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Regelwerk, Tierschutz

AGTierNebG - Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 30. Juli 1999
(GVBl. I Nr. 18 vom 03.09.1999 S. 398; 28.04.2003 S. 154; 16.12.2004 S. 465; 15.07.2010 S. 3 10; 28.04.2011 Nr. 7 11; 10.07.2014 Nr. 32 14a; 25.01.2016 Nr. 5 16; 19.06.2019 Nr. 33 19)
Gl.-Nr.: 7831-6


§ 1 Anwendungsbereich 04 14a 19

(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Überwachung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; L 348 vom 04.12.2014 S. 3 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) geändert worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung von Folgeprodukten im Sinne der in Absatz 1 genannten Gesetze, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften gelten bei Änderungen dieser Rechtsakte als Verweisungen auf die geänderten Rechtsakte, soweit das gleiche Sachgebiet geregelt ist

§ 2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit 04 10 16 19

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Der Vollzug der in § 1 genannten Rechtsakte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium.

(3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 3 und 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallende Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ihren Standort hat. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper und sonstigen tierischen Nebenprodukte anfallen.

(6) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren.

§ 3 Einzugsbereiche, Entschädigung 04 19

(1) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Einzugsbereiche durch Rechtsverordnung zu bestimmen und hierzu das Nähere zu regeln. Hierbei sind die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden anzuhören.

(2) Stellen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen oder Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsvorschriften eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer dar, die die Grenzen zumutbarer inhaltlicher Festlegungen des Eigentums überschreitet, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Grundsätze der Entschädigung bei förmlicher Enteignung sind entsprechend anzuwenden.

§ 4 Bindung an die Einzugsbereiche 04

Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte sind, soweit sie der Beseitigungspflicht nach § 3

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