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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten
- Berlin -

Vom 10. Januar 2017
(GVBl. Nr. 2 vom 20.01.2017 S. 183)



Archiv: 2007

Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet der Senat :

§ 1 Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten

(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Anlage aufgeführten Arten ist verboten. Dies gilt nicht für tierschutzrechtlich für die Haltung dieser Arten genehmigte nichtgewerbliche Einrichtungen.

(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten zulassen, wenn

  1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,
  2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
  3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,
  4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen unkontrollierten Zugang zu dem Tier verschaffen können,
  5. im unmittelbaren Haltungsbereich ständig geeignete Geräte zur Abwehr und zum Einfangen des gehaltenen Tieres in gebrauchsfähigem Zustand und ausreichender Anzahl vorhanden sind,
  6. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter die Mitgliedschaft in einer Institution nachweist, die geeignete Gegenmittel zur Behandlung einer von diesem Tier verursachten Vergiftung bereithält und in Notfällen unverzüglich zur Verfügung stellt sowie im unmittelbaren Tierhaltungsbereich gut sichtbar Behandlungsempfehlungen sowie die Adresse und telefonische Erreichbarkeit dieser Institution und die des nächstgelegenen Krankenhauses angebracht werden,
  7. für Zeiten der Verhinderung der Tierhalterin oder des Tierhalters
    eine sachkundige und zuverlässige Person zur Betreuung und Pflege des Tieres benannt wird,
  8. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.

(3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Ausnahmen nach Absatz 2 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, natur- und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften, die das Halten von Tieren regeln, erteilt.

§ 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten

(1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil a der Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2. Tiere der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 besitzen, und an Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 abgegeben werden.

(2) Bei Abgabe eines Tieres der in der Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende Person oder Einrichtung das abgegebene Tier, das Abgabedatum sowie den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters oder den Namen und die Anschrift der aufnehmenden Einrichtung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 3 Übergangsbestimmungen

Ausnahmen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für Tiere der in Teil a der Anlage aufgeführten Arten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 4), die durch Verordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter. Erneute Ausnahmen können für diese Tiere erteilt werden, wenn die Vorgaben des § 1 Absatz 2 erfüllt sind. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus ist die Ausnahme mit der Auflage zu versehen, dass keine weiteren Tiere der in Teil a der Anlage aufgeführten Arten angeschafft oder gezüchtet werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung hält,
  2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung hält,
  3. gegen eine vollziehbare Auflage nach § 1 Absatz 3 verstößt,
  4. entgegen § 2

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