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Regelwerk, Naturschutz

VwV Mitwirkung Flurneuordnung - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren
- Baden-Württemberg -

Vom 15. November 2022
(GABl. Nr. 11 vom 30.11.2022 S. 937)
Gl.-Nr.: 46-8461.10



Archiv: 2010 2015

1 Nach § 1 des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG) kann zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu geordnet werden. Das Flurbereinigungsgebiet ist nach § 37 FlurbG unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten. Die Interessen der Beteiligten, der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit sind gegeneinander abzuwägen. Bei der Durchführung der Maßnahmen hat die zuständige Flurbereinigungsbehörde die öffentlichen Interessen nach § 37 Absatz 2 FlurbG zu wahren.

2 Aufgrund von § 2 Absatz 1 FlurbG wirken die beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und die Träger öffentlicher Belange sowie die landwirtschaftliche Berufsvertretung bei der Durchführung der Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren mit. Welche Behörden, Personen und Organisationen (Stellen) dies sind sowie die Art ihrer Mitwirkung richtet sich nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes und nach landesrechtlichen Bestimmungen. Aus der Anlage ist ersichtlich, welche Stellen im Einzelnen bei den jeweiligen Verfahrensabschnitten von der zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde zu beteiligen sind. Darin sind auch Stellen aufgeführt, deren Mitwirkung im Flurbereinigungsgesetz beziehungsweise in landesrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, aber aus sachlichen Gründen geboten ist.

3 Ergänzend zu der Anlage wird auf Folgendes hingewiesen:

3.1 Die Heranziehung der Naturschutzfachbehörden, also Naturschutzbeauftragte und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, und die eventuell erforderliche zusätzliche Beteiligung der zuständigen höheren Naturschutzbehörde über die in der Anlage genannten Fälle hinaus ist Angelegenheit der zuständigen Naturschutzbehörden.

3.2 Sofern im konkreten Fall eine Anhörung weiterer, in der Anlagenicht genannter, Stellen in Frage kommt, sind diese ebenfalls zu beteiligen.

4 Vertretungen der Flurbereinigungsgemeinden ( § 6 Absatz 3 Satz 1 FlurbG) sind zu Sitzungen des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft in der Regel und zu Teilnehmerversammlungen generell einzuladen, um beratend mitzuwirken.

5 Die landwirtschaftliche Berufsvertretung wirkt auch über die in der Anlage enthaltenen Termine hinaus bei der einvernehmlich vorzunehmenden Aufstellung einer Liste der als landwirtschaftliche Sachverständige geeigneten Personen durch die obere Flurbereinigungsbehörde ( § 31 Absatz 1 Satz 2 FlurbG) mit.

6 In Unternehmensverfahren nach §§ 87 und 86 Absatz 1 Nummer 2 FlurbG, bei denen planfestgestellte, aber noch nicht ausgeführte Folgemaßnahmen der Unternehmensträgerin oder des Unternehmensträgers im Plan nach § 41 FlurbG geändert werden sollen, muss bei der Abstimmung des Wege- und Gewässerplanentwurfs mit den Trägern öffentlicher Belange das Planfeststellungsreferat des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums beteiligt werden.

7 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 14. November 2029 außer Kraft.

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Anlage zu der VwV Mitwirkung Flurneuordnung vom 15.11.2022  Anlage

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ENDE

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(Stand: 02.12.2022)

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