Regelwerk

GIRL M-V - Geruchsimmissions-Richtlinie
Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. August 2011
(ABl. Nr. L 37 vom 12.09.2011 S. 534)
Gl.-Nr.: 2129-10



Archiv 2006

Unter Berücksichtigung der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz auf ihrer 115. Sitzung überarbeiteten Grundsätze zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen erlässt das Ministerium für Wirtschaft. Arbeit und Tourismus folgende Richtlinie:

1 Allgemeines

Die Vorgehensweise bei der Beurteilung von Geruchsbelästigungen unterscheidet sich grundlegend von der anderer Immissionen. In der Regel können Immissionen durch Luftverunreinigungen als Massenkonzentration mit Hilfe physikalisch-chemischer Messverfahren objektiv nachgewiesen werden. Der Vergleich gemessener oder gegebenenfalls berechneter Immissionskonzentrationen mit Immissionswerten bereitet dann im Allgemeinen keine besonderen Schwierigkeiten. Hingegen entzieht sich die Erfassung und Beurteilung von Geruchsimmissionen weitgehend einem solchen Verfahren. Da Geruchsbelästigungen meist schon bei sehr niedrigen Stoffkonzentrationen und im Übrigen durch das Zusammenwirken verschiedener Substanzen hervorgerufen werden, ist ein Nachweis mittels physikalisch-chemischer Messverfahren äußerst aufwendig oder überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt, dass die belästigende Wirkung von Geruchsimmissionen stark von der Sensibilität und der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt. Dies erfordert, dass bei Erfassung, Bewertung und Beurteilung von Geruchsimmissionen eine Vielzahl von Kriterien in Betracht zu ziehen sind.

So hängt die Frage, ob derartige Belästigungen als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, nicht nur von der jeweiligen Immissionskonzentration, sondern auch von der Geruchsqualität (es riecht nach ...), der Geruchsintensität, der Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen. dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes sowie von weiteren Kriterien ab (vergleiche Nummern 3.1 und 5).

In der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - nachfolgend Ta Luft genannt - wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche geregelt; sie enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Daher sind bis zum Erlass entsprechender bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften die in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen zu beachten, um sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und den daraus gegebenenfalls folgenden Anforderungen an Anlagen im Interesse der Gleichbehandlung einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden.

Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann dic Richtlinie sinngemäß angewandt werden.

Handelt es sich um eine Tierhaltung, so soll die Genehmigungsbehörde auf die Ermittlung der Kenngrößen nach Nummer 4 verzichten und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen mit der Einhaltung des Abstandsdiagramms (Nummer 5.4.7.1 Ta Luft) begründen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles (zum Beispiel besondere topografische Verhältnisse, Geruchsvorbelastung) eine andere Vorgehensweise erfordern. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Tierhaltungen soll in derartigen Fällen die Genehmigungsbehörde die Entscheidung auf die Einhaltung der Abstände nach den entsprechenden Richtlinien VDI 3471 (1986) (Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine) und VDI 3472 (Emissionsminderung, Tierhaltung, Hühner) (1986) gründen.

Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung werden in dieser Richtlinie in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission festgelegt. Mit diesen Immissionswerten sind Kenngrößen zu vergleichen, die auch die durch andere Anlagen verursachte vorhandene Belastung berücksichtigen. Die Geruchsqualität (Tierhaltungsanlagen; vergleiche Nummer 4.6) und die Hedonik (Industrieanlagen; vergleiche Nummer 5) können dabei ergänzend durch Gewichtungsfaktoren berücksichtigt werden.

Die Ermittlung der vorhandenen Belastung hat im Allgemeinen durch olfaktorische Feststellungen im Rahmen von Rasterbegehungen entsprechend Richtlinie VDI 3940 Blatt 1 (2006) oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen.

Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch Geruchsausbreitungsrechnung. Sie ist auf der Basis der Richtlinie VDI 3788 Blatt 1 (Umweltmeteorologie, Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre, Grundlagen) (2000), des Anhangs 3 der Ta Luft und der speziellen Anpassungen für Geruch (Janicke L. und Janicke U. 2004) durchzuführen. Die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung ergeben die Gesamtbelastung, die mit dem Immissionswert zu vergleichen ist.

2 Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen

Grundsätzlich ist vor einer Immissionsbeurteilung zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen ausgeschöpft sind (vergleiche Nummer 5 Ta Luft) und die Ableitung der Restemissionen den Anforderungen der Nummer 5.5 Ta Luft entspricht [vergleiche BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1990 (GewArch 1991/8, S. 312)).

Die Schornsteinmindesthöhe ist in der Regel so zu bemessen, dass die Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung (IZ) (vergleiche Nummer 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0.06 überschreitet. 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.05.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion