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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Ausführung des Tierseuchengesetzes

Vom 18. Juni 2010
(GVBl. II Nr. 32 vom 23.06.2010)


Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Absatz 3a

(3a) Besitzer von Schafen und Ziegen sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse zum Stichtag 30. Juni Bestandsveränderungen auf Grund von Tierzukäufen oder Bestandsneuaufbau, die nach dem Stichtag gemäß Absatz 3 eingetreten sind, schriftlich anzuzeigen. Für nachzumeldende Tiere werden nachträglich Beiträge gemäß Absatz 1 erhoben.

wird aufgehoben.

Artikel 2

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