umwelt-online: Brandenburgisches Naturschutzgesetz (2)
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§ 22 Landschaftsschutzgebiete 06

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart, Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Landschaftsschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.

(3) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 1b Abs. 1 und nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 23 Naturdenkmale

(1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar festgesetzt werden, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Als schätzenswerte Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Erdfälle, Rummeln, Sölle, Trockenhänge, Felsen, Steilufer, Höhlen, Findlinge, Gletscherspuren und landschaftsprägende alte, seltene oder wertvolle Bäume in Betracht.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturdenkmalen erlässt die untere Naturschutzbehörde.

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

§ 24 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten oder
  5. wegen ihrer Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist. Der Schutz kann auf den Bestand bestimmter Landschaftsbestandteile im ganzen Land oder in Teilgebieten erstreckt werden.

(2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht:

  1. Grün- und Erholungsanlagen, Parkanlagen und sonstige Grünflächen,
  2. stillgelegte Kies-, Sand-, Ton- und Mergelgruben sowie Torfstiche, Findlingsfelder und Felsgruppen,
  3. Kleinlebensräume wie Trockenmauern und Steinriegel,
  4. Einzelbäume, Baumgruppen, einseitige Baumreihen, Hecken, Restwälder, naturnahe Waldränder und sonstige Gehölze.

(3) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister, wenn es sich um den Schutz von Landschaftsbestandteilen für das ganze Land oder Teile des Landes, die mehrere Kreise umfassen, handelt, im Übrigen die untere Naturschutzbehörde. Für Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne können die Festsetzungen auch durch Satzungen der Gemeinden getroffen werden. Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach Satz 2 als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Festsetzungen in Satzungen, die zum Schutz der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Landschaftsbestandteile aufgestellt werden, gehen entsprechenden Festsetzungen in Rechtsverordnungen nach Satz 1 vor.

(4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung oder Satzung verboten.

§ 25 Biosphärenreservate

(1) Großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, können auf der Grundlage internationaler Richtlinien durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Biosphärenreservaten erklärt werden.

(2) Biosphärenreservate dienen beispielhaft

  1. dem Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe,
  2. der Erhaltung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Artenmannigfaltigkeit,
  3. der Entwicklung einer umwelt- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung,
  4. der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung.

(3) Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate sind nach einheitlichen Gesichtspunkten und durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten.

§ 26 Naturparks

(1) Großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  2. sich als naturnaher Landschaftsraum oder historisch gewachsene Kulturlandschaft für die Erholung besonders eignen und
  3. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung und Fremdenverkehr vorgesehen sind,

können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparks erklärt werden. Naturparks dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungen geprägten naturnahen Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt. In ihnen wird zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung und ein nachhaltiger Tourismus angestrebt sowie eine nachhaltige Regionalentwicklung gefördert.

(2) Naturparks sollen entsprechend den in Absatz l beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen, weiterentwickelt und einheitlich verwaltet werden.

§ 26a Europäisches Netz "Natura 2000"

Die §§ 26b bis 26g dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete.

§ 26b Schutzgebiete

(1) Entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Europäischen Vogelschutzgebiete und die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG als geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 24 festzusetzen.

(2) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Unterschutzstellung nach Absatz 1 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnisse eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Die hierfür festzulegenden gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie die Gebietsabgrenzung sind von der obersten Naturschutzbehörde im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung können Bewirtschaftungspläne im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG erarbeitet werden. Hierfür ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

§ 26c Schutzvorschriften

(1) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht worden, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung nach § 26b,
  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne der §§ 20 bis 24 in Verbindung mit § 26b,

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. § 26d Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Für Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Der Schutz nach Satz 1 endet mit der Bekanntmachung der Gebietsliste durch das für Naturschutz zuständige Bundesministerium nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 26d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen 06

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 24 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Der Projektträger hat alle für die Verträglichkeitsprüfung notwendigen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Bundesministerium über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Für Gebiete, die nach § 26c Abs. 2 geschützt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 26e Pläne

§ 26d ist außer auf die in § 35 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Pläne entsprechend auf sonstige Pläne einschließlich Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes anzuwenden.

§ 26f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) § 26d dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der Abschnitte 4 und 5 dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26d Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26d Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 10 bis 18 dieses Gesetzes sowie § 20 Abs. 3 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

§ 26g Zuständigkeiten

(1) Die Landesregierung wählt die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus und benennt die ausgewählten Gebiete dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium. Die benannten Gebiete sowie Änderungen der Gebietsnennung werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

(2) Für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 26d ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Zulassungsbehörde zuständig. Die Entscheidungen ergehen, soweit Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Zuständige Naturschutzbehörde im Sinne der Sätze 2 und 4 ist die nach § 17 Abs. 2 zuständige Naturschutzbehörde. Ist ein Projekt nur nach Naturschutzrecht zuzulassen, ist die hierfür zuständige Naturschutzbehörde auch für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 26d zuständig.

(3) Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 15 ist der Planungsträger für die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 26d zuständig.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde erstellt die Berichte gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 79/409/EWG auf der Grundlage periodischer Erhebungen der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege über den Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG).

§ 27 Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach den §§ 21 bis 24 beabsichtigt ist, können durch die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird.

(2) Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Rechtsverordnung oder als Verfügung. Betroffene Gemeinden und betroffene Behörden sind zu hören. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Gemeinden innerhalb eines Jahres nach Erlass der einstweiligen Sicherstellung mitzuteilen, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Fläche oder des sichergestellten Objektes ergeben hat. Ist die Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht im vollen Umfang gegeben, ist die Sicherstellung ganz oder teilweise aufzuheben.

(3) In dem sichergestellten Gebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung oder Verfügung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

§ 28 Verfahren der Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach den §§ 21 bis 24 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazu gehörenden Karten sind einen Monat bei den unteren Naturschutzbehörden, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für Brandenburg oder, in den Fällen einer Unterschutzstellung durch die untere Naturschutzbehörde, im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sowie in den betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von den Betroffenen vorgebracht werden können. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, gilt § 27 Abs. 3 für das betroffene Gebiet entsprechend. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und rechtmäßige Ausübung der Jagd bleibt von der Veränderungssperre nach Satz 3 unberührt. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. Die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde kann abweichend von Satz 4 die rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd in Übereinstimmung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer der Veränderungssperre im Einzelfall einschränken oder untersagen, wenn dies zum Erhalt des zu schützenden Teils von Natur und Landschaft erforderlich ist. Die Anordnung nach Satz 6 soll zusammen mit der Bekanntmachung nach Satz 2 bekannt gemacht werden. Sieht der Entwurf der Rechtsverordnung vor, dass für bestimmte Flächen eine bestehende Schutzverordnung aufgehoben werden soll und unterliegen diese Flächen keiner Veränderungssperre nach Satz 3, sind die Regelungen der bestehenden Schutzverordnung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Schutzverordnung nicht mehr anzuwenden.

(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzubringen.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft im Rahmen einer Abwägung die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Die aufgrund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind und welche Grundstücke zu einem Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung

  1. zu beschreiben, wenn es sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt, oder
  2. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden oder bei der erlassenden Naturschutzbehörde und bei einer oder mehreren unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 und. § 29 gelten nicht für Rechtsverordnungen des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 24 Abs. 3.

(7) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 24 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Beteiligung nach Absatz 1 und die öffentliche Auslegung nach Absatz 2, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 12, 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen. Zuständig für die Ausgliederung nach Satz 1, die sonstige Änderung oder die Aufhebung einer Rechtsverordnung ist die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat.

§ 29 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

(1) Eine ein Naturdenkmal ausweisende Rechtsverordnung ist nicht deshalb nichtig, weil ein geschützter Landschaftsbestandteil hätte ausgewiesen werden müssen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 24 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Rechtsverordnung eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützten Landschaftsbestandteil ausgewiesen hat.

(2) Eine Verletzung der in § 28 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen.

(3) Eine Rechtsverordnung kann mit rückwirkender Kraft erneut erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt.

§ 30 Bezeichnung, Registrierung

(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet`, "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet`, "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Naturpark" und "Biosphärenreservat" dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die entsprechenden Gebiete sind zu kennzeichnen. Nach § 32 geschützte Biotope können gekennzeichnet werden.

(2) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der von ihnen geschützten Gebiete und Gegenstände. Die Verzeichnisse können von jedermann eingesehen werden.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung der nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände zu dulden. Die Kennzeichnung der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks sowie der innerhalb dieser Gebiete gelegenen Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete erfolgt durch die jeweilige Großschutzgebietsverwaltung.

Abschnitt 5
Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 31 Alleen 08

(1) Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.

(2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, soll die jeweils zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festsetzen oder für deren Durchführung sorgen.

§ 32 Schutz bestimmter Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore und Sümpfe, Landröhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Feuchtwiesen, Quellbereiche, Binnensalzstellen,
  3. Borstgras- und Trockenrasen, offene Binnendünen, offene natürliche oder aufgelassene Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Lesesteinbauten, offene Felsbildungen,
  4. Gebüsche und Wälder trockenwarmer Standorte, Streuobstbestände,
  5. Bruch-, Sumpf-, Moor-, Au-, Schlucht- und Hangwälder sowie Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften.

(1a) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 aufgeführten Biotope näher zu umschreiben und festzulegen, in welcher Ausprägung sie geschützt sind.

(2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.

(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope und schreibt es fort. Das Verzeichnis soll auf geeignete Weise, insbesondere über elektronische Medien, für jedermann einsehbar gemacht werden.

(4) Soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 vorsieht, wird über die Erteilung der erforderlichen Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 1 auf Antrag der Gemeinde vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden. Die gegenüber der Gemeinde erteilte Ausnahme oder Befreiung wirkt gegenüber den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten, soweit sie ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches durchführen, das den Festsetzungen des Bebauungsplans und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Von der Ausnahme oder Befreiung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn innerhalb von vier Jahren nach der Zulassung des Vorhabens mit seiner Verwirklichung begonnen wird.

§ 33 Horststandorte

(1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Korn- und Wiesenweihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus ist es verboten,

  1. im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern,
  2. im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August
    1. land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen oder
    2. die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche,
  3. im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen.

Satz 1 gilt, mit Ausnahme des Verbots in Nummer 2 Buchstabe b, nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. Die Schutzfrist in Satz 1 Nr. 2 beginnt um den Horststandort der Seeadler bereits am 1. Januar; sie endet um den Nistplatz der Kraniche bereits am 30. Juni.

(2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten überprüft die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall die Schutzbestimmungen nach Absatz l. Nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann sie die Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 verändern, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird; sie kann zum Schutz der Schreiadler und Schwarzstörche im Einzelfall die Schutzzonen erweitern oder die Schutzfristen verlängern.

§ 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten Es ist unzulässig,

  1. Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation außerhalb des Waldes in der Zeit vom 15. März bis 15. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für Formschnitte an Bäumen und Gebüschen,
  2. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu vernichten,
  3. Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen,
  4. Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen,
  5. Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft, soweit sie sich in dem gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 im Landschaftsprogramm darzustellenden Biotopverbund befinden, abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf sonstige Weise zu beseitigen; erlaubt ist in der Zeit vom 16. September bis zum 14. März die ordnungsgemäße Nutzung, die den Bestand erhält und das Zurückschneiden oder auf den Stock setzen.

§ 35 Schutz von Gewässern und Uferzonen

(1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sowie auf eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllt werden kann. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, dass natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können.

(2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 36 (weggefallen)

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 37 Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst:

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

§ 38 Allgemeiner Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. die Eier sowie Nester, Baue oder andere Lebensstätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  3. ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

§ 39 Entnahmen aus der Natur

Wild lebende Blumen, Gräser, Farne und Teile von Gehölzen dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf entnommen werden, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht besonders geschützten Arten gehören. Entsprechendes gilt für das Entfernen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren oder anderen Wildfrüchten. Das gewerbsmäßige Sammeln bedarf des Einverständnisses des Eigentümers und ist bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Gefährdung der Bestände oder des Naturhaushalts kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen.

§ 40 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen

(1) Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. H 1993 S. 1471) zu beachten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 ist

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft;
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes;

  3. das Ansiedeln und Aussetzen von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

§ 41 (weggefallen)

§ 42 Arten- und Biotopschutzprogramme, Rote Liste

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder Wiederansiedlung wild lebender Tier- und Pflanzenarten werden von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse, europäische Vogelarten sowie besonders geschützte oder sonst in ihrem Bestand gefährdete Arten, Arten- und Biotopschutzprogramme erarbeitet und von der obersten Naturschutzbehörde erlassen.

(2) Die Arten- und Biotopschutzprogramme enthalten insbesondere:

  1. die Erfassung und Dokumentation der betreffenden Arten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen,
  2. die Zustandsbewertung unter Hervorhebung der wesentlichen Gefährdungsursachen,
  3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb,
  4. Richtlinien und Hinweise für Pflege- und Überwachungsmaßnahmen.

(3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes gibt die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) bekannt.

§ 43 Zoos 06

(1), Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Zusammen mit der Genehmigung soll auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird und insbesondere die Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung der jeweiligen Gehege eine art- und verhaltensgerechte Haltung der Tiere erlauben,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen entspricht und ein gut durchdachtes schriftliches Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
  5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird,
  7. sich der Zoo zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:
    a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
    b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten,
  8. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Forst-, Bau-, Immissionsschutz-, Tierschutz-, Veterinär- und Artenschutzrechts nicht entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden. Bestehende Nebenbestimmungen können nachträglich geändert oder ergänzt werden, um insbesondere den zeitgemäßen, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos gerecht zu werden.

(5) Die Genehmigung schließt die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ein und ergeht im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutz- und Veterinärrechts zuständigen Behörden. Soweit im Einzelfall deren Aufgaben berührt sind, ergeht die Genehmigung auch im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Jagdrechts zuständigen Behörden.

(6) Den Naturschutzbehörden sind von dem Betreiber alle für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume von Zoos während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den darin enthaltenen Nebenbestimmungen errichtet, erweitert, geändert oder betrieben, so trifft die untere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Nebenbestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Erteilte Genehmigungen sind ganz oder teilweise zu widerrufen.

§ 43a (weggefallen) 06

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 44 Betreten der freien Landschaft 06

(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Es ist verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr ausgenommen.

(3) Andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt.

(4) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht Zelte aufstellen, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen.

§ 45 (weggefallen)

§ 46 Zulässigkeit von Sperren 06

(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß § 44 kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung).

Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden.

(3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren. § 22 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen insbesondere von Wegen für bestimmte Nutzungen nach den Absätzen 1 oder 3.

§ 47 (weggefallen)

§ 48 Bauverbote an Gewässern

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern I. Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis 50 Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen sowie zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
  2. für Vorhaben, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigt oder sonst zugelassen waren,
  3. für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder
  2. die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung angeordnet werden. § 12 Abs. 2 bis 4, § 15 und § 18 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) § 17 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

§ 49 (weggefallen) 06

§ 50 (weggefallen)

§ 51 Wegebenutzung

(1) Die Landkreise oder kreisfreien Städte oder von ihnen beauftragte Organisationen oder Personen können Wanderwege, Radwanderwege und Reitwege markieren. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Anbringen oder Aufstellen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden. Die Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Brandenburg über die Markierungen von Wander-, Reit- oder Radwegen bleiben unberührt.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann die zu verwendenden Markierungszeichen im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung festlegen.

Abschnitt 8
Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes

§ 52 Naturschutzbehörden 10

Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde und das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Naturschutzbehörden nach den Sätzen 1 und 2 sind Sonderordnungsbehörden.

§ 53 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

§ 54 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden, und können nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, dass anstelle einer unteren Naturschutzbehörde eine andere untere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt.

(3) Soweit die Gemeinden auf Grundlage dieses Gesetzes Satzungen erlassen, obliegt ihnen die Durchführung dieses Gesetzes und der Satzungen. Absatz 1 Satz 2 sowie § 68 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

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