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Regelwerk

GeodateninfrastrukturVV NI *
Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft

Vom 13.Juli 2010
(Nds.MBl.Nr. 26 vom 21.07.2010 S. 636; 10.01.2011 S. 110aufgehoben)
- VORIS 21160 -



RdErl. d. MI v. 13.7.2010 - 31.3-02822/155 -
- VORIS 21160 -

1. Ziel und Begriffsbestimmungen

1.1 Ziel der GeodateninfrastrukturVV NI

Dieser RdErl. schafft den Rahmen für eine Geodateninfrastruktur in Niedersachsen (Geodateninfrastruktur Niedersachsen) als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

1.2 Geodatenhaltende Stellen

1.2.1 Geodatenhaltende Stellen i. S. dieses RdErl. sind

  1. die Landesbehörden.
  2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  3. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Rechtsprechungstätigkeit ausüben,
  4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
    a) eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen oder
    bb) eine öffentliche Dienstleistung erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge,

wenn sie Geodaten halten. Sie halten Geodaten, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.

1.2.2 Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.

1.2.3 Kontrolle i. S. der Nummer 1.2.1 Satz 1 Buchst. d liegt insbesondere vor, wenn

  1. das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, mittelbar oder unmittelbar
    aa) die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person innehaben oder
    bb) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person bestimmen können

    oder

  2. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

1.2.4 Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.

1.3 Geodaten

1.3.1 Geodaten i. S. dieses RdErl. sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, die

  1. noch in Verwendung stehen,
  2. sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen,
  3. in elektronischer Form vorliegen,
  4. von einer geodatenhaltenden Stelle zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehalten werden oder von einem Dritten aufgrund einer Verpflichtung nach Nummer 2.4.3 bereitgestellt werden und
  5. ein Thema der Anlage betreffen.

1.3.2 Identische Kopien von Geodaten sind keine Geodaten i. S. dieses RdErl.

1.3.3 Verfügt die geodatenhaltende Stelle, bezogen auf Geodaten und Geodatendienste, nicht selbst über die Rechte am geistigen Eigentum, so bleiben diese Rechte von diesem RdErl. unberührt.

1.3.4 Dieser RdErl. ist auf Geodaten, die eine kommunale Körperschaft hält, nur dann anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

1.3.5 Dieser RdErl. ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.

1.4 Weitere Begriffe

1.4.1 Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

1.4.2 Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dazu gehören insbesondere

  1. Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
  2. Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie in der Größe zu verändern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste),
  3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Dienste, die es ermöglichen, Geodaten umzuwandeln, um Interoperabilität zu erreichen (Transformationsdienste), und
  5. Dienste, die es ermöglichen, Geodatendienste abzurufen,

Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Abrufdienste).

1.4.3 Dieser RdErl. gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Nummer 1.4.1 genannten Geodaten enthalten sind.

1.4.4 Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

1.4.5 Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus

  1. Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten und weiteren Diensten sowie Netztechnologien,
  2. Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie
  3. Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und -verfahren

mit dem Zweck, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.

1.4.6 Ein Geodatenportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Dienste den Zugang zu Geodaten ermöglicht.

2. Anforderungen an die Geodateninfrastruktur

2.1 Bereitstellen von Geodaten

2.1.1 Geodatenhaltende Stellen haben die Geodaten auf der Basis der Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu erfassen und zu führen sowie interoperabel bereitzustellen.

2.1.2 Werden Geodaten durch einen Darstellungsdienst bereitgestellt, so kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung S. des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt.

2.1.3 Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Landes erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Landes die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebietes ab. Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Staates und des Bundes die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebietes ab.

2.2 Bereitstellen von Geodatendiensten

2.2.1 Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen gehaltenen Geodaten und Metadaten die in Nummer 1.4.2 Satz 2 genannten Geodatendienste interoperabel bereitstehen. Für diese Geodatendienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigt werden.

2.2.2 Für Suchdienste ist sicherzustellen, dass die folgenden Suchkriferien zur Verfügung stehen und kombiniert werden können:

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. geografischer Standort,
  4. Qualitätsmerkmale,
  5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sowie
  6. die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.

2.3 Bereitstellen von Metadaten

2.3.1 Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten interoperabel bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

2.3.2 Metadaten zu Geodaten umfassen Inhalte und Angaben zu folgenden Aspekten:

  1. Schlüsselwörter.
  2. Klassifizierung,
  3. geografischer Standort,
  4. Qualitätsmerkmale,
  5. Bedingunen fiir den Zugang und die Nutzung sowie ggf. zu erbringende Geldleistungen,
  6. bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe,
  7. die fiir das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten zuständige geodatenhaltende Stelle.

2.3.3 Metadaten zu öeodatendiensten urnfassen Angaben zu folgenden Aspekten:

  1. Qualitätsmerkmale,
  2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie ggf. zu erbringende Geldleistungen,
  3. bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe und
  4. die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.

2.4 Geodateninfrastruktur Niedersachsen

2.4.1 Geodaten, Metadaten und Geodatendienste werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft und sind Bestandteil der Geodateninfrastruktur Niedersachsen, die Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur ist.

2.4.2 Ein Zugang zu dem elektronischen Netzwerk erfolgt durch das vom Land betriebene Geodatenportal Niedersachsen.

2.4.3 Verpflichtet sich eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts in einer Vereinbarung mit dem Land, Geodaten, Metadaten und Geodatendienste nach den Bestimmungen dieses RdErl. bereitzustellen, so werden diese vom Land über das Geodatenportal Niedersachsen zugänglich gemacht.

2.5 Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Nummer 2.6 öffentlich zugänglich. Unberührt bleiben

  1. das Steuergeheimnis nach § 30 AO und
  2. die Geheimhaltungsregeln fiir die Statistik in § 16 BStatG und den §§ 7 und 8 NStatG.

2.6 Beschränkung des Zugangs

2.6.1 Gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach Nummer 1.2.1 Satz 1 Buchst. a bis c sowie gegenüber entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der EU sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der EU können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

  1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
  2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
  3. die Durchführung strafrechtlicher, Ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  5. die Verteidigung oder
  6. die internationalen Beziehungen

gefährdet werden können,

2.6.2 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

2.6.3 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

  1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
  2. den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
  3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
  5. die Verteidigung,
  6. die internationalen Beziehungen,
  7. die Vertraulichkeit der Verfahren von geodatenhaltenden Stellen, wenn eine solche Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, oder
  8. den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,

es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.

2.6.4 Soweit durch den Zugang zu Geodaten

  1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder
  2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unterliegende Informationen offenbart würden,

ist der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e zu beschränken, es sei denn, dass die oder der Betroffene zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung, dass ein öffentliches Interesse überwiegt, ist die oder der Betroffene anzuhören. Sind der geodatenhaltenden Stelle Daten übermittelt worden, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, so darf sie diese nur nach Anhörung der oder des Betroffenen nicht als ein solches Geheimnis einstufen.

2.6.5 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten, die jemand einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte, ist zu beschränken, es sei denn, dass dessen Einwilligung vorliegt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.

2.6.6 Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nummer 2.6.3 Buchst. g und h, Nummer 2.6.4 Satz 1 Buchst. a und b sowie in Nummer 2.6.5 genannten Gründe abgelehnt werden.

2.7 Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen

2.7.1 Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten

  1. Nutzungsbedingungen festsetzen und
  2. den Abschluss einer Lizenzvereinbarung verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

2.7.2 Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e Geldleistrmgen verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

2.7.3 Für die Nutzung von Darstellungsdiensten darf eine Geldleistung nur verlangt werden,

  1. soweit der Zugang über eine netzgebundene Darstellung auf einem Bildschirm hinausgeht oder
  2. wenn die Geldleistung die Wartimg der Geodaten oder des Geodatendienstes sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

2.7.4 Geodatenhaltende Stellen können unterbinden, dass Geodaten, die über einen Darstellungsdienst bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck weiterverwendet und ausgedruckt werden.

2.7.5 Geldleistungen nach Nummer 2.7.2, die geodatenhaltende Stellen von anderen geodatenhaltenden Stellen, von geodatenhaltenden Stellen eines anderen Landes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der EU oder von einem Organ oder einer Einrichtung der EU verlangen, und Lizenzvereinbarungen nach Nummer 2.7.1, die mit diesen Stellen abgeschlossen werden, müssen mit dem allgemeinen Ziel des Austausches von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stelle, die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der EU jedoch zur Erfüllung von aus dem Umweltrecht der EU erwachsenden Berichtspflichten zur Verfiigung gestellt, so werden keine Geldleistungen verlangt. Die Sätze 1 und 2 gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.

2.7.6 Für Geldleistungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sollen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Metadaten, die Geodaten zu den Themen nach den Nummern 1 bis 13 der Anlage betreffen, müssen bis spätestens 3.12.2010 und Metadaten, die Geodaten zu den Themen nach den Nummern 14 bis 34 der Anlage betreffen, müssen bis spätestens 3.12.2013 bereitgestellt werden.

3.2 Nach Erlass der Durchfiihrungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG müssen

3.2.1 die nach dem Inkrafttreten dieses RdErl. neu erfassten oder weitgehend urnstrukturierten Geodaten innerhalb von zwei Jahren und

3.2.2 die übrigen Geodaten innerhalb von sieben Jahren

über Geodatendienste zugänglich sein.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.07.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

.

Themen für Geodaten:  Anlage
(zu Nummer 1.3.1 Buchst. e)
1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder anhand von Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit mehrfachauflösung, mit gemeinsamem Ursprungspunkt und mit standardisierte Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen das Land Niedersachsen Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
5. Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl
6. Flurstücke oder Grundstücke
Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz i. S. der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(ABl. EG Nr. L 228 S. 1; 1997 Nr. L 15 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete, ggf. gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2009/31/EG vom 23.04.2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), in der jeweils geltenden Fassung und in Form von Netzen.
9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen Rechts, des Rechts der EU oder des Rechts der Mitgliedstaaten der EU ausgewiesen sind oder verwaltet werden. um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
10. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
11. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher oder naturnaher Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.
12. Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
13. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
14. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
15. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden.
16. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, ggf. durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
17. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomisehen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
18. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (z.B. Allergien, KrebserIcranlcungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (z.B. Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (z.B. Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (z.B. Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (z.B. Nahrung, genetisch veränderte Organismen).
19. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
20. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (z.B. Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
21. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26, Nr. L 302 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.01.2006 (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
22. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produlctionsstätten einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen.
23. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit.
24. Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
25. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismisehen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche).
26. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
27. Meteorologische Bedingungen
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung, Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
28. Ozeanografische Bedingungen
Physikalische Bedingungen der Ozeane (z.B. Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe).
29. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
30. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
31. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und lebensunterstützenden Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
32. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder einer sonstigen analytischen Einheit.
33. Energiequellen
Energiequellen wie z.B. Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, ggf. mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
34. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie z.B. Metallerze, Industrieminerale, ggf. mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

  * Die GeodateninfrastrukturVV NI dient bis zum Inkrafttreten eines Niedersächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft ( INSPIRE), ABl. EU Nr. L 108 S. 1.

ENDE

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