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Regelwerk, Naturschutz

Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten
- Berlin -

Vom 21. Februar 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 10.03.2007 S. 114; 09.10.2008 S. 279 08)
Gl.-Nr: 792-2-1


Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes Berlin in der Fassung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 1006) wird verordnet:

§ 1 Jagdbare Tierarten

Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes genannten Tierarten hinaus unterliegen folgende weitere Tierarten dem Jagdrecht:

Mink (Mustela vison)

Marderhund (Nyctereutes procyonoides)

Nutria (Myocaster coypus)

Waschbär (Procyon lotor).

§ 2 Jagdzeiten

Abweichend von den in der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), festgesetzten Jagdzeiten und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd ausgeübt werden auf:

Mink (Mustela vison) vom 1. Oktober bis 31. Januar
Marderhund (Nyctereutes procyonoides) vom 1. Oktober bis 31. Januar
Nutria (Myocaster coypus) vom 1. Oktober bis 31. Januar
Waschbär (Procyon lotor) vom 1. Oktober bis 31. Januar
Schwarzwild (Sus scrofa):
Überläufer, Frischlinge, Keiler und nichtführende Bachen ganzjährig  
führende Bachen (deren Frischlinge sechs Monate alt sein sollen) vom 1. Oktober bis 31. Januar
Füchse (Vulpes vulpes):
Altfüchse vom 1. November bis 31. Januar
Jungfüchse vom 1. Mai bis 31. Januar
Wildkaninchen vom 1. September bis 15. Februar

§ 3 Aufhebung der Jagdzeiten 08

Für folgende Wildarten werden die in der Verordnung über die Jagdzeiten festgesetzten Jagdzeiten aufgehoben; sie haben somit ganzjährig Schonzeit:

Baummarder (Martes martes)

Iltis (Mustela putorius)

Hermelin (Mustela erminea)

Mauswiesel (Mustela nivalis)

Dachs (Meles meles)

Feldhase (Lepus europaeus)

Wildtruthähne (Meleagris gallopavo)

Wildtruthenne (Meleagris gallopava)

Waldschnepfe (Scolopax rusticola)

Rebhuhn (Perdix perdix)

Türkentaube (Streptopelia decaocto)

alle Enten, außer Stockente

alle Gänse

Höckerschwan

Möwen.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Tierarten, für eine bestimmte Zeit, für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.

(2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen für Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken eine Bejagung zulassen.

(3) Ausnahmegenehmigungen für Tierarten, die der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), unterliegen oder im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), aufgeführt sind, erteilt die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

§ 5 Befristetes Jagdverbot

Unabhängig von den geltenden Jagdzeiten ist es verboten, in Jagdbezirken oder Teilen von Jagdbezirken die Jagd auf ausgesetztes Wild in dem Jagdjahr auszuüben, in dem das Wild in diesen Jagdbezirken ausgesetzt wurde. Als Aussetzen gilt nicht, wenn Wildtiere oder Gelege der Natur entnommen werden müssen, um sie aufzuziehen, gesund zu pflegen oder auszubrüten und sie anschließend wieder in die freie Wildbahn zu entlassen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 20. Oktober 1995 (GVBl. S. 759) außer Kraft.

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