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GeodateninfrastrukturVV NI *
Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
Vom 13.Juli 2010
(Nds.MBl.Nr. 26 vom 21.07.2010 S. 636; 10.01.2011 S. 110aufgehoben)
- VORIS 21160 -
RdErl. d. MI v. 13.7.2010 - 31.3-02822/155 -
- VORIS 21160 -
1. Ziel und Begriffsbestimmungen
1.1 Ziel der GeodateninfrastrukturVV NI
Dieser RdErl. schafft den Rahmen für eine Geodateninfrastruktur in Niedersachsen (Geodateninfrastruktur Niedersachsen) als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
1.2 Geodatenhaltende Stellen
1.2.1 Geodatenhaltende Stellen i. S. dieses RdErl. sind
wenn sie Geodaten halten. Sie halten Geodaten, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.
1.2.2 Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.
1.2.3 Kontrolle i. S. der Nummer 1.2.1 Satz 1 Buchst. d liegt insbesondere vor, wenn
oder
1.2.4 Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.
1.3 Geodaten
1.3.1 Geodaten i. S. dieses RdErl. sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, die
1.3.2 Identische Kopien von Geodaten sind keine Geodaten i. S. dieses RdErl.
1.3.3 Verfügt die geodatenhaltende Stelle, bezogen auf Geodaten und Geodatendienste, nicht selbst über die Rechte am geistigen Eigentum, so bleiben diese Rechte von diesem RdErl. unberührt.
1.3.4 Dieser RdErl. ist auf Geodaten, die eine kommunale Körperschaft hält, nur dann anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
1.3.5 Dieser RdErl. ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.
1.4 Weitere Begriffe
1.4.1 Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
1.4.2 Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dazu gehören insbesondere
Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Abrufdienste).
1.4.3 Dieser RdErl. gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Nummer 1.4.1 genannten Geodaten enthalten sind.
1.4.4 Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
1.4.5 Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus
mit dem Zweck, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.
1.4.6 Ein Geodatenportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Dienste den Zugang zu Geodaten ermöglicht.
2. Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
2.1 Bereitstellen von Geodaten
2.1.1 Geodatenhaltende Stellen haben die Geodaten auf der Basis der Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu erfassen und zu führen sowie interoperabel bereitzustellen.
2.1.2 Werden Geodaten durch einen Darstellungsdienst bereitgestellt, so kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung S. des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt.
2.1.3 Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Landes erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Landes die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebietes ab. Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Staates und des Bundes die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebietes ab.
2.2 Bereitstellen von Geodatendiensten
2.2.1 Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen gehaltenen Geodaten und Metadaten die in Nummer 1.4.2 Satz 2 genannten Geodatendienste interoperabel bereitstehen. Für diese Geodatendienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigt werden.
2.2.2 Für Suchdienste ist sicherzustellen, dass die folgenden Suchkriferien zur Verfügung stehen und kombiniert werden können:
2.3 Bereitstellen von Metadaten
2.3.1 Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten interoperabel bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
2.3.2 Metadaten zu Geodaten umfassen Inhalte und Angaben zu folgenden Aspekten:
2.3.3 Metadaten zu öeodatendiensten urnfassen Angaben zu folgenden Aspekten:
2.4 Geodateninfrastruktur Niedersachsen
2.4.1 Geodaten, Metadaten und Geodatendienste werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft und sind Bestandteil der Geodateninfrastruktur Niedersachsen, die Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur ist.
2.4.2 Ein Zugang zu dem elektronischen Netzwerk erfolgt durch das vom Land betriebene Geodatenportal Niedersachsen.
2.4.3 Verpflichtet sich eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts in einer Vereinbarung mit dem Land, Geodaten, Metadaten und Geodatendienste nach den Bestimmungen dieses RdErl. bereitzustellen, so werden diese vom Land über das Geodatenportal Niedersachsen zugänglich gemacht.
2.5 Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Nummer 2.6 öffentlich zugänglich. Unberührt bleiben
2.6 Beschränkung des Zugangs
2.6.1 Gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach Nummer 1.2.1 Satz 1 Buchst. a bis c sowie gegenüber entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der EU sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der EU können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
gefährdet werden können,
2.6.2 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
2.6.3 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
2.6.4 Soweit durch den Zugang zu Geodaten
ist der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e zu beschränken, es sei denn, dass die oder der Betroffene zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung, dass ein öffentliches Interesse überwiegt, ist die oder der Betroffene anzuhören. Sind der geodatenhaltenden Stelle Daten übermittelt worden, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, so darf sie diese nur nach Anhörung der oder des Betroffenen nicht als ein solches Geheimnis einstufen.
2.6.5 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten, die jemand einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte, ist zu beschränken, es sei denn, dass dessen Einwilligung vorliegt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
2.6.6 Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nummer 2.6.3 Buchst. g und h, Nummer 2.6.4 Satz 1 Buchst. a und b sowie in Nummer 2.6.5 genannten Gründe abgelehnt werden.
2.7 Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen
2.7.1 Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
2.7.2 Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e Geldleistrmgen verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
2.7.3 Für die Nutzung von Darstellungsdiensten darf eine Geldleistung nur verlangt werden,
2.7.4 Geodatenhaltende Stellen können unterbinden, dass Geodaten, die über einen Darstellungsdienst bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck weiterverwendet und ausgedruckt werden.
2.7.5 Geldleistungen nach Nummer 2.7.2, die geodatenhaltende Stellen von anderen geodatenhaltenden Stellen, von geodatenhaltenden Stellen eines anderen Landes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der EU oder von einem Organ oder einer Einrichtung der EU verlangen, und Lizenzvereinbarungen nach Nummer 2.7.1, die mit diesen Stellen abgeschlossen werden, müssen mit dem allgemeinen Ziel des Austausches von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stelle, die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der EU jedoch zur Erfüllung von aus dem Umweltrecht der EU erwachsenden Berichtspflichten zur Verfiigung gestellt, so werden keine Geldleistungen verlangt. Die Sätze 1 und 2 gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.
2.7.6 Für Geldleistungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sollen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
3. Übergangsbestimmungen
3.1 Metadaten, die Geodaten zu den Themen nach den Nummern 1 bis 13 der Anlage betreffen, müssen bis spätestens 3.12.2010 und Metadaten, die Geodaten zu den Themen nach den Nummern 14 bis 34 der Anlage betreffen, müssen bis spätestens 3.12.2013 bereitgestellt werden.
3.2 Nach Erlass der Durchfiihrungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG müssen
3.2.1 die nach dem Inkrafttreten dieses RdErl. neu erfassten oder weitgehend urnstrukturierten Geodaten innerhalb von zwei Jahren und
3.2.2 die übrigen Geodaten innerhalb von sieben Jahren
über Geodatendienste zugänglich sein.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.07.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
Themen für Geodaten: | Anlage (zu Nummer 1.3.1 Buchst. e) |
1. | Koordinatenreferenzsysteme |
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder anhand von Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. | |
2. | Geografische Gittersysteme |
Harmonisiertes Gittersystem mit mehrfachauflösung, mit gemeinsamem Ursprungspunkt und mit standardisierte Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. | |
3. | Geografische Bezeichnungen |
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. | |
4. | Verwaltungseinheiten |
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen das Land Niedersachsen Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. | |
5. | Adressen |
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl | |
6. | Flurstücke oder Grundstücke |
Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. | |
7. | Verkehrsnetze |
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz i. S. der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(ABl. EG Nr. L 228 S. 1; 1997 Nr. L 15 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. | |
8. | Gewässernetz |
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete, ggf. gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2009/31/EG vom 23.04.2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), in der jeweils geltenden Fassung und in Form von Netzen. | |
9. | Schutzgebiete |
Gebiete, die im Rahmen des internationalen Rechts, des Rechts der EU oder des Rechts der Mitgliedstaaten der EU ausgewiesen sind oder verwaltet werden. um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. | |
10. | Höhe |
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. | |
11. | Bodenbedeckung |
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher oder naturnaher Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper. | |
12. | Orthofotografie |
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren. | |
13. | Geologie |
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. | |
14. | Statistische Einheiten |
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. | |
15. | Gebäude |
Geografischer Standort von Gebäuden. | |
16. | Boden |
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, ggf. durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität. | |
17. | Bodennutzung |
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomisehen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete). | |
18. | Gesundheit und Sicherheit |
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (z.B. Allergien, KrebserIcranlcungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (z.B. Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (z.B. Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (z.B. Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (z.B. Nahrung, genetisch veränderte Organismen). | |
19. | Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser. |
20. | Umweltüberwachung |
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (z.B. Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden. | |
21. | Produktions- und Industrieanlagen |
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26, Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.01.2006 (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. | |
22. | Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen |
Landwirtschaftliche Anlagen und Produlctionsstätten einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen. | |
23. | Verteilung der Bevölkerung - Demografie |
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit. | |
24. | Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten |
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. | |
25. | Gebiete mit naturbedingten Risiken |
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismisehen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche). | |
26. | Atmosphärische Bedingungen |
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte. | |
27. | Meteorologische Bedingungen |
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung, Windgeschwindigkeit und Windrichtung. | |
28. | Ozeanografische Bedingungen |
Physikalische Bedingungen der Ozeane (z.B. Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe). | |
29. | Meeresregionen |
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. | |
30. | Biogeografische Regionen |
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen. | |
31. | Lebensräume und Biotope |
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und lebensunterstützenden Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. | |
32. | Verteilung der Arten |
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit. | |
33. | Energiequellen |
Energiequellen wie z.B. Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, ggf. mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. | |
34. | Mineralische Bodenschätze |
Mineralische Bodenschätze wie z.B. Metallerze, Industrieminerale, ggf. mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze. |
* Die GeodateninfrastrukturVV NI dient bis zum Inkrafttreten eines Niedersächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft ( INSPIRE), ABl. EU Nr. L 108 S. 1.
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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