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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Vom 14. Juli 2006
(GVBl. Nr. 29 vom 27.07.2006 S. 869)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), geändert durch Gesetz vom 28. März 2002 (GVBl. S. 117), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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AGTierKBG - Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes  "Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte " § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist," durch die Worte " § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist," ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beseitigungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes auf Antrag dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu übertragen.  "(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Pflicht zur Beseitigung gemäß § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, zu übertragen."

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten Materials."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Worte "nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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(2) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz die Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht, sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, die im Land Berlin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes mit der Beseitigung beauftragt ist oder der gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes die Pflicht zur Beseitigung übertragen wurde.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass Tierkörperteile und Erzeugnisse (Speiseabfälle) abweichend von Absatz 2 in einer anderen Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden.

 "(2) Tierische Nebenprodukte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind durch die Beseitigungseinrichtung zu beseitigen, die im Land Berlin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragt ist oder der gemäß § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Pflicht zur Beseitigung übertragen wurde. Dabei kann diese Beseitigungseinrichtung die tierischen Nebenprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandeln, verarbeiten oder endgültig beseitigen, die außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 liegen.

(3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1774/2002) unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1 und nicht der Pflicht zum Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten durch eine Beseitigungseinrichtung, wenn sie

  1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen vergraben werden,
  2. auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen, bedeckt von einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, vergraben werden oder
  3. durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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