zeitpunkt den Pflichten des § 4 Abs. 1 bis 3 und 7 PolVOgH.

1.3 Kampfhund Kraft Rasse und Feststellung im Einzelfall
1 Abs. 3 PolVOgH)

1.3.1 Die grundsätzlich höhere abstrakte Gefährlichkeit dieser Hunde rechtfertigt eine behördliche Prüfung bei allen Anlässen oder Anzeichen, die auf eine Eigenschaft als Kampfhund hindeuten. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.

1.3.2 Anhaltspunkte im Sinne von § 1 Abs. 3 PolVOgH liegen insbesondere vor

  1. bei übersteigertem Dominanz-, Beute- oder Aggressionsverhalten oder anderen Verhaltensweisen, die deshalb auf ein besonderes Gefährdungspotential hindeuten, weil sie ohne erkennbaren äußeren Anlass oder in einer alltäglichen Situation wiederholt auftreten; solche Verhaltensweisen sind insbesondere
  1. bei gesteigerter Aggressivität des Muttertieres gegenüber den Welpen oder der Welpen untereinander.

1.4 Verhaltensprüfung
1 Abs. 4 PolVOgH)

1.4.1 11 Zuständig für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH ist die Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Halter seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält. Sie händigt beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 PolVOgH; vergleiche auch Nummer 3.1) dem Antragsteller ein Antragsformular (Muster Anlage 1a) mit Erhebungsbogen (Muster Anlage 1b) sowie Hinweise zur Prüfung im Sinne von Absatz 4 (Verhaltensprüfung; Muster Anlage 1c) aus.

Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldungen der Halter zusammen mit den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Prüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde. Örtlich nicht zuständige Behörden dürfen die Verhaltensprüfung im Auftrag der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde und den betroffenen Kreispolizeibehörden durchführen.

1.4.2 Die Prüfung wird von im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen im Hauptamt durchgeführt. Den sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes stehen Gemeindevollzugsbedienstete mit entsprechender Sachkunde gleich (vergleiche § 80 Abs. 2 des Polizeigesetzes). Die Grundsätze der Amtshaftung und die einschlägigen Versorgungsbestimmungen gelten auch dann, wenn diese Prüfungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der eingesetzten Prüfer im Hauptamt stattfinden.

1.4.3 Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut. Hunde, die wegen Täuschungsversuchs des Halters bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind, den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht bestanden haben, sowie Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat, werden nicht zur Prüfung zugelassen.

Vor Beginn der Verhaltensprüfung sind

zu erheben, die Ausrüstungsgegenstände (Leine, Halsband, Maulkorb) zu begutachten und der Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung durch die Prüfer zu bewerten.

Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:

Prüfungsteil1: Grundgehorsam

Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers

Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen

Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren

Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize.

Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist von der laufenden und allen weiteren Prüfungen auszuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit, wie zum Beispiel Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist die Prüfung abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund nur durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam zu bringen oder das Tier nach einer Eskalation nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder zu beruhigen ist, oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.

In Zweifelsfällen können ergänzende Prüfungen durchgeführt werden.

Die Dauer der Verhaltensprüfung sollte 40 Minuten nicht überschreiten, sofern keine ergänzenden Prüfungen erforderlich sind. Die entscheidungserheblichen Tatsachen und Feststellungen über die Verhaltensprüfung sind zu dokumentieren.

Bei erfolgreicher Prüfung beschränkt sich die Bescheinigung auf die Feststellung, dass der Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.

Die für die Prüfung zuständige Behörde erhebt beim Halter eine Gebühr. Sie übermittelt die Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung (Muster siehe Anlage 2a/ b) an die zuständige Ortspolizeibehörde.

1.4.4 11 Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht maßgebend, wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, welche die Eigenschaft als Kampfhund belegen. In diesem Falle darf die Bescheinigung über die bestandene Prüfung von der Ortspolizeibehörde nicht an den Hundehalter ausgehändigt werden. Treten später derartige Erkenntnisse auf, ist die Entscheidung zu überprüfen.

Legt ein Kampfhund im Alter von unter 15 Monaten die Prüfung mit Erfolg ab, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter von 15 bis 18 Monaten erforderlich, um die erste Prüfung, die altersbedingt noch nicht ausreichend aussagekräftig sein kann, abzusichern.

Hunde, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht bestanden haben, können jedoch zur Prüfung zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie.

Gleiches gilt für Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als "Kampfhunde" eingestuft wurden.

1.4.5 11 Für die Entscheidung über die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden, die sich bislang nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben und nicht nur vorübergehend dort verbleiben sollen, kann die zuständige Ortspolizeibehörde von der Regel abweichen, eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs.4 PolVOgH zu verlangen, wenn eine behördliche Feststellung eines anderen Bundeslandes über die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft nach den oben in Nummern 1.1.1 und 1.1.2 aufgeführten Kriterien bereits vorliegt. Voraussetzung für die Befreiung von der Verhaltensprüfung ist, dass die Zulassung zur Verhaltensprüfung und die Folgen der Verhaltensprüfung des anderen Bundeslandes mit den in 1.4 genannten Kriterien vergleichbar sind.

Vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 4 PolVOgH ist ein Aufenthalt, dessen Dauer drei Monate nicht überschreitet.

Anlass für das Verlangen einer erneuten Verhaltensprüfung nach § 1 Abs.4 PolVOgH besteht bei Anhaltspunkten für ein späteres aggressives oder gefährliches Verhalten des Hundes, das noch nicht zur Feststellung seiner Kampfhundeeigenschaft ausreicht (vergleiche Nummern 1.2.1, 1.4.3 und 1.4.4).

Nach bestandener Verhaltensprüfung ist die Vorvermutung der Kampfhundeigenschaft der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen widerlegt und es besteht kein Erlaubnisvorbehalt zur Haltung eines Hundes. Ebenso entfallen das Gebot der Kastration und das Zuchtverbot. Nr. 4.4 der VwV bleibt unberührt.

2 Gefährliche Hunde
2 PolVOgH)

2.1 Bissiger Hund 11
2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH)

Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das Anbellen einer Person, das Zerbeißen einer Sache oder der Zubiss auf Befehl reichen für die Annahme der Bissigkeit allein nicht aus.

Bei der Beurteilung von Beißvorfällen ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen. Von Gewicht sind dabei insbesondere solche Feststellungen, die für eine gleichartige Reaktion bei anderen Hunden sprechen (Biss als Reaktion auf einen äußeren Reiz und Ähnliches). Für die Dokumentation der Beißvorfälle sind die in der Anlage 6 aufgeführten Beurteilungsbögen zu verwenden.

Ist zweifelhaft, ob ein Hund, der gebissen hat, tatsächlich bissig im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der PolVOgH ist, kann, sofern eine ausreichende Dokumentation des Beißvorfalls vorhanden ist, die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden.

Die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist. Das Gutachten kann durch einen privaten Sachverständigen erstellt werden. Der Halter kann auch unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist.

2.2 Anspringender Hund
2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH)

Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen - objektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.

2.3 Hetzender oder reißender Hund 11
2 Satz 2 Nr. 3 PolVOgH)

Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Haustier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist.

§ 2 Satz 2 Nr. 3 PolVOgH gilt nicht für Hunde, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder im Rahmen ihrer Ausbildung eingesetzt werden (zum Beispiel Jagdhunde, die entsprechend den Grundsätzen waidgerechter Jagdausübung zum Einsatz kommen) oder die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder Ausbildung Hör- oder Sichtzeichen befolgen.

3 Erlaubnispflicht für die Kampfhundehaltung
3 PolVOgH)

3.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
3 Abs. 1 PolVOgH)

3.1.1 11 Die Erlaubnis einer badenwürttembergischen Behörde ist nicht erforderlich für Halter, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben oder sich in Baden-Württemberg nicht länger als drei Monate aufhalten, es sei denn, der Hund befindet sich überwiegend in Baden-Württemberg (zum Beispiel unter Aufsicht einer dritten Person).

3.1.2 11 Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft über ihn besitzt. Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter. Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, ist davon auszugehen, dass beide Halter sind.

3.1.3 Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen. An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.

3.1.4 In den Erlaubnisbescheid sind neben den Personalien des Halters die Identität des Hundes, insbesondere Angaben zur Rasse oder Kreuzung, Geschlecht, Fellfarbe, Geburtsdatum oder Alter, und die Kennzeichnung des Hundes aufzunehmen. Die Kennzeichnung kann sich an den Vorschriften der Zuchtverbände orientieren, sofern sie dauerhaft und unverwechselbar ist.

3.2 Erlaubnisvoraussetzungen
3 Abs. 2 PolVOgH)

3.2.1 11 Berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse). Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangigen Rechtsgütern dient. Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. Daneben erfüllt die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere besteht. Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hier eine generelle Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PolVOgH im Übrigen erfüllt sind. Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse auch dann angenommen werden, wenn der Kampfhund aus Gründen des Tierschutzes an einen geeigneten Dritten weitervermittelt wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

3.2.2 11 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen insbesondere nicht,

Der Antragsteller beantragt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde; entsprechendes gilt für sonstige im Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderliche Unterlagen. Auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wird hingewiesen.

3.2.3 Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.

Die Sachkunde ist durch eine Prüfung (vergleiche Nummer 3.2.5) nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann sich hierbei sachverständiger Personen bedienen. Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.

3.2.4 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:

  1. Kenntnisse (theoretischer Teil) :

    Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.

  2. Fertigkeiten (praktischer Teil) Gegenstand dieses Prüfungsteils ist

3.2.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Eine im praktischen Teil nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.

Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, wenn

Zur Durchführung des Sachkundenachweises wird auf die Muster (Anlagen 3 und 4) verwiesen.

Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.

3.2.6 11 Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet. Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund ein Hund nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um einen Kampfhund handelt, sowie ein Hund nach § 2 PolVOgH, gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher. Das Tier darf aus seiner Unterbringung aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung (zum Beispiel durch offen stehende Türen und Öffnungen) entweichen können. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben. Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen. Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen der Hund nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen (insbesondere Kinder, alte Menschen), nicht mit dem Hund allein gelassen werden.

Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus. Bei Kampfhunden ei Hunden nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um Kampfhunde handelt sowie bei Hunden nach § 2 PolVOgH können die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH auf Ausbruchsicherheit überprüft werden.

3.3 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Versagung der Erlaubnis
3 Abs. 3 PolVOgH)

Kann keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH (auch nicht unter Auflagen) erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen. Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht. Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint.

Akten über die Versagung der Erlaubnis dürfen bis zu zwei Jahre nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.

4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
4 PolVOgH)

4.1 Pflicht zur sicheren Haltung
4 Abs.1 PolVOgH)

Ist eine ausbruchsichere Unterbringung der Hunde nicht gewährleistet, ist durch Auflagen eine entsprechende Unterbringung anzuordnen. Wird der Anordnung nicht nachgekommen, kann die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen.

4.2 Führung des Hundes durch Dritte
4 Abs. 2 PolVOgH)

4.2.1 Personen bieten in der Regel die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften sowie ihrer Sachkenntnis zur Führung eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes geeignet sind. Die Eignung kann in der Regel angenommen werden, wenn die Person eine mehrjährige Erfahrung und ausreichende Kenntnisse im Umgang mit vergleichbaren Hunden nachweist. Die Ortspolizeibehörde kann vom Hundeführer den Nachweis seiner Sachkunde auf dessen Kosten verlangen, sofern hieran Zweifel bestehen; sie kann Sachverständige hinzuziehen.

4.2.2 11 Grad und Umfang der Zuverlässigkeit der Person, welcher der Hund überlassen wird, richten sich nach den für den Halter geltenden Anforderungen (vergleiche Nummer 3.2.2).

Personen, die erkennbar unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss stehen, dürfen Kampfhunde und gefährliche Hunde nicht außerhalb des befriedeten Besitztums führen.

4.3 Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht
4 Abs. 3 PolVOgH)

4.3.1 Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden. Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.

4.3.2 Der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PolVOgH ist genügt, wenn den Anforderungen zur Kennzeichnung von Hunden nach der Tollwutverordnung entsprochen ist.

4.4 Ausnahmen von der Leinenpflicht im Einzelfall
4 Abs. 6 PolVOgH)

Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen in Betracht. Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel auch für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind. Zeitliche und örtliche Ausnahmen können auch für geeignete Hundesportplätze und sonstige, konkret zu benennende (Prüfungs-)Orte in Betracht kommen, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen, deren Nachweis als Voraussetzung für die weitere Ausnahme von der Leinenpflicht zu erbringen ist. Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Person zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert hat.

5 Zucht und Ausbildung
5 PolVOgH)

5.1 Absolutes Zuchtverbot
5 Abs. 1 PolVOgH)

Unter Zucht sind jede Verpaarung sowie die instrumentelle Befruchtung zu verstehen.

Das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, ist nur bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird, zulässig. Von dem Verlangen kann abgesehen werden, wenn der Hund offenkundig nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.

Der Nachweis der dauerhaften Unfruchtbarmachung ist in der Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen.

5.2 Erlaubnispflicht für das Abrichten
5 Abs. 2 PolVOgH)

5.2.1 Die Haltung und Ausbildung von Hunden zu Jagdzwecken unterliegt nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Landratsamtes oder des Bürgermeisteramtes des Stadtkreises, wenn sie entsprechend der Satzung und den Vorschriften des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. oder vergleichbarer Ordnungen zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e.V. erfolgt. § 5 Abs. 2 Satz 2 PolVOgH bleibt unberührt.

Die Ausbildung zur Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde dient ebenfalls nicht dem erwähnten Ziel, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der jeweils geltenden Fassung (zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr durchgeführt wird.

5.2.2 Zur Zuverlässigkeit und Sachkunde der Halter oder Ausbilder wird auf die Nummern 3.2.3 und 3.2.4 verwiesen. Die besondere Sachkunde im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 PolVOgH besitzt nur, wer über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, Hunde mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu halten oder auszubilden, ohne dass von diesen Hunden eine über die Zweckbestimmung als Wach- oder Schutzhund hinausgehende Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Abweichend von Nummer 3.2.4 Buchst. b sind die vorgesehenen Ausbildungsmethoden anhand einer Demonstration mit einem Hund zu überprüfen.

6 Gebühren
9 PolVOgH)

Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise erstatten den entsendenden Polizeidienststellen die Auslagen der sachverständigen Polizeibeamten, die an der Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH mitwirken, in Höhe von 55 Euro je angefangener Stunde einschließlich der Fahrtzeiten nach Landesgebührengesetz.

7 Verzeichnis der Anlagen, Abbildungen 11

1a - Anmeldung zur Verhaltensprüfung
1b - Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung
1c - Hinweise zur Verhaltensprüfung
2a/b - Bescheinigung über die Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs.4 PolVOgH (Landratsamt/Bürgermeisteramt des Stadtkreises)
3 - Anmeldung zur Sachkundeprüfung für Kampfhundehalter
4 - Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter
5 - Formular für polizeiliche Kontrollen
6 - Protokoll Beißvorfall

Zu Abbildungen der in § 1 Abs.2 und 3 PolVOgH genannten Hunderassen vergleiche GABl. 1991 S. 961ff..

8 Inkrafttreten 11

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Sie ersetzt die zum 31. Dezember 2010 außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 26. Februar 2004 (GABl. S. 166).

  .

Muster
Antrag auf Zulassung zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4
  PolVOgH
Anlage 1a
(zu Nummer 1.4.1 VwVgH)

...................................................................................................
Name, Vorname des Hundehalters/der Hundehalterin

...................................................................................................
Straße, Hausnummer

...................................................................................................
PLZ, Ort

An das Bürgermeisteramt

........................................................................................
Straße, Hausnummer
........................................................................................
Ort, Datum
........................................................................................
PLZ, Ort
 

Antrag auf Zulassung zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

Hiermit beantrage ich, meine(n) in der Anlage beschriebene(n) Hund(e) zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde zuzulassen.

Anzahl der angemeldeten Hunde: ...............

........................................................................................
Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin

Anlage(n): Erhebungsbogen

  .

Erhebungsbogen Anlage 1b
(zu Nummer 1.4.1 VwVgH)

Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist die Abgabe des ausgefüllten Erhebungsbogens beim Bürgermeisteramt; Zutreffendes bitte ankreuzen; Mehrfachankreuzungen sind möglich)

A. Angaben zum Halter des Hundes

Name und Anschrift (ggf. Telefon):

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

B. Angaben zu weiteren Betreuungspersonen

Name/n und Anschrift/en (ggf. Telefon) weiterer Betreuungspersonen:

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

C1. Angaben zum Hund

Tätowiernummer/sonstige Kennzeichnung: .........................................................................................................

Rasse/Kreuzung: ...............................................................................................................................................

Alter des Hundes/Wurftag ................................................................................................................................

C2. Weitere Angaben zum Hund

Geschlecht:

[ ] männlich
[ ] weiblich
[ ] kastriert

Stammbaum-Name und Rufname: ........................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

Fellfarbe und Zeichnung .......................................................................................................................................

Sonstige angeborene oder erworbene Kennzeichen (z.B. Narben, kupierte Ohren oder kupierte Rute):

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

Verwendungszweck (soweit eine besondere Verwendung erfolgt wie beispielsweise Wachhund):

............................................................................................................................................................................

Herkunft des Hundes:

[ ] eigene Nachzucht
[ ] Züchter
[ ] Händler
[ ] Tierheim
[ ] sonstiges

Mehrere Vorbesitzer:

[ ] ja wie viele ........................
[ ] nein
[ ] nicht bekannt

Alter des Tieres zum Zeitpunkt der Übernahme: .........................................................................................

Vor diesem Hund wurden bereits andere Hunde gehalten/betreut:

[ ] ja
[ ] nein

D. Angaben zu den Haltungsbedingungen des Tieres

Haltung des Tieres in: [ ] Haus mit Grundstück [ ] eingezäunt
[ ] nicht eingezäunt
  [ ] Wohnung  
  [ ] Zwinger  
  [ ] Anbindehaltung  
  [ ] Sonstige Haltung (Welche, z.B Stall, Gartengrundstück?)

...........................................................................................................

Weitere Tiere werden gehalten: [ ] ja [ ] Nutztiere z.B. Pferd
[ ] Hund
[ ] Katze
  [ ] nein

E. Angaben zur Ausbildung des Hundes

Besuch einer Welpenschule/Welpenspielgruppe ist erfolgt:

[ ] ja
[ ] nein

Ausbildung wurde

[ ] nicht vorgenommen
[ ] begonnen
[ ] abgebrochen
[ ] beendet

(wenn ja, welche und durch wen?) .....................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................)

Benutzte Hilfsmittel bei der Ausbildung (z.B. Zughalsband, Teletakt): ...................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

Ausbildung gestaltet/e sich

[ ] einfach
[ ] normal
[ ] schwierig

Ausbildung unter sachkundiger Anleitung (z.B. Hundesportverein) erfolgt:

[ ] ja
[ ] nein

Abgelegte Prüfungen:

[ ] Team-Test [ ] Fährtenhundprüfung 1
[ ] Begleithundeprüfung [ ] Fährtenhundprüfung 2
[ ] Schutzhund A [ ] Ausdauerprüfung
[ ] Schutzhund 1 [ ] Wachhundprüfung
[ ] Schutzhund 2 [ ] Rettungshund-Tauglichkeitsprüfung
[ ] Schutzhund 3 [ ] sonstige

F. Verhalten gegenüber Menschen und Tieren (Beurteilung durch den Halter)

ängstlich nervös gelassen freundlich selbstsicher aggressiv
1. Verhalten in der gewohnten Umgebung (Haus, Wohnung, Garten, Zwinger usw.)
  ängstlich nervös gelassen freundlich selbstsicher aggressiv
Verhalten gegenüber Familienangehörigen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
Verhalten gegenüber fremden Personen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
Verhalten gegenüber Kindern [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
Verhalten gegenüber anderen Hunden [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
2. Verhalten in fremder Umgebung
  ängstlich nervös gelassen freundlich selbstsicher aggressiv
Verhalten gegenüber Familienangehörigen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
Verhalten gegenüber fremden Personen [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
Verhalten gegenüber Kindern [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
Verhalten gegenüber anderen Hunden [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
Gesamtbeurteilung des Hundes [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]

Benennen Sie ungewohnte Situationen (z.B. Gewitter, Lärm, Kindergeschrei, dichter Straßenverkehr etc.), in denen der Hund

besonders ängstlich ............................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................

besonders aggressiv ............................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................

reagiert.

Verhalten des Hundes beim Fressen:

[ ] droht bei Annäherung von Personen
[ ] droht bei Annäherung anderer Hunde
[ ] lässt sich Futter problemlos wegnehmen

Hund meidet Kontakt zu

[ ] gleichgeschlechtlichen Hunden
[ ] andersgeschlechtlichen Hunden

Hund verhält sich selbstbewusst gegenüber

[ ] gleichgeschlechtlichen Hunden
[ ] andersgeschlechtlichen Hunden

Hund verhält sich aggressiv gegenüber

[ ] gleichgeschlechtlichen Hunden
[ ] andersgeschlechtlichen Hunden

Hund verhält sich gelassen gegenüber

[ ] gleichgeschlechtlichen Hunden
[ ] andersgeschlechtlichen Hunden

Hund zeigte in der Vergangenheit Verhaltensauffälligkeiten:

[ ] ja
[ ] nein

Falls Verhaltensauffälligkeiten bekannt sind, bitte angeben:

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

Der Hund zieht beim Ausführen an der Leine:

[ ] niemals
[ ] vereinzelt
[ ] häufig

(gegebenenfalls Situationen benennen)

Der angeleinte Hund neigt zum Anbellen von Menschen oder anderen Hunden:

[ ] ja
[ ] nein

Der Hund gehorcht dem Halter und Betreuungspersonen bereitwillig:

[ ] ja
[ ] nein

G. Zwischenfälle mit anderen Hunden oder Menschen

Zwischenfälle mit Menschen

[ ] bereits vorgekommen
[ ] noch nicht vorgekommen

Zwischenfälle mit anderen Hunden

[ ] bereits vorgekommen
[ ] noch nicht vorgekommen

Anzahl der bisherigen Zwischenfälle: ................

Schweregrad der Zwischenfälle:

[ ] ohne Verletzung
[ ] mit Verletzung

Ursache des Zwischenfalls lag bei

[ ] Mensch
[ ] eigenem Hund
[ ] fremdem Hund

Kurze Beschreibung des/der Zwischenfalls/Zwischenfälle (Angaben nur erforderlich, falls bereits eingetreten):

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................

....................................................................................
Ort, Datum
....................................................................................
Unterschrift

  .

Hinweise für den Hundehalter zur Verhaltensprüfung Anlage 1c
(zu Nummer 1.4.1 VwVgH)

 Das Antragsformular ist zusammen mit dem Erhebungsbogen ausgefüllt beim Bürgermeisteramt abzugeben. Erst dann wird der Prüfungstermin vereinbart.

Der Halter hat selbst den Hund zur Verhaltensprüfung vorzustellen; das bedeutet, der Hund muss von der Person geführt werden, die den Hund auch sonst betreut.

Die Person, die den Hund vorführt, muss in der Lage sein, den Hund zu beherrschen und sicher zu führen.

Die Person, die den Hund vorführt (Hundehalter) hat sich durch Personalausweis/ Reisepass auszuweisen.

Bei nicht geschlechtsreifen Hunden ist das Prüfungsergebnis nur begrenzt aussagekräftig. Deshalb muss bei diesen Hunden die Prüfung im Alter von 15-18 Monaten wiederholt werden.

Der Hund muss unverwechselbar, dauerhaft und gut lesbar gekennzeichnet sein. Vorgeschrieben ist eine Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite des Oberschenkels. Nur wenn - z.B. aufgrund dunkler Haut - eine Tätowierung nicht lesbar wäre, ist auch eine Kennzeichnung mit Transponder (Mikrochip) zulässig.

Der Abstammungsnachweis (falls vorhanden) ist zur Prüfung mitzubringen und vorzuweisen.

Der Hund muss nachweislich unter wirksamem Tollwutimpfschutz stehen. Der Impfpass ist mitzubringen und vorzuweisen.

Wirksamer Impfschutz liegt vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut

  1. im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate zurückliegt oder
  2. im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt.

Der Hund ist an einem handelsüblichen Ketten-, Leder-, oder Kunststoffhalsband ohne Stacheln oder dergleichen vorzuführen, das nicht auf Endloszug gestellt ist und aus dem er sich nicht selbst befreien kann. Die Leine hat stabil und höchstens zwei Meter lang zu sein.

Zur Prüfung ist ein Maulkorb mitzubringen.

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund wird empfohlen.

  .

Muster
Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der PolVOgH
Anlage 2a
(zu Nummer 1.4.3 VwVgH)

Landratsamt

                                             

 über Bürgermeisteramt

Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

Hiermit wird dem Hundehalter/der Hundehalterin

........................................................................................................................................................................
Name, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer

die erfolgreiche*/nicht erfolgreiche* Teilnahme an der Verhaltensprüfung mit dem Hund

........................................................................................................................................................................
Name, Rasse bzw. Beschreibung des Mischlingstyps

.......................................................................................................................................................................
Geburtsdatum/Alter, Tätowiernummer/sonst. Kennzeichnung, Geschlecht

bescheinigt.

[ ] Die Verhaltensprüfung ist im Alter von 15 bis 18 Monaten zu wiederholen.

....................................................................................
Ort, Datum
....................................................................................
Landratsamt
Stempel u.Unterschrift

Durch die Ortspolizeibehörde
an den Hundehalter ausgehändigt am: (Nur bei erfolgreicher Prüfung)
* Nicht Zutreffendes streichen

  .

Muster
  Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH
Anlage 2b
(zu Nummer 1.4.3 VwVgH)

Bürgermeisteramt (Stadtkreis)

                                             

  Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

Hiermit wird dem Hundehalter/der Hundehalterin

........................................................................................................................................................................
Name, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer

die erfolgreiche*/nicht erfolgreiche* Teilnahme an der Verhaltensprüfung

mit dem Hund

........................................................................................................................................................................
Name, Rasse bzw. Beschreibung des Mischlingstyps

........................................................................................................................................................................
Geburtsdatum/Alter, Tätowiernummer/sonst. Kennzeichnung, Geschlecht

bescheinigt.

[ ] Die Verhaltensprüfung ist im Alter von 15 bis 18 Monaten zu wiederholen.

....................................................................................
Ort, Datum
....................................................................................
Bürgermeisteramt
Stempel u.Unterschrift

Durch die Ortspolizeibehörde
an den Hundehalter ausgehändigt am: (Nur bei erfolgreicher Prüfung)
* Nicht Zutreffendes streichen

  .

Muster
Antrag auf Zulassung zur Sachkundeprüfung
Anlage 3
(zu Nummer 3.2.5 VwVgH)
......................................................................................................................
Name, Vorname des Hundehalters/der Hundehalterin
......................................................................................................................
Straße, Hausnummer
......................................................................................................................
PLZ, Ort

An das Bürgermeisteramt

......................................................................................................................
Straße, Hausnummer
.......................................................... Ort, Datum
......................................................................................................................
PLZ, Ort
 

Antrag auf Zulassung zur Sachkundeprüfung

Hiermit beantrage ich die Zulassung zur Sachkundeprüfung

für das Halten des nachfolgend beschriebenen Kampfhundes nach § 3 Absatz 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

........................................................................................................................................................................
Name, Rasse bzw. Beschreibung des Mischlingstyps

........................................................................................................................................................................
Geburtsdatum/Alter, Tätowiernummer/sonst. Kennzeichnung, Geschlecht

......................................................................................................

Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin

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Muster
Sachkundebescheinigung
Anlage 4
(zu Nummer 3.2.5 VwVgH)

 Landratsamt

                                             

zur Weiterleitung an die Ortspolizeibehörde

Sachkundebescheinigung

Hiermit wird dem Hundehalter/der Hundehalterin

........................................................................................................................................................................
Name, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer

bescheinigt, die erforderliche Sachkunde für das Halten des nachfolgend beschriebenen Kampfhundes nach § 3 Absatz 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

........................................................................................................................................................................
Name, Rasse bzw. Beschreibung des Mischlingstyps,

........................................................................................................................................................................
Geburtsdatum/Alter, Tätowiernummer/sonst. Kennzeichnung, Geschlecht

zu besitzen.

...............................................................................................
Ort, Datum

...............................................................................................
Stempel u. Unterschrift beamtete(r) Tierarzt/Tierärztin


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Formular zur Kontrolle von Personen mit Hunden Anlage 5

Formular zur Kontrolle von Personen mit Hunden

Hundeführer

Name: Vorname:
Geb.-Dat .: Geb.-Ort:
Wohnhaft:  
Tel.:  
PAD / INPOL:  
Geeignetheit:  

Hundehalter

Name: Vorname:
Geb.-Dat .: Geb.-Ort:
Wohnhaft:  
Tel.:  
PAD / INPOL:  

Hund

Rasse:
Ggf. (Beschreibung des Hundes = Größe, Fellfarbe, Besonderheiten) Fertigung eines Lichtbildes

Name: Wurftag:
Tätowiernummer:  
Letzte Tollwutschutzimpfung am: Tierarzt:
Haftpflichtversicherung bei: Vers.-Nummer:
Steuernummer Steueramt:

Situation beim Antreffen/Verhalten Hund:

[ ] ruhig
[ ] knurrt
[ ] bellt
[ ] interessiert
[ ] aufmerksam
[ ] unauffällig
[ ] ängstlich

Leine

[ ] ja
[ ] nein

Beißkorb

[ ] ja
[ ] nein

Mitgeführte Erlaubnisse/Bescheinigungen

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

..........................................................................................................................................

Sachverhalt (Rückseite benutzen)

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  Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Beißvorfällen mit Hunden
- Ermittlungen und Bewertung -
Anlage 6

Ein Wort zu Beginn:

Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass andere Menschen oder Tiere sowie fremdes Eigentum nicht geschädigt werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gelten die besonderen Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. S. 574).

Gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung sind Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die:

  1. bissig sind,
  2. in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
  3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es 'sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.

In § 4 der Polizeiverordnung sind die wesentlichen Pflichten zur Haltung gefährlicher Hunde festgelegt. Danach sind gefährliche Hunde insbesondere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass:

Darüber hinausgehenden Anordnungen oder Weisungen der zuständigen Behörde ist Folge zu leisten.

Beurteilung von Beißvorfällen:

Bei der Beurteilung von Beißvorfällen ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen. Zur Bewertung des Vorfalls sind die gesamten Abläufe und Umstände genau zu erheben. Dazu ist zunächst festzustellen, ob es sich tatsächlich um einen Beißvorfall handelt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine durch Zubeißen eines Hundes entstandene Beschädigung (z.B. Quetsch- oder Rißwunde). Nicht jede Beschädigung ist Folge eines Bisses (z.B. Kratzverletzungen) oder im Sinne einer Bissigkeit relevant (z.B. zufällige Verletzungen im Rahmen von Spielhandlungen). Bei zwei oder mehreren beteiligten Hunden ist insbesondere festzustellen, welcher der beteiligten Hunde unter welchen Umständen gebissen hat.

Auseinandersetzungen zwischen (insbesondere gleichgeschlechtlichen) Hunden sind nicht ungewöhnlich. Sie spielen sich bei Hunden in den meisten Fällen, in gehemmt aggressiver Weise ab, d. h. dass Hunde normalerweise bei Auseinandersetzungen nicht unmittelbar mit Beschädigungsbeißen reagieren. Die Hunde zeigen zunächst Drohverhalten. Wenn sich nicht einer der Kontrahenten unterwirft oder entfernt, kann der Konflikt eskalieren und es kann zu einem Kampf kommen. Verletzungen entstehen dabei häufig eher zufällig und sind meist oberflächlich. Ein Eingreifen durch Menschen ist hierbei meist nicht notwendig. Wird eingegriffen, so besteht auch bei zunächst gehemmt ausgetragenen Auseinandersetzungen der Hunde häufig ein erhebliches Verletzungsrisiko für die ausführende Person. Bei Hunden, die sich kennen und die bekanntermaßen nicht miteinander verträglich sind, sind beide Halter besonders in der Pflicht, Konfrontationen zu vermeiden.

Erfolgte die Verletzung des geschädigten Hundes aufgrund solch eines kurzen Kampfesnach einem Sozialkontakt mit Austausch von Drohsignalen, dann kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine ≫gleichartige Reaktion bei anderen Hunden≪ handelt, also um ein Verhalten, dass im Regelfall nicht als gesteigert aggressiv einzustufen ist und somit nicht der Definition der Bissigkeit entspricht, sofern nicht im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen.

Fragebogen:

Beschuldigte Partei
Hund Rasse
(bei Mischlingen ggf. Rasse der Elterntiere Größe - Schulterhöhe in cm, Gewicht in kg)
 
  Alter  
  Geschlecht
(kastriert ja/nein)
 
bei unkastrierten Hündinnen Zyklusstand
(zum Zeitpunkt des Vorfalls läufig/nicht läufig, ggf. Zeitraum der letzten Läufigkeit)
 
  Name  
  Beschreibung
(Fellfarbe und -beschaffenheit)
 
Kennzeichnung
(Chip-Nr., Tatoo-Nr.)
 
Hundeführer Name und Vorname, Anschrift  
Telefonnummer  
Alter
(bei mehreren Personen alle Personalien aufnehmen und feststellen, wer den Hund verantwortlich geführt hat)
 
Hundehalter Name und Vorname

Anschrift Telefonnummer

Hundehaftpflichtversicherung

 
Heimtierausweis/Impfpass des Hundes in Kopie ist beizufügen
Bereits aktenkundige Vorfälle mit diesem Hund am jetzigen Wohnort des Halters / an früheren Wohnorten:
Geschädigte Partei
Bei Personenschaden Name und Vorname

Anschrift

Telefonnummer

Alter
(aller geschädigter Personen)

 
Bei geschädigtem Hund Daten des Hundes:

Rasse

Alter

Geschlecht, kastriert/unkastriert

bei unkastrierten Hündinnen: Zyklusstand (s. oben)

Halter:

Name und Vorname Anschrift

Telefonnummer

Hundeführer während des Vorfalls: Name und Vorname

Anschrift

Telefonnummer

 
Ausmaß der Bissverletzung
Art der Verletzungen
(z.B. Quetschwunde, Kratzer, Risswunde, Blutung, etc. Größe und Ausmaß
   
Anzahl der Verletzungen    
Lokalisation (Ort/e) Lichtbild der Verletzung ist oft hilfreich!    
Name und Adresse des behandelnden Arztes, falls ärztliche Behandlung notwendig war, bzw. des Tierarztes.
Ärztlicher (tierärztlicher) Bericht!
   
Zeugen
Wer hat den Vorfall gesehen? Name und Vorname

Anschrift

Tel. Nr.

Name und Vorname

Anschrift

Tel Nr.

Name und Vorname

Anschrift

Tel. Nr.

 
Ablauf des Geschehens
Ort
(genaue Angaben, auch bei Geschehen außerorts)
   
Uhrzeit    
Wenn es sich um eine gebissene Person handelt: War die Person dem Hund vor dem Vorfall bekannt?

Wenn ja: Welcher Art war der vorherige Kontakt?

War sie alleine unterwegs?

Wenn nicht, wer hat sie begleitet?

War sie zu Fuß, oder mit einem Fahrzeug

(Fahrrad, Inliner, Skateboard, Roller, etc.) unterwegs?

 
  Waren andere Tiere beteiligt?

a) Andere Hunde

Ist der Geschädigte selbst mit einem Hund unterwegs gewesen?

Daten zum Hund (wie oben)

War der Hund angeleint oder frei oder auf dem Arm getragen?

Ist es zur Auseinandersetzung zwischen den Hunden gekommen?

Bei Hunden Dritter Hundeführer und Hundehalter feststellen

b) sonstige Tiere - z.B.: Pferd, Katze, andere Heimtiere, Nutztiere oder Wildtiere.

Wo waren diese Tiere zum Zeitpunkt des Geschehens genau? (z.B. auf dem Arm gehalten)? Abstand in Metern zum Geschehen

 
Zum Ablauf
Schilderung der beschuldigten Partei
Schilderung der geschädigten Partei
Schilderung der Zeugen
Zur Ermittlung des Sachverhalts wichtige Fragen:

Wie ist der Hund zum Geschädigten gelangt?

z.B.: war vor Geschäft angebunden und wurde von der geschädigten Person angesprochen bzw. "angelockt ist an der geschädigten Person auf dem Gehweg vorbeigegangen bzw. wurde vorbeigeführt, hat die geschädigte Person aus größerer Distanz erblickt und ist zielstrebig auf diese zugelaufen bzw. hat diese verfolgt etc.

Wie weit war der Hundeführer dabei entfernt? (ggf. Skizze anfertigen lassen!) War/en der Hund/die Hunde angeleint?

Welche Art Leine war das und wie lang war diese?

Wie hat sich der Hundeführer verhalten?

z.B. passiv; hat versucht seinen Hund zu sich zurufen, etc.

Was genau hat der beschuldigte Hund zunächst beim Geschädigten getan?

z.B. freundliche Kontaktaufnahme, unsicheres Verhalten, Drohen, Anbellen, Hochspringen, Kratzen, Beißen?

Wie hat sich die geschädigte Person verhalten?

z.B. freundliche Kontaktaufnahme, Ausweichen, Anschreien, Schlagen, Davonrennen, heftige Abwehrbewegungen etc.

Was hat der Hundeführer daraufhin getan und wie weit war er dabei von seinem Hund und von der geschädigten Person entfernt?

Wie weit waren andere Personen/Zeugen oder Tiere bei dem Vorfall entfernt? - Skizze! Wie hat der Hund ggf. auf das Verhalten anderer beteiligter Personen oder Tiere reagiert?

Galt der Angriff des Hundes sofort der geschädigten Person oder einer anderen Person oder einem anderen anwesenden Tier?

Wie haben die anderen Personen auf das Verhalten des Hundes reagiert?

Wie genau kam es zur Schädigung?

z.B. Hund hat Person angerempelt und diese ist dabei zu Fall gekommen; Hund ist an der geschädigten Person hochgesprungen und hat sie dabei gekratzt (Achtung: Kratzverletzungen werden häufig mit Bissverletzungen verwechselt!); Hund hat mehrmals nach der Person geschnappt; Hund hat sich in ein Körperteil verbissen und nicht mehr losgelassen, etc.

Hat der Hund von sich aus von der Person abgelassen oder hat jemand eingegriffen? Wenn ja, wer und wie?

Wenn es sich um einen gebissenen Hund handelt Kannten sich die Hunde schon vor dem Vorfall? War eine schon bestehende
Feindschaft/Unverträglichkeit den Haltern/ Hundeführern bekannt?
Wurden von beiden Parteien Maßnahmen getroffen, um ein Zusammentreffen zu vermeiden?

War der geschädigte Hund angeleint?

Wenn ja, welcher Art war die Leine und wie lang war diese?

 
  Wie gelangte der beschuldigte Hund zum geschädigten Hund? Skizze!

Wie lange dauerte der Kontakt der Hunde und welcher Art war dieser Kontakt,
ehe es zum Zubiss kam?
(Verhalten der Hunde beschreiben lassen).
Hat einer der Hundeführer eingegriffen, oder beide?
Haben andere anwesende Personen in das Geschehen eingegriffen?

Wenn ja, wie?

z.B. Anschreien; mit der Leine oder einem anderen Gegenstand
nach einem oder beiden Hunden geschlagen;
eine der anwesenden Personen hat versucht, nach einem der Hunde zu greifen.

Wie haben die Tiere jeweils auf das Eingreifen reagiert?

Wie wurde die Situation bereinigt?

Haben die Hunde die Streitigkeit von alleine beendet?

Hat der beschuldigte Hund selbst Verletzungen davon getragen?

 
Sonstiges    

Einige Anmerkungen zu den behördlichen Ermittlungen:

Hundebesitzer und Geschädigte neigen dazu, Geschehnisse im Zusammenhang mit Hunden/Beißvorfällen sehr emotional zu schildern. Daher ist es unerlässlich, alle Parteien und alle Zeugen zu hören. Nur so besteht die Chance, die tatsächlichen Fakten zu ermitteln.

Häufig kommt es zu massiven Fehleinschätzungen der unter Stress stehenden Beteiligten!

Oft sind Zeugen und Hundeführer nicht in der Lage, das Verhalten der Tiere in verwertbarer Form wiederzugeben, wenn nicht gezielt nachgefragt wird, z.B.: Sind die Hunde eher steifbeinig langsam aufeinander zugegangen oder spielerisch hopsend gerannt? Beschreiben Sie bitte, wie sich die Hunde bewegt haben ...

Ist zweifelhaft, ob ein Hund, der gebissen hat, tatsächlich bissig ist und damit als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung eingestuft werden muss, kann durch die zuständige Behörde die Einholung eines Gutachtens ange-

ordnet werden. Die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist.

Wenn eine gesicherte Ermittlung der tatsächlichen Vorfälle nicht möglich ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass weder eine sachgerechte Einstufung noch die Feststellung der Schuld gelingen kann. In solchen Fällen erübrigt sich auch die Einholung eines Fachgutachtens.

Soweit verwertbare Darstellungen des Vorfalls vorliegen, wird empfohlen, zur Bewertung und Gutachtenerstellung Personen heranzuziehen, die ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Hundeverhalten und in der gutachterlichen Bewertung derartiger Sachverhalte besitzen (z.B. spezialisierte Tierärzte mit Zusatzbezeichnung ≫Verhaltenskunde und -therapie≪).

ENDE

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