Regelwerk Bau, Immissionsschutz

GeoZG - Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Februar 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 27.02.2009 S. 84)
Gl.-Nr.: 7134


Siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Aufbau der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen als Bestandteil einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für

  1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
  2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

Teil 2
Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen.
  2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.
  3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste).
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über. Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Nordrhein-Westfalens;
  2. sie liegen in elektronischer Form vor;
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
      aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder
      bb) sind bei einer solchen eingegangen oder
      cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
    2. Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten;
  4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
    1. Koordinatenreferenzsysteme,
    2. geographische Gittersysteme,
    3. geographische Bezeichnungen,
    4. Verwaltungseinheiten,
    5. Adressen der Grundstücke,
    6. Flurstücke oder Grundstücke,
    7. Verkehrsnetze,
    8. Gewässernetz,
    9. Schutzgebiete,
    10. Höhe,
    11. Bodenbedeckung,
    12. Orthofotografie,
    13. Geologie,
    14. statistische Einheiten,
    15. Gebäude,
    16. Boden,
    17. Bodennutzung,
    18. Gesundheit und Sicherheit,
    19. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
    20. Umweltüberwachung,
    21. Produktions- und Industrieanlagen,
    22. landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
    23. Verteilung der Bevölkerung - Demografie,
    24. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
    25. Gebiete mit naturbedingten Risiken,
    26. atmosphärische Bedingungen,
      aa) meteorologische Objekte,
      bb) ozeanografische Objekte,
      cc) Meeresregionen,
      dd) biogeographische Regionen,
      ee) Lebensräume und Biotope,
      ff) Verteilung der Arten,
      gg) Energiequellen,
      hh) mineralische Bodenschätze.

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