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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Vom 10. September 2009

(GVBl II Nr. 29 vom 29.09.2009 S. 606)



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 bis 14, 17, 18, 21 und 22 und des § 36 Absatz 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), von denen § 32 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 21 und § 36 Absatz 1 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76) geändert und § 32 Absatz 1 Nummer 22 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76) eingefügt worden sind, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Fischereiordnung des Landes Brandenburg vom 14. November 1997 (GVBl. II S. 867), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. II S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ertragsfähigkeit" die Wörter "und dem Fischartenschutz" eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:


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Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen.  "8. Festlegungen über Schonbereiche, den Schutz und die Entwicklung von Laichplätzen,".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Komma hinter dem Wort "Schwanzflosse" durch einen Punkt ersetzt und die Wörter "bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib" werden gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft kann zum Schutz einzelner. in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken. "(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken."

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Ausübung der Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.

(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.

(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen in der vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorgegebenen Form zu führen:

  1. ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen,
  2. ein Aal-Eingangsbuch über den Zukauf,
  3. ein Aal-Ausgangsbuch und
  4. ein Aal-Besatzbuch.

Alle Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorzulegen.

(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu drei Aale an einem Fangtag anlanden. Dies gilt nicht für Aale in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung und Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang

  1. mechanische und chemische Betäubungsmittel.
  2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken.
  3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
  4. mehr als drei Haken je Handangel und
  5. Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen

anzuwenden.

" § 4 Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang

  1. mechanische und chemische Betäubungsmittel,
  2. künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken,

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